BGE 3 I 601
BGE 3 I 601
1 janvier 1877Allemand14 min
Source fallrecht.ch
98. Urtheil vom 16. November 1877 in Sachen Püntener.
A. Rekurrent wurde im Mai 1877 von der Bezirksverwal¬
tung Uri auf Pfandbestellung für einen der Bezirksverwaltung angeblich schuldigen Rechnungssaldo von 13,535 Fr. 12 Cts. belangt und, da er die Pfandgabe verweigerte, auf den 14. Mai vor Bezirksgericht Uri geladen, "wo Pfand oder Zahlung oder dann der Schuldenruf rechtlich werde anbegehrt werden." Gemäß einer schon am 11. Mai dem engern Bezirksrathe Uri zugestellten Protestation bestritt Rekurrent auch vor Bezirks¬
gericht Uri die Kompetenz der urnerischen Gerichte, indem er be¬ hauptete, daß gemäß Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung dieser Streit vor das Bundesgericht gehöre. Allein das Bezirks¬
gericht Uri erklärte sich durch Erkenntniß vom 14. Mai 1877 für zuständig und verpflichtete den Franz Püntener, der Bezirks¬
verwaltung sofort bedingtes oder unbedingtes Pfand für 13,535 Fr. 12 Cts. oder Zahlung zu leisten, ansonst gemäß Art. 148 des Landbuches der Schuldenruf an ihm vollzogen werden möge.
In der Begründung dieses Erkenntnisses ist gesagt, daß es sich fach: "Jeder ist Pfand zu geben schuldig, das sich mit der Schuld
in concreto um die Sicherstellung einer Forderung durch gesetz¬ "vergleicht, bis zur Tilgung." Und der Art. 148 ibidem, auf liches Pfand handle, welche F. Püntener auf amtliches Ansuchen welchem das angefochtene Urtheil beruhe, laute: "Wenn ein Schuld¬
verweigert habe, daß gemäß Art. 152 des Landbuches Jeder "ner nicht zu zahlen und kein Pfand mehr zu geben hat, oder
pflichtig sei, auf daheriges Verlangen bedingtes oder unbedingtes "solches verweigert, so solle der Kreditor solches einem w. w.
Pfand zu leisten, und daß dem F. Püntener immerhin unbenom¬ "Rath anzeigen, der ihm noch einen Termin zur Bezahlung an¬
men bleibe, die Richtigkeit der Schuldforderung ganz oder theil¬ "setzen, und so er dann nicht bezahlt, verrufen lassen wird. In "diesem Falle ist er dann ehrlos und seinem Worte nicht mehr weise zu bestreiten. B. Gegenüber diesem Erkenntnisse stellte F. Püntener auf dem "zu trauen." Ein solches Verfahren nun sei eine gesetzliche Be¬ Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte das Be¬ vortheilung des Reichen gegen den Armen und daher in Wider¬
spruch mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 der urneri¬ gehren: Es möchte formell das Bezirksgericht Uri als inkompe¬ tent in Sachen zu urtheilen erklären und materiell das Urtheil schen Kantonsverfassung, welche beide Bestimmungen die Rechts¬
vom 14. Mai 1877 und den Art. 148 des Landbuches als un¬ gleichheit proklamiren. Wenn Jemand gar nichts schuldig, aber
vereinbar mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15 arm sei, so könne er nach jener Gesetzesbestimmung von einem
der Kantonsverfassung von Uri erklären und dieselben daher auf¬ Reichen nach Belieben zum Falliten gemacht und um seine Ehre
heben. gebracht werden. Sei er dann einmal zum Falliten gemacht,so
Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrent an: sei er nicht mehr eigenen Rechtens und habe kein Recht mehr Mit der Protestation und dem ausdrücklichen Begehren, für Vertheidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu treten.
1. daß die Angelegenheit nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesver¬ Er, Rekurrent, habe nun ein sehr bescheidenes Vermögen und
sei daher nicht im Falle, für eine Forderung von mehr als 13,000 fassung dem Bundesgerichte zur Entscheidung unterbreitet werde, habe er seiner Pflicht Genüge geleistet. Dieses Verlangen finde Fr. Pfand geben zu können. Indem er nun deßwegen bestraft seine volle Begründung in der Verfassung von Uri, welche die und ihm jedes Mittel, zum Rechte zu gelangen, entzogen werde,
Bezirksverwaltung zu einem integrirenden Bestandtheil der Kan¬ trete auch eine Verletzung des Art. 15 der urnerischen Kantons¬
verfassung ein, welcher laute: "Niemand, der eigenen Rechtens tonsregierung mache. Zudem sei die Kompetenz des Bundesge¬ richtes unwiderleglich dadurch festgestellt, als sich die Beschwerde "ist, kann von irgend einer Behörde gehindert werden, für Ver¬
zugleich auf Verletzung der Bundesverfassung und der urnerischen "theidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu treten."
Kantonsverfassung beziehe und daher nach Art. 59 des Bundes¬ C. Der bezirksräthliche Ausschuß von Uri stellte in seiner Ver¬
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bun¬ nehmlassung folgende Anträge:
1. Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Anhandnahme desgerichte zukomme.
2. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Uri stütze sich in Haupt¬ und Beurtheilung des zwischen der Korporationsverwaltung des
untern Bezirkes und F. Püntener, als gewesenen Kassiers, schwe¬ sachen einzig auf den Art. 148 des Landbuches. Dieser Artikel stehe aber im vollsten Widerspruche mit der Bundesverfassung benden Forderungsstreites inkompetent erklären.
und der Verfassung des Kantons Uri und müsse daher sowohl 2. Der Rekurs sei auch insofern, als er sich auf angebliche
Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15 dieser Artikel als das Urtheil vom 14. Mai 1877 aufgehoben der Kantonsverfassung stütze, als unbegründet abzuweisen. werden. Das urnerische Gesetz mache keinerlei Unterschied zwischen An¬ Ad 1 wurde bemerkt: Nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundes¬
forderung und Schuld. Der Art. 152 des Landbuches sage ein¬ verfassung und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874
beurtheile das Bundesgericht Civilstreitigkeiten zwischen den Kan¬ tig sei. Gelinge der Beweis der eingeklagten Forderung nicht, tonen einerseits und Korporationen und Privaten anderseits, so erfolge die Anullation des frühern Rufsurtheils und sei der wenn der Streitgegenstand einen gewissen Werth habe und eine Belangte berechtigt, wegen Kreditschädigung Ersatz zu verlangen. Nach dem Angeführten sei es daher auch klar, daß die An¬ Partei es verlange. Nun stehe aber die Kantonsverwaltung oder
der Kanton Uri in keiner Weise im prozessualischen Nexus, son¬ wendung des Art. 148 des Landbuches nicht zu einer Verletzung dern es stehen sich die Verwaltung der untern Korporation oder des Art. 15 der Kantonsverfassung führe, indem ein bedingtes Schuldenrufserkenntniß den Betreffenden im Mindesten nicht ab¬ des untern Bezirkes, als Kläger, und der Rekurrent, als Be¬
klagter, gegenüber. Die Bezirke oder Korporationen seien laut halte oder verhindere, seine Rechte zu wahren und die gegen ihn Verfassung in vermögensrechtlicher Beziehung gerade so selbstän¬ geltend gemachte Anforderung zu bestreiten. Nur wenn der Be¬ dig, als die einzelnen Bürger, und es sei die Behauptung, daß klagte es für angezeigt erachte, von einer Bestreitung der For¬ Kanton und Bezirke identische Begriffe seien, ganz falsch. Mit derung abzusehen, erwerbe der Kreditor die Befugniß, die Voll¬ dem gleichen Rechte könnte behauptet werden, die Gemeinden bil¬ ziehung des Rufsurtheils zu verlangen. So heiße es auch in dem deten einen integrirenden Bestandtheil des Kantons. angefochtenen Urtheile ausdrücklich, daß es dem Herrn Püntener Ad 2. In thatsächlicher Hinsicht sei zu berichtigen, daß Re¬ unbenommen bleibe, die Richtigkeit der Schnldforderung zu be¬ streiten. kurrent auf das Pfandbot nicht erklärt habe, daß er außer Stande D. Replikando bemerkte Rekurrent behufs Begründung der Kom¬ sei, Pfand zu bestellen, sondern derselbe die Pfandgabe verwei¬
gert habe. In rechtlicher Beziehung sei es falsch, wenn Rekur¬ petenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der Civilstreitig¬ keit noch: rent behaupte, durch Art. 148 des Landbuches werde der Reiche
begünstigt, denn es wäre leicht, auch den reichsten Mann für
1. Die sämmtlichen Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri seien ausstandspflichtig, weil er mit der Bezirksverwaltung, die Na¬ eine Forderung zu belangen, für welche er kein Pfand geben
könnte. Das Gesetz sei eins und dasselbe für Jedermann. Eben¬ mens des Bezirkes auftrete, im Streite sei und sämmtliche Be¬ zirksrichter auch Bezirksgenossen von Uri, also zugleich auch seine so unwahr sei, daß ein Reicher einen Armen beliebig in's Fal¬ liment bringen könne. Das Bezirksgericht, als erste Instanz in Gegenpartei seien. Kein vernünftiger Mensch werde ihm zumu¬
Schuldentriebsachen, erkenne jeweilen nur dann auf sofortigen then, sich vor einem solchen Gerichte, dessen Mitglieder am Aus¬ Schuldenruf, wenn der Belangte sich geweigert habe, Pfand gange des Prozesses betheiligt seien, zu stellen.
für eine Anforderung zu geben, also die Sicherstellung einer be¬
2. Die Bezirksbehörde von Uri sei eine kantonale Behörde, für die sich die Kantonsregierung anzunehmen habe. Die Bezirks¬ haupteten Forderung nicht geschehen lassen wolle, während er behörden seien in der Kantonsverfassung unter die Staatsbehör¬ hiezu vollständig befähigt gewesen wäre. In allen andern Fäl¬ den eingetheilt und stehen unter der Aufsicht des Regierungs¬ len ertheile das Gericht dem Belangten angemessene Termine rathes, welcher ihnen Weisungen ertheilen könne. Die Bezirks¬ zur Klaglosstellung des Fordernden. Zudem seien die Schulden¬ rufserkenntnisse stets nur bedingte, welche erst rechtskräftig und ammänner haben die Befehle der Regierung zu vollziehen. Aller¬ dings sei die Bezirksbehörde von Uri auch Korporationsverwal¬ vollziehbar werden, wenn der Belangte nicht nach Ablauf des Termines resp. sofort durch Erlaß einer Citation eine Bestrei¬ tung; allein die Rechnungsdifferenzen, um die es sich im vorlie¬
tung der gegen ihn gerichteten Anforderung einleite; im letztern genden Falle handle, beziehen sich keineswegs nur auf das Korporationsgut, sondern rühren zum weitaus größern Theil aus Falle bleibe das Rufserkenntniß in suspenso, es finde zuerst im Posten von der Verwaltung des politischen Bezirkes Uri her, wie gewöhnlichen Prozeßwege die gerichtliche Feststellung des Schuld¬ verhältnisses statt, wobei der Forderer Kläger und beweispflich¬ z. B. von der Erbauung und dem Unterhalt der Bezirksstraßen
und Wuhren, daherigen Geldanlehen, Zinspflicht u. s. w. Auch a. zwischen dem Bunde und den Kantonen; übe der Regierungsrath nach der Kantonsverfassung die Ober¬ b. zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und aufsicht über die Bezirks- und Gemeindeverwaltungen und müsse dem Bunde als Beklagten, sofern der Streitgegenstand einen daher ein Streit der gewesenen Bezirksverwaltung mit den Be¬ Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat; zirksbehörden gerade so angesehen und behandelt werden, wie c. zwischen Kantonen unter sich; wenn ein Streit zwischen der gewesenen Kantonsverwaltung und d. zwischen Kantonen einerseits und Korporationen und Pri¬ den Kantonsbehörden stattfände. Ohne Vollmacht der Regierung vaten anderseits, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth dürfe die Bezirksbehörde von Uri gar nicht prozessiren. von wenigstens 3000 Fr. hat und die eine oder die andere Par¬
E. In einem frühern Falle gab das Bezirksgericht Uri über tei es verlangt; die Auslegung und Tragweite der Art. 152 und 148 des Land¬ e. Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener
buches folgende Erklärung ab: Nach Art. 152 des Landbuches Kantone;
sei allerdings Jeder, der zur Pfandgabe aufgefordert werde, trotz f. alle diejenigen Rechtsfälle, welche die Bundesgesetzgebung der Bestreitung der Forderung pflichtig, Pfand zu leisten. Gebe mittelst Spezialgesetzen der Beurtheilung des Bundesgerichtes Jemand auf Recht hin Pfand, so könne er gleich nachher auf unterstellt; Pfandaufhebung citiren. Könne Jemand aber kein Pfand ge¬ g. diejenigen Rechtsstreitigkeiten, welche durch die Verfassung ben, so bewillige das Gericht je nach der Größe der Forderung oder Gesetzgebung der Kantone mit Genehmigung der Bundes¬ eine Frist zu deren Sicherstellung, innert welcher er auch die versammlung an das Bundesgericht gewiesen werden, und
Forderung bestreiten und auf deren Aufhebung citiren könne. h. wenn das Bundesgericht vonbeiden Parteien angerufen Wolle aber Jemand kein Pfand geben, so werde er unter An¬ wird und der Streitgegenstand einen Hauptwerth von mindesteus drohung des Schuldenrufes im Weigerungsfalle dazu verhalten. 3000 Fr. hat. Allein auch nach Erlaß des Schuldenrufes stehen demselben noch 2. Von allen diesen Fällen liegt hier keiner vor. Wäre die Rechtsmittel zu, um die Exekution des Fallimentes zu verhin¬ Behauptung des Rekurrenten, daß die sämmtlichen Mitglieder dern, indem er jetzt noch beim Bezirksgerichte auf Aufhebung des des Bezirksgerichtes Uri als Bezirksgenossen in der benannten Schuldenrufurtheils und der klägerischen Forderung citiren könne, Streitsache zur Ausübung ihres Amtes unfähig seien, richtig, in welchem Falle ipso facto mit Erlaß der Citation die Exeku¬ was hier nicht untersucht zu werden braucht, so könnte dieser Um¬ tion des Schuldenrufes bis zur gänzlichen Austragung des Pro¬ stand ohne die Zustimmung beider Parteien (Erw. 1, litt. h) zesses sistirt würde und die Rechte des Belangten nach allen Rich¬ die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieses Pro¬ tungen gewahrt blieben. zesses nicht begründen, sondern nur dazu führen, daß nach Ver¬ Das Bundesgericht zieht in Erwägung: fassung und Gesetz des Kantons Uri dem Rekurrenten ein an¬
1. Was die Frage betrifft, ob das Bundesgericht als einzige deres, unbetheiligtes Gericht angewiesen werden müßte. Denn Instanz zur Beurtheilung der zwischen dem Rekurrenten und für die Frage, ob die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri im dem Bezirke Uri bestehenden Civilstreitigkeit kompetent sei, so sind vorliegenden Falle sich in Ausstand zu begeben haben, auf welche
für dieselbe die Art. 110 und 111 der Bundesverfassung und Weise dieselben, resp. das Gericht, zu ersetzen seien, ist einzig die
Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ Gesetzgebung des Kantons Uri maßgebend; dem Bundesgerichte desrechtspflege maßgebend. Danach beurtheilt das Bundesgericht stünde nur insofern die Befugniß zu, sich in die kantonale Ge¬
folgende Civilstreitigkeiten: richtsorganisation einzumischen, als dieselbe in einem Falle keine
Hülfe schaffen und daraus eine Rechtsverweigerung resultiren auch im Kanton Uri der Oberaufsicht des Staates unter¬
sollte. liegt.
3. Im Widerspruche mit der Behauptung des Rekurrenten, 4. Anbelangend den zweiten Theil der Beschwerde, welcher
daß die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri ausstandspflichtig gegen Art. 148 des urnerischen Landbuches und dessen Anwen¬ seien, weil er mit der Bezirksverwaltung, die Namens des Be¬ dung in dem Urtheile des Bezirksgerichtes Uri vom 14. Mai
zirkes auftrete, im Streite stehe, befindet sich die weitere Posi¬ 1877 gerichtet ist, so erscheint vorerst die Behauptung des Re¬ tion desselben, daß es sich um eine Civilstreitigkeit zwischen ihm kurrenten, daß jene Gesetzesbestimmung die Art. 4 der Bundes¬
und dem Kanton Uri handle, und in der That entbehrt denn verfassung und Art. 8 der Kantonsverfassung, welche den Grund¬ auch diese Behauptung aller und jeder Begründung. Abgesehen satz der Gleichheit vor dem Gesetze aufstellen, unbegründet. Denn davon, daß der §. 33 der urnerischen Verfassung die Staatsbe¬ wie sowohl die beklagte Partei angeführt, als das Bezirksgericht hörden ausdrücklich in Kantonsbehörden, Bezirksbehörden und Ge¬ Uri in einem frühern Falle ausdrücklich bestätigt hat, findet der meindebehörden theilt und wohl nach den übrigen Verfassungs¬ Art. 148 des Landbuches gegen Arme und Reiche in dem Sinne
bestimmungen (vergl. insbes. §. 86) von den Bezirksbehörden nur gleiche Anwendung, daß nicht bloß derjenige, der Pfand gibt, be¬ die Bezirksammänner neben ihren Funktionen als Bezirks¬ ziehungsweise zu geben vermag, zur Bestreitung der gegen ihn beamten auch noch Organe des Kantons, beziehungsweise der erhobenen Ansprache berechtigt ist, sondern jeder Angesprochene
Kantonsbehörden sind, so kommt es im vorliegenden Falle über¬ dadurch, daß er den Kläger rechtzeitig auf Abweisung der gel¬ haupt nicht darauf an, welche Obliegenheiten den urnerischen tend gemachten Forderung vor das Bezirksgericht ladet, die Exe¬
Bezirksbehörden nach Verfassung und Gesetz zukommen, sondern kution für dieselbe und das Falliment von sich abwenden kann.
ist einzig entscheidend, ob der Bezirk oder der Kanton Uri als In dieser amtlichen Erklärung des Bezirksgerichtes Uri, an de¬
Kläger gegen den Rekurrenten auftrete und daher die Bezirks¬ ren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund vorliegt, findet denn auch behörden als Vertreter des Bezirkes oder des Kantons handeln. die fernere Behauptung des Rekurrenten, daß Art. 148 des Land¬
Zugegebenermaßen wird nun Rekurrent aus seiner Amtsführung buches und das angefochtene Erkenntniß mit der Bestimmung als Bezirkssäckelmeister, als Verwalter des Bezirksver¬ des Art. 15 der urnerischen Verfassung unvereinbar seien, ihre
mögens belangt; die Forderung, die gegen ihn geltend gemacht Widerlegung. Es wird daher einfach Sache des Rekurrenten sein, wird, soll dem Bezirke als vermögensrechtliches Subjekt, als ju¬ nach Erhalt dieses Entscheides die Bezirksverwaltung Uri vor
das dortige Bezirksgericht behnfs Aufhebung der gegen ihn an¬ ristischer Person, welche ein eigenes Recht an ihrem Vermögen hat, und nicht dem Staate als Fiskus zustehen. Denn wenn es gehobenen Betreibung zu citiren, um die Exekution des Schul¬ auch unzweifelhaft richtig ist, daß die Bezirke einen integriren¬ denrufes zu sistiren, beziehungsweise, sofern der Beweis für die den Bestandtheil des Kantons, zu dem sie gehören, ausmachen, Ansprache nicht erstellt werden kann, gänzlich zurückzuweisen. Da¬
so folgt daraus noch durchaus nicht, daß auch das Bezirksver¬ bei mag Rekurrent dann auch seine Ausstandsbegehren, sofern er
mögen einen integrirenden Bestandtheil des Kantons- oder Staats¬ dieselben im Gesetze begründet hält, vorbringen.
vermögens bilde. Es ist das vielmehr gerade so wenig der Fall, Demnach hat das Bundesgericht wie beim Gemeindsvermögen; wie Letzteres der Gemeinde als erkannt: Person gehört, steht das Bezirksvermögen dem Bezirke als Per¬ Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. son zu und es ist dabei völlig unerheblich, daß die Verwaltung dieser Vermögen, als öffentlicher Güter wie überall,so