BGE 23 I 8
BGE 23 I 8
1 janvier 1897Allemand4 min
Source fallrecht.ch
rat wies das Gesuch aus formellen und materiellen Gründen
ab und stellte dem Beschwerdeführer die Steuernote nochmals zu.
III. Kaufmann rekurrierte gegen diesen Beschluß an das
Justizdepartement des Kantons Luzern. Der Regierungsrat ver¬
warf die Beschwerde am 30. Oktober unter Berufung auf for¬
melle und materielle Gründe: Dem Rekurrenten sei am 12. Juni
bei Uebersendung der Steuernote migeteilt worden, daß er all¬
fällige Einsprache gegen Steuerpflichtigkeit oder Taxation innert
vierzehn Tagen beim Gemeinderat Gunzwil schriftlich anzubringen
habe. Kaufmann habe jede Reklamation unterlassen. Eine Doppel¬
besteuerung sei übrigens nicht nachgewiesen.
IV. Ein Wiedererwägungsgesuch Kaufmanns erklärte der Re¬
gierungsrat durch Erkenntnis vom 21. Dezember 1896 unbe¬
gründet. Der Regierungsrat führte dabei aus, Rekurrent hätte
jedenfalls seine Einsprache gemäß § 32 des luzernischen Steuer¬
gesetzes innert vierzehn Tagen beim Gemeinderate Gunzwil an¬
bringen sollen. Er habe aber die Besteuerung einfach ignoriert.
Der Umstand, daß er außer dem Kanton sich aufhält, sei irre¬
levant. Der Rekurs sei unter allen Umständen verspätet gewesen
und, auf denselben materiell einzutreten, sei daher nicht nötig. 3. Urteil vom 4. März 1897 in Sachen Kaufmann.
V. Mit Rekurs vom 30. Dezember 1896 hat Kaufmann
I. Arnold Kaufmann in Bern heirathete am 8. Januar 1896 beim Bundesgericht folgende Begehren gestellt:
die minderjährige Karolina Weber von Gunzwil (Kanton Luzern), 1. Es seien die angefochtenen Entscheidungen des Regierungs¬
in Sursee. rates des Kantons Luzern vom 30. Oktober und 21. Dezember
II. Mit Brief vom 11. Juni 1896 übermittelte der Gemeinde¬ aufzuheben und die Regierung von Luzern zur Rückerstattung
ammann von Gunzwil dem Kaufmann für seine Ehefrau eine der für diese Entscheidungen bezogenen Kanzleigebühren anzuhalten.
Steuernote, worin er zur Bezahlung folgender Steuern aufge¬ 2. Es sei der Regierungsrat anzuhalten, auf den Steuerrekurs
fordert wurde materiell einzutreten.
Polizeisteuer pro 1896 Fr. 82 77 3. Eventuell möge das Bundesgericht, von einer Rückweisung
Staatssteuer pro 1896. 82 78 Umgang nehmend, auf diesen Steuerrekurs selber eintreten und
Summa: Fr. 165 55 ihn aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung in dem Sinne
Gegen diese Steueranlage erhob Kaufmann am 26. September begründet erklären, daß Rekurrent nur 7364 der ihm von der
1896 beim Gemeinderat von Gunzwil Einsprache: Seine nun¬ Gemeinde Gunzwil geforderten Steuer zu bezahlen habe.
mehrige Ehefrau sei im Oktober 1895 von Gunzwil nach Sur¬ Die Ausführungen des Rekurrenten sind im wesentlichen fol¬
see übergesiedelt. Am 8. Januar 1896 sei aber in Folge der gende: Dem bundesrechtlichen Verbote der Doppelbesteuerung
Verehelichung der Wohnsitz ihres Mannes, Bern, zu ihrem gegenüber haben kantonale Formvorschriften, wie Fristbestim¬
Wohnorte geworden. Frau Kaufmann sei demnach nach luzer¬ mungen, keinen Anspruch auf Geltung. Im Uebrigen sei jeden¬
nischem Rechte in Gunzwil nicht steuerpflichtig. Der Gemeinde¬ falls die Steuergesetzgebung des Kantons Luzern für einen
Bürger nur soweit verbindlich, als er der Steuerhoheit des Kan¬
tons Luzern unterstehe. Für die Zeit vom 8. Januar bis Ende
1896 sei das Steuergesetz des Kantons Luzern, soweit es Mo¬
biliarsteuern betreffe, für die Ehegatten Kaufmann nicht verbindlich.
Erwägungen
1. Der unterm 30. Dezember 1896 eingereichte Rekurs ist
gegen die regierungsrätlichen Schlußnahmen vom 30. Oktober
und 21. Dezember 1896 gerichtet. Die sechzigtägige Frist ist
also sowohl gegenüber dem ersten als gegenüber dem zweiten dieser
Beschlüsse gewahrt.
2. An die vom luzernischen Rechte aufgestellten Rekursfristen
war der Beschwerdeführer nicht gebunden, da er resp. dessen Ehe¬
frau schon vor Zustellung der ersten Steuernote vom 11. Juni
1896 nicht mehr im Kanton Luzern domiziliert war.
3. Durch die Abweisungsbeschlüsse des Regierungsrates wird
die Besteuerung der Frau des Rekurrenten für das Jahr 1896
im Kanton Luzern sanktioniert. Nun ist erwiesen, daß letztere am
Januar 1896 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern aufgegeben
und nach Bern verlegt hat. Von diesem Tage an war sie also
der Steuerhoheit des Kantons Bern unterstellt und es liegt in
ihrer Besteuerung für den Rest des Jahres 1896 durch den
Kanton Luzern eine Verletzung des durch die bundesrechtliche
Praxis statuierten Verbotes der Doppelbesteuerung. Diese Praxis
hat nämlich einerseits stets daran festgehalten, daß das bewegliche
Vermögen am Wohnorte des Eigentümers zu versteuern sei und
anderseits den Grundsatz aufgestellt, daß eine unzulässige Doppel¬
besteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton eine Person seiner
Steuerhoheit unterwerfen will, welche der Steuerhoheit eines an¬
dern Kantons untersteht, gleichviel ob letzterer von seinem Hoheits¬
rechte wirklich Gebrauch macht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der
Beschwerdeführer nur 7/366 der ihm von der Gemeinde Gunzwil
geforderten Steuer zu bezahlen hat.