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Décision

BGE 6 I 368

BGE 6 I 368

1 janvier 1880Allemand6 min

Source fallrecht.ch

Sparkasse in Adorf, Kantons Thurgau, eine ihm an Johann

Zehnder, Fuhrhalter in Ettenhausen, zustehende Forderung von

2539 Fr.; dabei übernahm der Cedent die Garantie für die

Einbringlichkeit der fraglichen Forderung und bestellte als Sicher¬

heit für die Erfüllung dieser Garantieverpflichtung einen Schuld¬

titel von 3000 Fr. als Faustpfand.

In dem im Juli 1879 ausgebrochenen Konkurse des debitor

cessus gerieth nun die Cessionarin mit einem Betrage von

496 Fr. 35 Cts. zu Verlust.

B. Die Spar- und Leihkasse Adorf verlangte hierauf am 12.

Mai 1879, wie aus einer Bescheinigung des Friedensrichter¬

amtes des Kreises Matzingen sich ergibt, bei letzterm zur Deckung

des erlittenen Ausfalles gemäß den Vorschriften der thurgaui¬

schen Gesetzgebung die Versilberung des als Faustpfand deponir¬

ten Schuldbriefes. Hiegegen erhob Josef Zehnder Protest aus

dem Grunde, weil er der Inhaberin des Briefes, der Sparkasse

Adorf, nichts mehr schulde; er behauptete nämlich, daß die Spar¬

und Leihkasse Adorf den von ihr erlittenen Verlust selbst ver¬

schuldet habe dadurch, daß sie die fragliche Forderung nicht mit

der gehörigen Diligenz beigetrieben habe. Hierauf erhob die Spar¬

und Leihkasse Adorf beim Friedensrichteramte des Kreises Matzin¬

gen gegenüber dem Rekurrenten die Forderung auf Bezahlung

des Saldo von 496 Fr. 35 Cts. nebst Zins und Kosten, resp.

Bewilligung zur Versilberung des Faustpfandes. Da der Ver¬

mittlungsvorstand fruchtlos blieb, so wies der Friedensrichter

auf Verlangen der Klägerin die Sache zur Beurtheilung an das

Bezirksgericht Frauenfeld. Durch Ladung vom 23. Februar 1880

wurde sodann der Beklagte zur Beurtheilung seiner Streitsache

gegen die Spar- und Leihkasse Adorf "betreffend Forderung" zur

Verhandlung vor das Bezirksgericht Frauenfeld geladen.

C. Gegen diese Ladung führte derselbe beim Bundesgerichte

Beschwerde; er stellt den Antrag, das Bundesgericht wolle die

Citationsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Frauenfeld

d. d. 23. Februar l. J., als im Widerspruche stehend mit Art. 63. Urtheil vom 10. Juli 1880 in Sachen Zehnder. 59 der Bundesverfassung aufheben und die Klägerin mit ihrem

A. Josef Zehnder, Bäcker und Handelsmann in Wangen, bestrittenen Forderungsanspruch an die Gerichte des Kantons

Kantons Schwyz, cedirte am 29. November 1878 der Leih- und Schwyz verweisen. Zur Begründung wird angeführt: Die von

Erwägungen

Klage qualifizire sich, sowohl in der Form, in welcher sie gel¬

1. Wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat (vergl.

tend gemacht werde, als auch ihrem Wesen nach als ein per¬ Blumer-Morel, Handbuch I S. 420 und die dortigen Allegate,

sönlicher Anspruch. Streitig sei nämlich zwischen den Parteien ferner Entsch. Amtl. Samml. II S. 48, IV S. 552 ff., V

einzig, ob der Klägerin überhaupt noch eine Forderung an den S. 168 Erw. 1), bezieht sich Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas¬

Beklagten zustehe, keineswegs dagegen, ob eventuell, sofern die sung auf pfandversicherte Forderungen insofern nicht, als Kla¬

Forderung bestehe, das bestellte Faustpfand hafte; es handle sich gen, welche auf Realisirung des Pfandrechtes, als eines ding¬

also um gar nichts anderes als um einen Streit über den Be¬ lichen Rechtes an dem verpfändeten Objekte, gerichtet sind, nicht

stand einer obligatorischen Forderung. Demgemäß müsse die Klage, bei dem Gerichte des Wohnortes des Schuldners angebracht wer¬

da Rekurrent aufrechtstehend und im Kanton Schwyz domizilirt den müssen, sondern beim Gerichte des Ortes der gelegenen

sei, nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Gerichte Sache geltend gemacht werden können. Daran kann es auch

seines schwyzerischen Wohnortes angebracht werden. Wenn über¬ nichts ändern (vergl. Entsch. Amtl. Samml. 1 S. 168 Erw. 3),

all da, wo eine Realkaution bestellt sei, der persönliche Charakter daß der Beklagte, der auf Realisirung des Pfandrechtes gerich¬

des betreffenden Anspruches negirt werden könnte, so wäre die teten Klage gegenüber, nicht lediglich die Existenz des Pfand¬

Umgehung des Grundsatzes des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver¬ rechtes, sondern vielmehr die Existenz der pfandversicherten For¬

fassung ein leichtes, was mit dem Wortlaute, sowie mit Sinn derung bestreitet; denn dadurch wird die rechtliche Natur der

und Zweck der Bundesverfassung im Widerspruch stehen würde. Klage nicht geändert. An diesem, durch die bisherige bundes¬

D. In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Leih- und rechtliche Praxis aufgestellten Grundsatze muß um so mehr fest¬

Sparkasse Adorf Abweisung der Beschwerde, indem sie wesentlich gehalten werden, als die Willensmeinung der Parteien bei Kon¬

darauf hinweist, daß sie gegen den Rekurrenten keineswegs eine stituirung des Pfandrechtes offenbar dahin ging, daß der Gläu¬

persönliche Ansprache geltend gemacht, sondern nach Anleitung biger die Verwerthung der Pfänder beim Gerichte und nach dem

des Rechtstriebgesetzes des Kantons Thurgau (§ 86) die Ver¬ Rechte des Ortes der gelegenen Sache solle betreiben dürfen;

silberung des Faustpfandes verlangt habe. Gegen die anbegehrte wenn aber diese dem Gläubiger unverkennbar zustehende Befug¬

Versteigerung des Faustpfandes habe dann Rekurrent Einsprache niß nicht vom Schuldner durch Bestreiten der Existenz der For¬

erhoben, woraufhin die Gläubigerin den Prozeß über ihre Be¬ derung beliebig soll ausgeschlossen werden können, so muß offen¬

rechtigung zur Versilberung des Faustpfandes eingeleitet habe. bar festgehalten werden, daß Einwendungen, welche der Schuld¬

Diesen Prozeß aber habe sie am Ort, wo die Versteigerung des ner einer auf Realisirung des Pfandrechtes gerichteten Klage,

Faustpfandes stattfinden müsse, d. h. am Orte der gelegenen bezw. einem hierauf gerichteten Rechtstriebe entgegenstellt, mögen

Sache einleiten müssen. sich dieselben auf die Existenz des Pfandrechtes oder auf die

E. Replicando behauptet Rekurrent, die Rekursbeklagte habe Existenz der Forderung beziehen, vom Richter des Ortes der ge¬

vom Rekurrenten niemals die Versteigerung des Faustpfandob¬ legenen Sache zu beurtheilen seien, bezw. daß der Schuldner

jektes verlangt und niemals das für eine solche Exekution vor¬ sich insoweit diesem Gerichte unterwerfe.

geschriebene gesetzliche Verfahren eingeleitet. Für den Charakter 2. Sonach kann es sich im vorliegenden Falle nur fragen, ob

des Prozesses sei der Inhalt der friedensrichterlichen Weisung die angestellte Klage auf Realisirung des von der Klägerin be¬

entscheidend. Diese führe aber als Streitgegenstand einen For¬ haupteten Pfandrechtes gerichtet gewesen sei. Dies geht nun aber

derungsanspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten an; aus den vorliegenden Akten unzweideutig hervor. Denn wie aus

es handle sich also um eine rein persönliche Ansprache. der Bescheinigung des Friedensrichteramtes des Kreises Matzin¬

gen vom 16. Mai 1880 hervorgeht, hatte die Klägerin und Re¬

kursbeklagte am 12. Mai 1879 beim Friedensrichteramt Matzin¬

gen auf Versilberung des Faustpfandes angetragen, wogegen sei¬

tens des Rekurrenten Einsprache erhoben wurde, und ebenso

forderte laut der vom Rekurrenten selbst ins Recht gelegten

friedensrichterlichen Weisung vom 22. Januar 1880 Klägerin

vom Beklagten und Rekurrenten den "Saldo eines Bürgschafts¬

postens für Joh. Zehnder, Fuhrhalter in Ettenhausen, im Be¬

trage von 496 Fr. 35 Cts. nebst Zins und Kosten, resp. Be¬

willigung zur Versilberung des Faustpfandes."

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.