BGE 5 I 200
BGE 5 I 200
1 janvier 1879Allemand8 min
Source fallrecht.ch
des unterm 8. Oktober 1878 vom baselschen Strafgerichte wegen
gefährlicher Diebstähle zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren
verurtheilten Jakob Bär von Ober-Vellach, behufs dessen Be¬
urtheilung wegen eines im Kanton Schaffhausen verübten Dieb¬
stahls und in der Meinung, daß Bär nach seiner Aburtheilung
durch die schaffhausenschen Gerichte zur Verbüßung seiner Vor¬
strafe wieder in die Strafanstalt Basel zurückgeliefert werde.
Allein die Regierung von Basel verweigerte die Auslieferung
des Bär bis nach Ablauf der dortigen Strafzeit.
B. Ueber diese Weigerung beschwerte sich der Regierungsrath
des Kantons Schaffhausen beim Bundesgerichte, indem er geltend
machte: Wenn Bär vorerst die über ihn verhängte Strafe in
Basel abzusitzen habe, so werde die Untersuchung in Schaff¬
hausen, die sich auf dem Requisitionswege nicht bewerkstelligen
lasse, unter allen Umständen sehr erschwert, ja sogar unmöglich
gemacht, wenn in der Zwischenzeit die Zeugen sterben oder durch
andere Umstände deren Einvernahme vereitelt werden sollte. Ab¬
gesehen davon, daß es sich im konkreten Falle um einen nicht
unbedeutenden Diebstahl handle, liege es nicht im Sinn und
Geiste des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern,
daß dieselbe Person, welche an verschiedenen Orten angeschuldigt
sei, vor ihrer Auslieferung zur Durchführung einer Strafunter¬
suchung und Aburtheilung jeweils die ausgesprochene Strafe zu¬
erst zu erstehen habe, indem dadurch statt der angestrebten wirk¬
samen Verfolgung von Verbrechern dieselbe gehemmt oder gar
unmöglich gemacht werde. Nachdem nun das zitirte Bundesgesetz
über die Auslieferung von Strafgefangenen keine besondern Be¬
stimmungen enthalte, stelle sie, die Regierung von Schaffhausen
das Ansuchen, daß das Bundesgericht einen bestimmten und
maßgebenden Entscheid fälle.
C. Die Regierung des Kantons Baselstadt erwiederte auf die
Beschwerde: Bär, der ein sehr gewandter Verbrecher und schon
aus verschiedenen Gefängnissen entsprungen sei, werde außer 46. Urtheil vom 3. Mai 1879 in Sachen
von Schaffhausen auch von Baselland, Bern, Aargau und zwei Schaffhausen gegen Baselstadt. auswärtigen Gerichten, Amtsgericht Lörrach und Garnisonsge¬
A. Die Regierung des Kantons Schaffhausen verlangte von richt Krems verfolgt. Müßte nun Bär an alle diese Kantone
derjenigen des Kantons Basel die provisorische Auslieferung und Länder ausgeliefert werden, so wäre der Erfolg der, daß
die vierjährige Zuchthausstrafe nicht, wie das der Strafzweck über einig, daß diese Frage auf Grundlage des Bundesgesetzes
erfordere, in einer Zeitfolge durchgeführt würde, sondern öftere über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom
Unterbrechungen und wochenlange Entfernungen in fremden 24. Juli 1852 zu entscheiden sei.
Untersuchungsgefängnissen stattfinden müßten. Daß dabei der 2. Nun spricht dieses Gesetz allerdings eine solche Ausliefe¬
gefährliche Verbrecher, dem man wegen eines bereits gemachten rungspflicht nicht ausdrücklich aus. Allein es enthält auch nir¬
Fluchtversuches Fesfeln angelegt habe, leicht Mittel und Wege gends eine Ausnahme von dieser Pflicht mit Bezug auf Straf¬
zu abermaligem Entweichen finden könnte, liege auf der Hand gefangene, im Gegentheil sieht es die Auslieferung von Gefangenen
und ebenso sei zu befürchten, daß er sich bei dieser Gelegen¬ in Art. 11, 12 und 22 vor, indem gesagt ist, daß wenn in einem
heit Waffen oder Werkzeuge zur Verübung eines Verbrechens Kanton entdeckt werde, daß eine Person in einem andern Kanton
verschaffen könnte, wie dies auch schon geschehen sei. Dazu komme, ein Verbrechen begangen habe, dieselbe, sofern es nicht schon
daß nach Ansicht der baselschen Staatsanwaltschaft der Beweis aus andern Gründen geschehen, zu verhaften und dem letz¬
für den von Bär in Schaffhausen verübten Diebstahl als ge¬ tern Kanton deren Auslieferung anzutragen sei. Zwar ist richtig,
leistet erscheine und daher die Untersuchung gegen denselben daß hier nicht gesagt ist, daß der Antrag und die Auslieferung
wohl in Basel geführt werden könne. vor Verbüßung einer bereits verwirkten Strafe geschehen müsse
Unter solchen Umständen könne die Auslieferung auf Grund und man könnte versucht sein, aus Art. 22 ibidem, wonach der
des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nicht verlangt werden. Kanton, welchem die Auslieferung angetragen wird, im Fall der
Das Gesetz behandle den Fall der Auslieferung von Strafge¬ Annahme die Verhaftskosten vom Tage des Anerbietens an
fangenen gar nicht, sondern setze überall voraus, daß der Aus¬ tragen hat, das Gegentheil zu folgern. Allein entscheidend für
zuliefernde erst zu verhaften sei. Diese Lücke müsse daher aus¬ die Gutheißung des von Schaffhausen gestellten Begehrens ist
gefüllt werden und die nächste Analogie biete sich in den Aus¬ der Grundsatz, auf welchem das zitirte Bundesgesetz beruht und
lieferungsverträgen der Schweiz mit andern Staaten, in welchen welcher (nach Art. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 12, 14 und 17 bis 20)
die Frage stets in dem Sinne entschieden sei, daß Strafge¬ offenbar dahin geht, daß die Bundesglieder pflichtig seien, in
fangene erst nach Ablauf der Strafzeit ausgeliefert werden Strafsachen sich in ausgedehntem Maße Rechtshülfe zu gewähren.
müssen. Und die gleiche Bestimmung enthalte das deutsche Ge¬ Diesem Grundsatze würde augenscheinlich zuwidergehandelt und
setz betreffend Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869. die Verfolgung und Bestrafung eines Verbrechers wegen ander¬
Die Regierung von Baselstadt stellte demnach den Antrag wärts verübter strafbarer Handlungen geradezu verunmöglicht,
daß der Rekurs des Regierungsrathes von Schaffhausen als un¬ wenn in Fällen, wo, wie hier, ein Verbrecher in einem Kanton
begründet abgewiesen werde. zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, die Aus¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: lieferung erst nach gänzlich erstandener Strafe erfolgen würde.
1. Wenn es sich im vorliegenden Falle frägt, ob ein Kanton Dazu kommt, daß das von Schaffhausen prätendirte Verfahren
verpflichtet sei, einen Verbrecher, der bei ihm eine Strafe ver¬ bekanntlich bisher, im Interesse der Rechtsordnung und gemäß
wirkt hat, vor Vollendung der Strafzeit an einen andern Kanton, dem praktischen Bedürfnisse, von den Kantonen beobachtet worden
behufs seiner Beurtheilung wegen einer dort verübten straf¬ ist und dasselbe für den ausliefernden Kanton in der Regel keine
baren Handlung unter der Bedingung auszuliefern, daß das erheblichen Nachtheile im Gefolge haben kann.
betreffende Individuum sofort nach der Beurtheilung dem aus¬ 3. Was die Verträge der Schweiz mit dem Auslande betrifft,
liefernden Kanton zur Verbüßung des Restes der Strafe wieder so ist allerdings richtig, daß dieselben, soweit sie sich überhaupt
übergeben werden müsse, so gehen beide Kantone mit Recht dar¬ über die Auslieferung von Strafgefangenen aussprechen, die Be¬
werden, während eine solche Benachtheiligung der Bundesglieder stimmung enthalten, daß die Auslieferung solcher Individuen
bis nach ausgestandener Strafe verweigert werden könne. In doch völlig unannehmbar und nicht nur mit den Interessen der
der Praxis wird aber, soviel hierorts bekannt, von diesem Rechte, Rechtsordnung und dem praktischen Bedürfnisse, sondern auch
die Extradition zu verweigern, nur in denjenigen Fällen Ge¬ mit den Pflichten, welche aus dem Wesen des Bundesstaates
brauch gemacht, wo außergewöhnliche Bedenken, wie die beson¬ für die Kantone zur Gewährung der Rechtshülfe folgen, un¬
dere Gefährlichkeit des auszuliefernden Verbrechers, derselben vereinbar wäre. Dabei ist allerdings vorauszusetzen, daß die
entgegenstehen, sonst aber in der Regel die provisorische Aus¬ Auslieferung von Strafgefangenen nur dann verlangt werde,
wenn dieselbe für die Durchführung der Untersuchung in dem lieferung bewilligt (vergl. Ulmer Bd. II Nr. 1349 und Geschäfts¬
requirirenden Kantone nöthig oder doch nützlich ist. bericht des Bundesrathes für das Jahr 1874 S. 506 Nr. 7.)
Unter Bundesgliedern und bei der geringen Entfernung zwischen 4. Ueber die Frage, wer die Kosten einer solchen Auslieferung
den einzelnen Kantonen werden aber Bedenken gegen eine pro¬ zu tragen habe, haben sich die beiden Regierungen in ihren Ein¬
visorische Auslieferung um so mehr zurücktreten müssen, wie gaben nicht ausgesprochen und es kann dieselbe gegenwärtig um
denn überhaupt die Grundsätze, die in den Verträgen mit frem¬ so eher unerörtert bleiben, als hierüber wohl eine Verständigung
den Staaten enthalten sind, keineswegs für die Pflichten der leicht möglich sein wird. Nur mag hier noch bemerkt werden,
Kantone unter sich, hinsichtlich der Gewährung der Rechtshülfe daß zweifellos beiden Theilen das Recht zusteht, eine der Ge¬
in Strafsachen, maßgebend sein können. Die Pflichten der Kantone fährlichkeit des Jakob Bär entsprechende Transportweise zu ver¬
müssen vielmehr auch in dieser Materie dem Wesen des Bundes¬ langen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht staates entsprechend geordnet sein und diesem entspricht nur das
Prinzip, daß in Strafsachen die Rechtshülfe möglichst unbe¬ erkannt:
schränkt gewährt werde. Uebrigens ist es keineswegs richtig, daß Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung
die Verträge mit dem Auslande eine Verpflichtung zur Aus¬ des Kantons Baselstadt pflichtig, den Jakob Bär behufs dessen
lieferung von Strafgefangenen zu Untersuchungszwecken während Aburtheilung durch die Gerichte des Kantons Schaffhausen der
des Erstehens der Strafe und unter Vorbehalt der Rücklieferung Regierung dieses Kantons auszuliefern, unter der Bedingung
nicht kennen. Die Verträge mit Deutschland (Art. 14), mit daß I. Bär sofort nach beendigter Untersuchung und erfolgter
Luxemburg (Art. 17), Frankreich (Art. 15), Italien (Art. 15), Aburtheilung an den Kanton Baselstadt zur Vollendung der
und Niederlanden (Art. 11) bestimmen im Gegentheil ausdrück¬ Strafzeit zurückgeliefert werde.
lich, daß wenn im Laufe des in einem der beiden Länder ein¬
geleiteten Strafverfahrens die Konfrontation eines im andern
Lande gefangenen Verbrechers als nothwendig oder nützlich
betrachtet werde, einem diesfälligen Auslieferungsbegehren ent¬
sprochen werden müsse, sofern nicht ausnahmsweise Rücksichten
oder außergewöhnliche Bedenken entgegen stehen, unter der Ver¬
pflichtung, die Verbrecher wieder zurückzusenden. Wäre nun die
Interpretation, welche die Rekursbeklagte dem erwähnten Bundes¬
gesetze gibt, richtig, so könnte nicht einmal in den Fällen, in
welchen die Auslieferung von Gefangenen fremden Staaten ge¬
währt werden muß, dieselbe von Kanton zu Kanton verlangt