AGVE_2001_130
AGVE_2001_130 - Regierungsrat - 2001-02-21
21 février 2001Allemand3 min
Source ag.ch
2001 Schulrecht 607 Entscheid des Regierungsrates vom 21. Februar 2001 in Sachen A.U. gegen Erziehungsrat.
Regeste
130 Bewertung von schulischen Leistungen; Kognition der Rechtsmittelbe- hörde. - Bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen darf die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition einschränken (Erw. 2 b). - Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvor- schriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3).
Erwägungen
2. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Erziehungsrat eine krasse Rechtsverweigerung vor, weil sich dieser bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide trotz an sich freier Überprü- fungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Er ist der An- sicht, damit sollten lediglich künftige Beschwerden vermieden wer- den bzw. solle den Lehrpersonen nicht zu nahe getreten werden. b) Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers trifft ins Leere: In der Schweiz herrscht nämlich ganz allgemein die Auffassung vor, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbe- hörde nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu überprü- fen sei (vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilun- gen im Verwaltungsprozess, Bern / Stuttgart / Wien 1997, S. 107 ff.).
Selbst das Bundesgericht erachtet Einschränkungen der Kognition bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen ausdrücklich als zulässig (vgl. BGE 118 Ia 495, 106 Ia 1 ff. und 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH-Rates vom 16. September 1998 in ZBl 101/2000, S. 107 ff.). Es ist demnach anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken kann, so- weit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegen steht. Das ist namentlich der Fall, wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb verwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen. Insbesondere Prüfungs- und Promotionsentscheide sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermit- telten Stoff oder die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdefüh- rers bzw. der Beschwerdeführerin ein zuverlässiges Bild zu machen. Häufig verfügt die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fach- kenntnisse in den zu beurteilenden Fachgebieten. Besondere Schwie- rigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung überdies dann, wenn bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, wie sich ein Schüler oder eine Schülerin während einer längeren Zeitspanne am Unterricht beteiligt hat. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Be- weiserhebungen der Rechtsmittelbehörde nicht vollständig re- konstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grunde ausgeschlossen. 3. Gleich wie der Erziehungsrat greift nun auch der Regierungs- rat gestützt auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungser- gebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewer- tungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwä- gungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (RRB Nr. ...). Auch die Auslegung und An-
wendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - mit freier Kognition (BGE 106 Ia 3). (...)
VIII. Strafvollzug