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Décision

BGE 22 I 609

BGE 22 I 609

1 janvier 1896Allemand6 min

Source fallrecht.ch

98. Urteil vom 27. Mai 1896 in Sachen

Vittori gegen Guidali.

A. Durch Urteil vom 31. März 1896 hat das Obergericht

des Kantons Nidwalden erkannt: Die Appellation sei als übel

angebracht erfunden und das angefochtene kantonsgerichtliche Urteil

vom 22. Februar abhin vollinhaltlich bestätet.

Das Urteil der ersten Instanz (Kantonsgericht Nidwalden)

lautete: Das Klagebegehren sei abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerpartei die Berufung

an das Bundesgericht mit dem Antrage auf Gutheißung des

Klagebegehrens (auf Entschädigung von 4000 Fr.).

Sie korrigiert einen in der Berufungserklärung enthaltenen

Verschrieb in der Ziffer der Klagesumme.

Die beklagte Partei beantragt Abweisung der Berufung, eventuell

Reduktion des eingeklagten Betrages.

Erwägungen

1. Angelo Vittori, von Rodero, Provinz Como, Italien, war

im August 1894 beim Bauunternehmer Alexander Guidali in

Beckenried als Handlanger angestellt. Am Montag, 20. August

1894, war Vittori zugleich mit andern Arbeitern des Guidali

damit beschäftigt, in Beckenried einen Neubau zu erstellen. Guidali

war abwesend; er hatte sich schon am Freitag oder Samstag

vorher entfernt mit der Bemerkung, er komme dann Montags

oder Dienstags zurück, um mit den Arbeitern Sand zu holen.

Vittori und ein anderer Arbeiter warteten jedoch seine Rückkunft

nicht ab, sondern entlehnten bei Wirt Gander in Beckenried ein

Schiffchen und fuhren mit demselben zum Treschlenbach, um dort

Sand zu holen. Während sie daselbst mit Einladen beschäftigt

waren, fuhr Schiffmeister Alois Gander von Beckenried vorbei

und warnte sie, das Schiff sei überladen. Die zwei Arbeiter be¬

achteten jedoch die Warnung nicht, und fuhren dann bei ruhigem

See vom Lande ab. Plötzlich drang Wasser in das Schiff, welches

sofort versank. Macrobatti konnte sich durch Schwimmen retten;

Vittori dagegen ertrank. Giovanni Vittori und seine Ehefrau

Regina geb. Caironi erhoben darauf bei den nidwaldischen Ge¬

richten gegen Alexander Guidali Klage aus Haftpflicht, indem sie bedürftig sein müssen; der Vorstand von Rodero bescheinigt nun

geltend machten, daß der Verunglückte ihr Sohn sei und sie durch mittelst Zeugnisses vom 27. September 1895, daß dies Requisit

seinen Tod ihres Alimentationsrechtes gegen denselben verlustig vorliege, indem die Eltern Vittori der Unterstützung ihres verun¬

gegangen seien, welcher Schaden ihnen zu ersetzen sei. Es wurden glückten Sohnes bedurften, wie sie auch thatsächlich solche er¬

dann die vorstehend sub A erwähnten Urteile gefällt. Die Be¬ hielten. Unter solchen Umständen ist anzunehmen, daß die Kläger

gründung des erstinstanzlichen Urteils geht dahin, daß Selbstver¬ zu ihrer Klage legitimiert seien.

schulden des Vittori vorliege; als solches wird bezeichnet, daß er 3. Zur Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Der Verun¬

(mit Macrobatti) in „verkatertem Znstande, obwohl er von der glückte Angelo Vittori war Handlanger; als solcher hatte er beim

Schifffahrt sehr wenig verstand, ohne Auftrag und ohne Not in Frage stehenden Neubau zu helfen. Dagegen war er nicht als

Sand (bezw. Kies) holen wollte, zu diesem Zwecke ein älteres Schiffmann angestellt. Am Unfallstage sodann (20. August 1894)

Schiffchen auslieh und dasselbe trotz Warnung eines kundigen hatte er nicht etwa Auftrag erhalten, mit dem Schiffe Sand zu

Schiffmannes überlud. Die zweite Instanz sodann schloß sich holen, und zwar er so wenig als ein anderer der am betreffenden

ohne Weiteres der Annahme des Selbstverschuldens an und prüfte Bau beschäftigten Arbeiter; gegenteils hatte der Bauunternehmer

einläßlich blos die Frage der Verjährung, welche sie verneinte. vor dem Weggehen sogar erklärt, er werde mit den Arbeitern

2. Der Beklagte ist Bauunternehmer; sein Betrieb untersteht, Sand holen. Wäre nun vor der Rückkunft des letztern den Ar¬

wie jetzt nicht mehr bestritten wird, dem erweiterten Haftpflicht¬ beitern der zum Bau nötige Sand ausgegangen, und hätten sie

gesetz. In diesem Betriebe ereignete sich der Unfall, der den zum Weiterarbeiten neuen Sand bedurft, so könnte unter Umstän¬

Angelo Vittori das Leben kostete; auf Grund dieses Unfalles den gesagt werden, daß die Arbeiter und speziell auch Vittori für

haben dann Giovanni Vittori und seine Ehefrau Regina Haft¬ Beischaffung dieses Sandes sorgen und zu diesem Zwecke ein

pflichtklage erhoben; sie begründen ihre Legitimation zu derselben Schiff voll Sand hätten holen dürfen. Dagegen liegt der Fall

zunächst damit, daß sie die Eltern des Verunglückten seien. Dem hier anders: es ergibt sich nämlich, daß Sand zum Bau noch

hat der Beklagte zwar entgegenhalten wollen, daß die behauptete in genügender Menge vorhanden war; wenn Vittori und Macro¬

Elternqualität nicht erwiesen sei. Dagegen bezeugt der Vorstand batti, denen dies doch offenbar bekannt war, trotzdem noch Sand

der Gemeinde Rodero mit Zeugnis vom 3. September 1895, holten, so thaten sie es ganz ohne Not. Da sie ferner zu frag¬

daß die genannten Kläger die Eltern des am 20. August 1894 lichem Zwecke ein Schiff erst ausleihen mußten, so wäre es ihre

bei Beckenried ertrunkenen Angelo Vittori seien; die gleiche Amts¬ Sache und speziell auch Sache des Vittori gewesen, vor Ver¬

stelle bescheinigt ferner auch im Armutszeugnis d. d. 23. Juli wendung desselben es zu untersuchen und sich zu vergewissern,

1895, wodurch sie die Kläger zur Erteilung des Armenrechts ob und inwieweit es zum Zwecke des Sandtransportes geeignet

empfahl, daß selbe die Eltern des Verunglückten Angelo Vittori war; eine solche Untersuchung hat nun offenbar nicht stattge¬

seien. Im weitern hat Beklagter zwar auch noch darauf abstellen funden; die zwei Arbeiter entliehen vielmehr ein älteres, untüch¬

wollen, daß die Alimentationsberechtigung der Kläger gegenüber tiges Schiffchen, von dem Macrobatti selber fagt, es müsse Löcher

dem Verunglückten nicht genügend erwiesen sei. Diesbezüglich ist gehabt haben, die nur verstopft waren. Dieses Schiff sodann be¬

das ttalienische Recht als das Heimatrecht des Unterstützungs¬ luden sie laut Feststellung der Vorinstanzen in übermäßiger Weise;

pflichtigen maßgebend; was sodann die Requisite betrifft, welche und als der sachkundige Schiffmeister Gander sie deswegen

dieses Recht für die Unterstützungspflicht von Kindern gegenüber warnte, beachteten sie seine Warnung in keiner Weise; vielmehr

ihren Eltern aufstellt, so sind jene durch Art. 139 des Code lachte Macrobatti den Gander aus. Diese verschiedenen Momente

civile italiano dahin bestimmt, daß die Eltern unterstützungs¬ nun haben den Unfall verursacht; in genannten Momenten aber

liegt zweifellos ein Selbstverschulden des Vittori; da sodann ein

Mitverschulden des Arbeitgebers Guidali in keiner Weise ersicht¬

lich gemacht wurde, so ergibt sich die Abweisung der Klage.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen

beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.