9F_14/2026
9F_14/2026 15.06.2026
15 juin 2026Allemand5 min
Source bger.ch
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_14/2026
Urteil vom 15. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023, Quellensteuer,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. April 2026 (9C_211/2026 [Verfügung SB.2026.00003]).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ hat seinen Wohnsitz seit dem Herbst 2023 in der Schweiz. Das im November und Dezember 2023 in der Schweiz erzielte Einkommen wurde an der Quelle mit Fr. 978.40 besteuert. Am 28. März 2024 reichte A.________ die Steuererklärung 2023 ein. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025 bejahte das Kantonale Steueramt Zürich die Zulässigkeit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung des A.________ ab dem Zuzugsdatum. Auf die anschliessend von A.________ erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 resp. das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Februar 2026 nicht ein.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_211/2026 vom 30. April 2026 nicht ein.
1.2. A.________ beantragt "gestützt auf Art. 121-123 BGG" die Revision des Urteils 9C_211/2026 vom 30. April 2026. Zudem sei die Quellensteuerbescheinigung des Steueramts des Kantons Zürich vom 25. September 2024 aufzuheben und die erhobene Quellensteuer von Fr. 978.40 zurückzuerstatten; das Steueramt des Kantons Zürich sei zu verpflichten, die Quellensteuerpflicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Rechtsgrundlagen neu zu beurteilen. Ferner ersucht er unter Hinweis auf den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe um Aufhebung der "Gebühren-Rechnung" über Fr. 500.-, d.h. der Kostenauflage gemäss Urteil 9C_211/2026, und (für das aktuelle Verfahren) um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Das Bundesgericht kann revisionsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gelten auch im Revisionsverfahren. Demnach ist in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteile 9F_4/2026 vom 18. März 2026 E. 2.1; 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG). Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine (im BGG nicht vorgesehene) Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, das er für unrichtig hält, zu verlangen.
2.2. Verfahrensgegenstand bildet in concreto einzig das (Nichteintretens-) Urteil 9C_211/2026 vom 30. April 2026. Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, es habe bei dessen Erlass wesentliche rechtliche Gesichtspunkte sowie entscheidrelevante Tatsachen nicht beziehungsweise nur unvollständig berücksichtigt. Zur Begründung beschränkt er sich - wie bereits in seiner Beschwerde des Verfahrens 9C_211/2026 - auf materielle Ausführungen zu Gründen und Umständen, die nach seiner Auffassung zur (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der (Quellen-) Besteuerung in der Steuerperiode 2023 führen sollten. Indessen legte das Bundesgericht dem Gesuchsteller (und vormaligen Beschwerdeführer) bereits im Urteil 9C_211/2026 vom 30. April 2026 E. 2 dar, weshalb bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids eine rein materielle Argumentation von vornherein nicht sachbezogen ist.
Dass das Bundesgericht beim Erlass des Urteils 9C_211/2026 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen - d.h. solche, die bezüglich der Eintretensfrage oder der Kostenfolge relevant waren - aus Versehen nicht berücksichtigt oder durch anderweitige Verletzung von bestimmten Verfahrensvorschriften einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG gesetzt haben soll, legt der Gesuchsteller nicht ansatzweise dar (und ist auch nicht ersichtlich). Weder äussert er sich zum Revisionsgrund von Art. 122 BGG (der mangels eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein ausser Betracht fällt) noch zeigt er "andere Gründe" im Sinne von Art. 123 BGG auf.
2.3. Das Revisionsgesuch enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist.
3.
Mangels eines gültigen Gesuchs scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).
Der Gesuchsteller wurde unlängst mehrfach auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen (vgl. Urteile 9C_211/2026 vom 30. April 2026; 8C_96/2026 vom 7. April 2026; 9C_613/2025 vom 4. Februar 2026). Dem Bundesgericht unter diesen Umständen erneut offensichtlich ungenügend begründete Rechtsbegehren zu unterbreiten, ist als querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu qualifizieren (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb der ausnahmsweise Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 8C_96/2026 vom 7. April 2026). Der Gesuchsteller hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann