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Décision

50478/06-judgments-chamber-2013-10-22-15

CASE OF WYSSENBACH v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

22 octobre 2013Allemand (+ 1 autre langue)6 min

Bei den Bf. handelt es sich um zwei Schweizer Staats- dennoch neuerlich eine Kopie zusenden würde. Da der

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NLMR 5/2013-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2013/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2013/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2013/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Sachverhalt

Bei den Bf. handelt es sich um zwei Schweizer Staats- dennoch neuerlich eine Kopie zusenden würde. Da der

bürger, die zusammen in Bern seit März 1999 eine Woh- Fall am 14.2.2006 entschieden worden sei, hielt es das

nung gemietet hatten. Im Januar 2003 kündigte der Mie- Gericht nicht für notwendig, eine Frist zur Einbringung

ter den Mietvertrag, woraufhin die Bf. eine Klage gegen einer Gegenstellungnahme festzusetzen.

den Vermieter zur Anfechtung dieser Kündigung ein-

brachten. Das Kreisgericht Bern-Laupen wies die Klage Bf. am 8.5.2006 zugestellt. Daraus ergab sich, dass die

am 19.11.2004 ab. Beschwerde der Bf. nicht ausreichend begründet gewe-

Am 30.12.2004 erhoben die Bf. vor dem Berufungsge- sen war.

Das begründete Urteil des Bundesgerichts wurde den

richt des Kantons Bern Nichtigkeitsklage, doch wurde

In einem Brief an den Präsidenten des Bundesgerichts

diese am 10.10.2005 zurückgewiesen. Daraufhin erho- vom 19.5.2006 rügte der Bf. insbesondere, dass ihm die

ben die Bf. Beschwerde beim Bundesgericht und ver- Stellungnahmen nicht weitergeleitet worden seien. Der

langten die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme. Präsident antwortete am 14.6.2006, dass es nicht mög-

Sie stützten sich auf Verfahrensmängel vor den unteren lich sei zu überprüfen, ob ihm die fraglichen Stellung-

beiden Instanzen.

nahmen tatsächlich zukamen, da diese ihm nicht per

Am 28.11.2005 forderte das Bundesgericht das Beru- Einschreiben zugestellt wurden. Er fügte jedoch hinzu,

fungsgericht und die Gegenpartei dazu auf, bis zum dass dennoch ausreichende Beweise für ihre Absendung

13.12.2005 Stellung zu der von den Bf. beantragten vor- durch das Bundesgericht vorliegen würden. Er führte

läufigen Maßnahme zu nehmen, und ihr Vorbringen in dazu aus, dass die Stellungnahme der Gegenpartei, die

der Sache bis spätestens 11.1.2006 darzulegen. Es ord- das Bundesgericht am 12.12.2005 erhalten hatte, den

nete zudem an, dass Kopien der Aufforderung zur Stel- Stempelvermerk »zur Kenntnisnahme« (Doppel geht zur

lungnahme an die Bf. übermittelt werden sollten.

Kenntnisnahme an die Gegenpartei) erhielt, dem hand-

Das Berufungsgericht und die Gegenpartei legten ihre schriftlich das Datum »13.12.2005« und die Initialen

Stellungnahmen am 2. bzw. 9.12.2005 vor und regten an, der verantwortlichen Person in der Kanzlei des Bundes-

die Beschwerde zurückzuweisen und ihr keine aufschie- gerichts hinzugefügt worden waren. Die Stellungnah-

bende Wirkung zuzuerkennen.

me des Berufungsgerichts, die das Bundesgericht am

Das Bundesgericht erkannte der Beschwerde am 13.12.2005 erhalten hatte, würde zwar nur den Stempel-

29.12.2005 dennoch aufschiebende Wirkung zu, wies vermerk tragen, doch hätte das Personal der Kanzlei ver-

sie jedoch am 14.2.2006 zurück. Der Urteilstenor wurde sichert, auch sie sofort übermittelt zu haben.

sofort an die Bf. geschickt.

Am 15.2.2006 teilte der ErstBf. mit, dass er noch nicht

Kenntnis von den Stellungnahmen des Berufungsge- Rechtsausführungen

richts und der Gegenpartei erlangt habe, und verlangte,

dass man ihm je ein Exemplar davon zukommen lassen Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

sollte. Das Gericht antwortete, dass ihm die Stellung- (Recht auf ein faires Verfahren), da das Bundesgericht

nahmen zwar übermittelt worden seien, es ihm aber ihnen die vom Berufungsgericht und der Gegenpar-

Österreichisches Institut für Menschenrechte

Erwägungen

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2.

Wyssenbach gg. die Schweiz

NLMR 5/2013-EGMR

tei eingebrachten Stellungnahmen nicht weitergeleitet der Gegenpartei Fristen bis zum 13.12.2005 bzw. bis

habe.

zum 11.1.2006 gewährte, um Stellung zu der von den Bf.

beantragten vorläufigen Maßnahme zu nehmen bzw.

ihre Stellungnahme in der Sache abzugeben. Angesichts

des Umstands, dass die Entscheidung über die auf-

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet schiebende Wirkung am 29.12.2005 ergangen ist, also

und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, 16 Tage nach Ablauf der ersten Frist, kann sich der GH

muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

schlecht vorstellen, warum die Bf. erst über einen Monat

Der GH erinnert daran, dass die Garantie eines fairen nach Ablauf der zweiten Frist die möglichen Stellung-

Verfahrens grundsätzlich auch das Recht für die Par- nahmen der anderen Parteien verlangt haben. Er teilt

teien des Verfahrens beinhaltet, Kenntnis von jedem die Ansicht der Regierung, wonach diese Nachlässigkeit

Dokument oder jeder Stellungnahme zu erlangen, die den Betroffenen zuzuschreiben ist und nicht dem Bun-

dem Richter vorgelegt werden, und diese in Frage zu desgericht. Im Übrigen haben die Bf. nie bestritten, dass

stellen. Er erinnert auch daran, dass er bereits in mehre- sie sehr wohl von der Existenz der fraglichen Stellung-

ren Urteilen gegen die Schweiz eine Verletzung von Art. 6 nahmen wussten.

Abs. 1 EMRK festgestellt hat, weil der Bf. nicht dazu auf-

Angesichts der im vorliegenden Fall, der im Übrigen

gefordert wurde, Position zu Stellungnahmen eines eine rein zivilrechtliche Streitigkeit darstellt, beige-

unterinstanzlichen Gerichtes, einer Verwaltungsbehör- brachten Beweise ist der GH daher überzeugt, dass das

de oder der Gegenpartei zu beziehen.

Bundesgericht die Stellungnahmen tatsächlich an die

Der GH verlangt von einem urteilenden Organ ledig- Bf. weitergeleitet hat, und dass diese – selbst wenn man

lich, dass es den Beweis für das Abschicken von Stel- voraussetzt, dass sie sie nicht erhalten haben – Kennt-

lungnahmen einer Partei an die Gegenpartei liefert. Im nis von ihrer Existenz hatten oder haben hätten müs-

vorliegenden Fall geht aus einem Vermerk (Stempel- sen.

vermerk »zur Kenntnisnahme« plus handschriftliches

Der GH hat zwar im Fall Schaller-Bossert/CH eine Ver-

Datum und Initialen der verantwortlichen Person in der letzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. Dort hätte die

Kanzlei des Bundesgerichts) auf dem Exemplar der Stel- nicht anwaltlich vertretene Bf. laut dem Bundesgericht

lungnahme in den Akten hervor, dass diese an die Par- spontan auf die vor diesem eingebrachten Stellungnah-

teien verschickt wurde. Auch wenn die Stellungnahme men antworten müssen, um nicht auf ihre Rechte aus

des Berufungsgerichts lediglich den Stempelvermerk Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verzichten. Der vorliegende Fall

aufwies, hat das Personal der Kanzlei des Bundesge- muss jedoch dahingehend vom genannten Fall unter-

richts laut dem Brief des Präsidenten des Gerichts bestä- schieden werden, als dass der Bf. im vorliegenden Fall

tigt, dass die Stellungnahme sofort übermittelt worden ein erfahrener Anwalt ist, der die Praxis des Bundesge-

sei.

Außerdem nimmt der GH den Brief der Bf. vom

richts kannte oder kennen hätte müssen.

Die genannten Umstände reichen für den GH aus,

15.2.2006

zur Kenntnis, aus welchem hervorgeht, dass um zum Schluss zu kommen, dass im vorliegenden Fall

sie vom Brief des Bundesgerichts vom 28.11.2005 nichts keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte (ein-

wussten, in welchem dieses dem Berufungsgericht und stimmig).

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