59534/14-judgments-chamber-2020-07-21-15
CASE OF VELJKOVIC-JUKIC v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
21 juillet 2020Allemand (+ 2 autres langues)9 min
Die Bf. wurde 1980 in Bosnien-Herzegowina geboren weisung aus der Schweiz angeordnet. Ein dagegen erho-
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NLMR 4/2020-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2020/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Veljkovic-Jukic gg. die Schweiz – 59534/14
Urteil vom 21.7.2020, Kammer III
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Bf. wurde 1980 in Bosnien-Herzegowina geboren weisung aus der Schweiz angeordnet. Ein dagegen erho-
und besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft. 1995 reis- benes Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Bf. rief daraufhin
te sie zu ihrem Vater in die Schweiz ein. Im selben Jahr das Bundesgericht an.
wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt.
Mit Urteil vom 4.4.2014 wies Letzteres ihre Beschwer-
Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe im Jahr 2011 hei- de mit der Begründung ab, im vorliegenden Fall würde
ratete sie im Dezember 2012 einen serbischen Staatsan- ungeachtet der Tatsache, dass sich die Bf. mehr als
gehörigen, der ebenfalls im Besitz einer Niederlassungs- 15 Jahre rechtmäßig und ohne Unterbrechung in der
bewilligung ist. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder.
Schweiz aufgehalten habe, das Interesse der öffentli-
Mit Urteil vom 20.6.2012 sprach das Obergericht des chen Sicherheit ihr privates Interesse an einem Ver-
Kantons Zürich die Bf. rechtskräftig wegen Drogenhan- bleib in der Schweiz überwiegen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. b
dels und Lenkens eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem iVm. Abs. 3 Ausländergesetz1). Zwar stelle der Widerruf
Zustand schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheits- der Niederlassungsbewilligung nach einer Aufenthalts-
strafe von drei Jahren, davon sechs Monate unbedingt. dauer von 18 Jahren in der Schweiz eine große Härte im
Es wurde ihr zur Last gelegt, im April 2010 mit ca. 1 kg Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Bf. dar,
Heroin und 56 g Kokain gehandelt und ein Fahrzeug jedoch werde dieser Umstand dadurch relativiert, dass
unter dem Einfluss von Kokain gelenkt zu haben. Am sie ihre gesamte Kindheit und fast die ganze Jugend
21.7.2013 wurde sie aus der Haft entlassen.
in Bosnien-Herzegowina verbracht habe. Es dürfe ihr
Mit Entscheidung des Migrationsamts des Depar-
tement des Inneren des Kantons Solothurn (im Fol-
genden: Migrationsamt) vom 20.9.2013 wurde die
Niederlassungsbewilligung der Bf. mit Blick auf ihre
strafrechtliche Verurteilung widerrufen und ihre Weg-
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Danach kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern,
die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ord-
nungsgemäß in der Schweiz aufgehalten haben, nur dann wi-
derrufen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen haben.
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Veljkovic-Jukic gg. die Schweiz
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daher nicht allzu schwer fallen, dort Fuss zu fassen,
zumal ihre Mutter noch dort lebe. Angesichts ihres noch
2. War der Eingriff gerechtfertigt?
relativ jungen Alters von 33 Jahren wäre eine Rückkehr (39) [...] Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Eingriff
nach Bosnien-Herzegowina, aber auch Serbien oder Kro- gesetzlich vorgesehen, durch ein oder mehrere verfolgte
atien, und eine dortige Integration für sie nicht unzu- legitime Ziele [...] gerechtfertigt und in einer demokrati-
mutbar. Ferner sei es dem Ehemann der Bf. unbenom- schen Gesellschaft notwendig war.
men, ihr in ihre Heimat zu folgen, besitze er doch die
(4o) Es wurde nicht bestritten, dass sich der Widerruf
serbische Staatsbürgerschaft. Die Kinder seien noch in der Aufenthaltsgenehmigung der Bf. auf die einschlägi-
einem anpassungsfähigen Alter, weshalb eine Übersied- gen Bestimmungen des Ausländergesetzes stützte.
lung für sie unproblematisch wäre. Sollte sich ihr Gatte
(41) Ebenfalls nicht strittig ist, dass der gegenständ-
jedoch entschließen, mit den Kindern in der Schweiz liche Eingriff mit der Konvention durchwegs vereinba-
zu bleiben, könne ein Kontakt mit gelegentlichen Besu- re Ziele verfolgte, nämlich die Aufrechterhaltung der
chen und den gängigen Kommunikationsmitteln auf- Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Hand-
recht erhalten werden.
Im August 2014 informierte das Migrationsamt die
lungen.
(48) Im vorliegenden Fall erging die Widerrufsent-
Bf. darüber, dass über sie ein Aufenthaltsverbot für die scheidung des Migrationsamts [...] nach der Verurtei-
Schweiz bis zum 30.8.2021 verhängt worden sei. Eine lung der Bf. zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe [...]
Vollstreckung dieser Maßnahme wurde von den zustän- durch das Obergericht Zürich wegen des Transports von
digen Kantonalbehörden bis zu einer Entscheidung des 1 kg Heroin.
EGMR über die vorliegende Beschwerde ausgesetzt.
(49) Der GH ist der Ansicht, dass diese Verurteilung
schwer wiegt. Angesichts der zerstörerischen Wirkung
von Drogen in der Bevölkerung hat er immer großes Ver-
ständnis dafür gezeigt, wenn die staatlichen Behörden
besondere Härte bei jenen Personen an den Tag legen,
Rechtsausführungen
Laut der Bf. habe der auf ihre strafrechtliche Verur- welche aktiv zur Verbreitung dieses Übels beitragen.
teilung folgende Widerruf ihrer Aufenthaltsgenehmi- (50) Zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts
gung ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vom 4.7.2014 lebte die Bf. seit 19 Jahren in der Schweiz.
gemäß Art. 8 EMRK verletzt.
Nach ihrer Entlassung in die Freiheit konnte ihr kein
Fehlverhalten vorgeworfen werden. Diese positive Ent-
wicklung – insbesondere die Tatsache, dass sie auf
Bewährung freigelassen wurde, nachdem sie einen Teil
I. Zulässigkeit
(22) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- der Freiheitsstrafe verbüßt hatte – kann in die [vom GH
det […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig durchgeführte] Interessenabwägung einfließen.
ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
(51) Dazu kommt, dass sich die Bf. zum beschwerde-
gegenständlichen Zeitpunkt in der Schweiz gut einge-
lebt hatte, die deutsche Sprache beherrschte und einer
regelmäßigen Arbeit nachging [...]. Sie unterhielt auch
ein effektives und stabiles Familienleben [...].
Erwägungen
II. In der Sache
1.
Lag ein Eingriff vor?
(52) Was die Verbindung der Bf. mit ihrem Heimat-
(35) Der GH erinnert daran, dass das Migrationsamt mit land angeht, ist hervorzuheben, dass sie einen Teil ihrer
Entscheidung vom 20.9.2013 die Aufenthaltsgenehmi- Jugend in Bosnien-Herzegowina verbracht hat, wo auch
gung der Bf. widerrufen und ihre Außerlandesschaffung noch ihre Mutter, wenngleich in krankenhäuslicher
angeordnet hat. Diese Entscheidung ist nach wie vor Betreuung, lebt. Ihr Gatte, der seit 1991 in der Schweiz
vollstreckbar.
lebt, besitzt die serbische Staatsbürgerschaft. Die Inte-
(36) Aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer der Bf. gration der Familie in einem der möglichen Zielländer –
in der Schweiz stellt die Widerrufsentscheidung einen Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Serbien – wäre
Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens dar.
zwar schwierig, scheint aber nicht unmöglich zu sein.
(37) Hinzu kommt, dass sie mit ihrem zweiten Ehe- Zu den Kindern im Alter von sieben, elf und dreizehn
mann [...] seit 14.12.2012 verheiratet ist und das Paar Jahren ist zu sagen, dass sich diese noch in einem Alter
drei im Jahr 2007, 2008 bzw. 2012 geborene Kinder hat. befinden, in welchem sie sich an ihre neue Umgebung
Damit steht auch die Existenz eines Familienlebens anpassen können. Diese Elemente unterscheiden den
außer Zweifel.
vorliegenden Fall vom Fall Udeh/CH, in dem der GH zur
(38) Die Bf. kann daher behaupten, Opfer eines Ein- Ansicht gelangte, dass man nicht erwarten konnte, dass
griffs in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens [...] die Gattin des Bf. und seine beiden Töchter ihm nach
zu sein.
Nigeria folgen würden.
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Veljkovic-Jukic gg. die Schweiz
3.
(54) Nun hat das Bundesgericht [...] zugegebenerma- der Regierung [...] »die zuständigen Kantonalbehörden
ßen der Schwere des von der Bf. begangenen Verstoßes auf Zwangsmaßnahmen mit Blick auf die Außerlandes-
gegen das Betäubungsmittelgesetz große Bedeutung schaffung der Bf. bis zum Ergang einer Entscheidung
beigemessen, allerdings hat es ungeachtet dessen im des EGMR im bei ihm anhängigen Beschwerdeverfah-
Zuge der Durchführung des Verhältnismäßigkeitstests ren verzichtet haben«. Im Hinblick auf die Dauer die-
den vom GH in seinem Urteil Üner/NL angeführten Kri- ses Verfahrens und das Verhalten der Bf. während die-
terien Rechnung getragen. So wurde insbesondere auf ses Zeitraums sowie angesichts der ihr zur Verfügung
die persönliche Situation der Bf., ihr Ausmaß an Integ- stehenden Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Ertei-
ration in der Schweiz wie auch auf die Schwierigkeiten lung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 43 Aus-
Bezug genommen, denen sie und ihre Familie im Fall ländergesetz zu stellen, würde der GH es für wünschens-
einer Rückkehr in ihr Heimatland begegnen könnten.
wert halten, wenn die nationalen Behörden vor einer
(56) Der GH gibt sich daher damit zufrieden, dass die Entscheidung über die Vollstreckung der oben genann-
innerstaatlichen Behörden, darunter insbesondere das ten [fremdenrechtlichen] Maßnahmen eine Neubewer-
Bundesgericht, eine ausreichende und überzeugen- tung der Situation der Bf. im Lichte der seit dem Ergang
de Prüfung der Umstände und relevanten Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts vom 4.7.2014 eingetre-
sowie eine ausführliche Abwägung der auf dem Spiel ste- tenen Entwicklungen durchführen würden.
henden Interessen vorgenommen haben.
(57) Er möchte noch anmerken, dass der Bf. der Zutritt
zu Schweizer Territorium für die Dauer von sieben Jah-
ren (bis zum 30.8.2021) verweigert wurde, was den vor-
liegenden Fall von Fällen mit unbefristet ausgespro-
chenem Aufenthaltsverbot unterscheidet, in denen der
GH zum Schluss gelangte, dass eine solche Maßnahme
unverhältnismäßig war. Ferner würde Art. 67 Abs. 5 Aus-
ländergesetz es der Bf. gestatten, um zeitweise Aufhe-
bung des Einreiseverbots anzusuchen, um ihre nächs-
ten Angehörigen in der Schweiz besuchen zu können.
(58) Der GH hat bereits darauf hingewiesen, dass
»diese Möglichkeit der Abmilderung der Einreisever-
botsmaßnahme nicht nur theoretisch, sondern auch
tatsächlich und praktisch existiert« (vgl. Kissiwa Koffi/
CH, Rn. 70). Im Gegensatz zur Situation im Fall Üner/
NL, wo dem Bf. ein Besuch der Niederlande für zehn
Jahre untersagt war, sind [der Bf.] gelegentliche Kon-
takte in der Schweiz mit ihrem Gatten und ihren
gemeinsamen Kindern folglich nach Lage der Umstän-
de nicht verwehrt.
(59) Angesichts des Vorgesagten und insbesondere
im Hinblick auf die Schwere der strafrechtlichen Ver-
urteilung der Bf. wegen Begehung eines Drogendelikts
und des Umstandes, dass sie und ihre Familienmitglie-
der sich ohne größere Schwierigkeiten in einem der
vom Bundesgericht angeführten Zielstaaten integrie-
ren könnten, gelangt der GH zu dem Schluss, dass der
belangte Staat seinen ihm im vorliegenden Fall zuste-
henden Ermessensspielraum nicht überschritten hat.
(60) Folglich liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK
vor (5:2 Stimmen; abweichendes gemeinsames Sondervo-
tum von Richter Felici und Richterin Guerra Martins).
(61) Der GH möchte noch hervorheben, dass im vor-
liegenden Fall weder die Aufhebung der Aufenthaltsge-
nehmigung der Bf. noch das gegen sie ausgesprochene
Aufenthaltsverbot für den Zeitraum zwischen 31.8.2014
und 30.8.2021 bis zum heutigen Tag vollstreckt wurden.
Er möchte ausdrücklich würdigen, dass laut Vorbringen
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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