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Décision

9D_26/2025

9D_26/2025 17.06.2026

17 juin 2026Allemand6 min

Source bger.ch

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_26/2025

Urteil vom 17. Juni 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 (WBE.2025.144).

Erwägungen

1.

1.1. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 hatte das Obergericht des Kantons Aargau, Abteilung Strafgericht, A.________ zur Bezahlung der Prozesskosten in der Höhe von Fr. 1'137.50 sowie der vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'036.- verpflichtet; zudem wurde ihm eine Busse von Fr. 400.- auferlegt. Auf das in der Folge eingereichte Erlassgesuch trat das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau mit Entscheid 17. Februar 2025 nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches mit Verfügung vom 2. April 2025 auf das darin gestellte Ausstandsbegehren nicht eintrat, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- ansetzte. Die hierauf beim Bundesgericht eingelegte Beschwerde beurteilte dieses als unzulässig (Urteil 9D_9/2025 vom 1. September 2025).

Mit Verfügung vom 23. September 2025 setzte der instruierende Richter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau eine letzte, nicht erstreckbare Frist, um den mit Verfügung vom 2. April 2025 geforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu entrichten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ ersuchte wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das angerufene Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein, wies das Wiedererwägungsgesuch betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.- (Urteil vom 21. Oktober 2025).

1.2. A.________ unterbreitet dem Bundesgericht eine umfassende handschriftliche Eingabe. Er beantragt im Wesentlichen, in Aufhebung des Urteils vom 21. Oktober 2025 sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf sein Wiedererwägungsgesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten (Antrag 1.1); ferner lehne er "Hr. B.________ als Präsident als befangen ab" (Antrag 1.2); zudem sei ihm auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen samt "Einsetzung eines amtlichen, unentgeltlichen Anwalts" und es sei im eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.- auszurichten (Anträge 1.3 und 1.6); schliesslich seien sämtliche vorinstanzlichen Akten zu edieren (Antrag 1.5).

2.

Über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht entscheidet grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG). Da Bundesrichter B.________, dessen Ausstand der Beschwerdeführer fordert (Antrag 1.2), nicht der hier urteilenden Abteilung angehört, erübrigen sich weitergehende Erörterungen zu diesem Punkt.

3.

Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht bis heute mehr als 200 Eingaben zukommen lassen (vgl. zuletzt Urteile 5A_343/2026 vom 24. April 2026 [II. zivilrechtliche Abteilung], 4D_2/2026 vom 26. Februar 2026 und 4D_131/2025 vom 29. Oktober 2025 [I. zivilrechtliche Abteilung], 7B_117/2026 vom 5. Februar 2026 und 7B_27/2026 vom 29. Januar 2026 [II. strafrechtliche Abteilung] sowie 9D_15/2025 vom 16. Oktober 2025 [III. öffentlich-rechtliche Abteilung]). Diese haben ausnahmslos zum Nichteintreten geführt. Der Beschwerdeführer, der über einen Abschluss als MLaw verfügt, kennt die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu den aufgeworfenen Fragen. Es rechtfertigt sich daher einmal mehr, seine wohlbekannten Anträge, die er trotz offenkundiger Unbegründetheit immer wieder erneuert, grundsätzlich unter integralem Verweis auf die bisher ergangenen Urteile nurmehr summarisch zu beantworten.

4.2. Auf die Beschwerde ist auch in der Sache selbst nicht einzutreten, da die innerhalb der Frist gelieferte Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde augenscheinlich nicht genügt. So ist etwa bezüglich der Rüge, der vorinstanzlich mit der Instruktion des Falles betraute Verwaltungsrichter C.________ sei zu Unrecht nicht in den Ausstand getreten, auf die - durch das Bundesgericht beurteilte (vgl. Urteil 9D_10/2025 vom 1. September 2025) - vorinstanzliche Verfügung vom 2. April 2025 zu verweisen, auf die auch im hier angefochtenen Urteil Bezug genommen wurde. Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, indem das vorinstanzliche Urteil "bloss über Zirkularweg ohne Verhandlung" gefällt worden sei, werde sein rechtlicher Gehörsanspruch verletzt, genügt sein Vorbringen den formellen Voraussetzungen von vornherein nicht, herrscht im Bereich von rein kantonalem Recht (worum es hier gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des aargauischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200] geht), wie ausgeführt, die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (vgl. E. 3 hiervor). Ebenso wenig vermögen schliesslich die auch vor dem Bundesgericht geäusserten Hinweise auf seine gesundheitliche und finanzielle Situation am Ergebnis etwas zu ändern.

Der vorliegende Entscheid erfolgt durch die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Der Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich damit als entbehrlich (Antrag 1.5).

5.

5.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dies schliesst die - von ihm geforderte (Antrag 1.6) - Parteientschädigung an ihn aus (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario).

5.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das letztinstanzliche Verfahren ebenfalls um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 1.3). Angesichts der in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5 1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sodann sachlich geboten sein (BGE 149 I 57 E. 6.1; 135 I 1 E. 7.1) und kommt nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht ohnehin aussichtslos sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1; 130 I 180 E. 2.2), weshalb auch dieses Gesuch (Antrag 1.4) - ebenfalls einzelrichterlich (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG) - abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist