Lexipedia

Décision

MKGE 13 Nr. 40

MKGE 13 Nr. 40

1 février 2011Français23 min

Militärjustiz Eidg. Militärkassationsgericht Entscheidungen des MKG, 13. Band / Arrêts du TMC, 13ème volume / Sentenze del TMC, 13° volume Considérants 40. Art. 115 lit. b in Verbindung mit Art. 147 f., Art. 143 Abs. 1 bzw. Art. 181 Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 lit. c, d und f sowi...

Source admin.ch

Militärjustiz Eidg. Militärkassationsgericht

Entscheidungen des MKG, 13. Band / Arrêts du TMC, 13ème volume / Sentenze del TMC, 13° volume

Considérants

40.

Art. 115 lit. b in Verbindung mit Art. 147 f., Art. 143 Abs. 1 bzw. Art. 181 Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 lit. c, d und f sowie Abs. 2 MStP; Art. 122 Ziff. 1 und Art. 124 Ziff. 1 MStG; einfache und fahrlässige Körperverletzung, Anklagegrundsatz (Kassationsbeschwerde). Zulässige Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, auch wenn der betreffende Mangel im vorinstanzlichen Verfahren bislang nicht thematisiert wurde, sich jedoch erst im Nachhinein als bedeutsam herausstellte (E. 1c/cc). Geltend gemachte Kassationsgründe (E. 2). Keine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung und daher nicht zu beanstandender Schluss, die Angeklagten hätten beim "Spielen" mit leistungsstarken Laserpointern das Blenden von Kameraden nicht eventualvorsätzlich in Kauf genommen (E. 3). Tragweite des Anklagegrundsatzes (E. 4b); Verletzung bejaht, wenn die Anklageschrift bezüglich des Anklagepunktes der fahrlässigen Körperverletzung keine Angaben dazu macht, worin die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Angeklagten gelegen haben könnte (E. 4c); eine zu ungenaue Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift führt im Verfahren der Appellation, in welchem die Möglichkeit zur Sistierung zwecks Verbesserung der Anklageschrift fehlt, zum Freispruch (E. 4d).

Art. 115 let. b en relation avec l’art. 147 s., art. 143 al. 1 resp. 181 al. 3, art. 185 al. 1 let. c, d et f et al. 2 PPM; art. 122 ch. 1 et art. 124 ch. 1 CPM; lésion corporelle simple par négligence, principe d’accusation (pourvoi en cassation). Admissibilité du grief de violation du principe d’accusation, également lorsque le vice concerné n’a pas été examiné jusqu’alors dans la procédure devant l’instance inférieure et lorsqu’il ne se révèle significatif qu’après-coup (consid. 1c/cc). Motifs de cassation invoqués (consid. 2). Absence d’une appréciation insoutenable des preuves manifestes; ce faisant, la conclusion selon laquelle les accusés auraient visé des camarades au cours d’un « jeu » à l’aide de pointeurs laser puissants et ne les auraient pas éblouis par dol éventuel n’est pas critiquable (consid. 3). Portée du principe d’accusation (consid. 4b); violation admise lorsque l’acte d’accusation ne fait pas mention, dans le chef d’accusation de lésion corporelle par négligence, où les accusés ont fait preuve d’une négligence coupable (consid. 4c); une description trop imprécise des faits dans l’acte d’accusation conduit à l’acquittement dans la procédure d’appel, dans laquelle la possibilité d’une suspension pour permettre la régularisation de l’acte d’accusation fait défaut (consid. 4d).

Art. 115 lett. b combinato con art. 147 s., art. 143 cpv. 1 risp. art. 181 cpv. 3 PPM, art. 185 cpv. 1 lett. c, d et f nonché cpv. 2 PPM; art. 122 cifra 1 e art. 124 cifra 1 CPM; lesioni personali semplici e colpose, principio accusatorio (ricorso per cassazione) Ammissibilità della censura di violazione del principio accusatorio, anche se la relativa mancanza non è stata tematizzata nella procedura d'avanti alle istanze inferiori, ma è risultata rilevante solo in seguito (consid. 1c/cc). Motivi di cassazione asseriti (consid. 2). Non sussiste apprezzamento delle prove manifestamente insostenibile e quindi non si può contestare la conclusione secondo cui gli accusati, "giocando" con dei potenti puntatori laser, non avrebbero accettato con dolo eventuale la possibilità di accecare dei camerati (consid. 3). Portata del principio accusatorio (consid. 4b); violazione ammessa allorquando l'atto d'accusa, per quanto riguarda il punto d'accusa delle lesioni personali colpose, non indica in quale modo gli accusati avrebbero violato il proprio dovere di diligenza (consid. 4c); una descrizione della fattispecie troppo imprecisa nell'atto d'accusa porta ad una decisione di assoluzione nella procedura di appello, la quale non conosce la possibilità di una sospensione per migliorare l'atto d'accusa (consid. 4d).

Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:

A. a) Obwm C. B. und Wm A. M. absolvierten in S./VS bei der Inf DD Kp 1/142 Ausbildungsdienst als Durchdiener. Am 1. Februar 2011 "spielten" sie in ihrer Truppenunterkunft – nach eigener Darstellung "kurz vor dem Verblöden" aus Langeweile und zur eigenen Belustigung, um Kameraden zu "nerven" – mit leistungsstarken Laserpointern, die sie im Internet bestellt hatten. Dabei wurden zwei Kameraden geblendet.

b) Deshalb verurteilte das Militärgericht 7 am 2. April 2012 Obwm C. B. und Wm A. M. wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung nach Art. 122 Ziff. 1 MStG (im Fall von Obwm C. B. mehrfach begangen). Es sprach gegen Obwm C. B. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie eine Busse von Fr. 1'000.aus (als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 9. August 2011). Gegen Wm A. M. verhängte es eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie eine Busse von Fr. 600.- (als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2011). In beiden Fällen schob es den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte eine zweijährige Probezeit fest. Die in der Voruntersuchung beschlagnahmten Laserpointer wurden eingezogen mit der Anordnung, diese nach Rechtskraft des Urteils der Militärpolizei zur Vernichtung zu übergeben. Die Frage, ob die inkriminierten Handlungen fahrlässig begangen worden waren, liess das Mil Ger 7 angesichts des bejahten Eventualvorsatzes offen.

B. a) Gegen diese Urteile appellierten am 3. April 2012 Wm A. M., am 4. April 2012 der Auditor des Mil Ger 7 und am 5. April 2012 Obwm C. B..

b) Das Militärappellationsgericht 2 sprach mit Urteil vom 22. Februar 2013 Obwm C. B. und Wm A. M. von der Anklage der (mehrfachen) vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 MStG frei (Dispositivziffer 1). Des Weiteren trat es auf die Anklage der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 124 Ziff. 1 MStG nicht ein (Dispositivziffer 2) und bestätigte den Einzug der beschlagnahmten Laserpointer (Dispositivziffer 3).

C. a) Dagegen meldeten am 25. Februar 2013 Wm A. M., am 26. Februar 2013 der Auditor des Mil Ger 7 und am 27. Februar 2013 Obwm C. B. Kassationsbeschwerde an, die sie je am 3. Juni 2013 näher begründeten.

Während der Auditor die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung der im Urteil des Mil Ger 7 vom 2. April 2012 ausgesprochenen Strafen beantragt, fordert Wm A. M., es sei die ihn betreffende Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Kassationsbeschwerde von Obwm C. B. enthält keinen expliziten Antrag.

b) Vernehmlassungen wurden am 25. (Auditor) und am 26. Juni 2013 (Obwm C. B. und Wm A. M.) eingereicht. Darin wird je die Abweisung der gegnerischen Beschwerden beantragt. Obwm C. B. stellt sodann (erstmals) den Antrag, es sei die ihn betreffende Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

c) Am 12. August 2013 übermittelte der Präsident des MAG 2 die Akten ans MKG und erstattete Bericht im Sinne von Art. 187 Abs. 2 MStP.

Das Militärkassationsgericht hat erwogen:

1.

a) Das MKG ist für die Behandlung der eingereichten Kassationsbeschwerden zuständig (Art. 13 MStP).

b) Dieses Rechtsmittel kann erhoben werden gegen Urteile der Militärappellationsgerichte (Art. 184 Abs. 1 Bst. a MStP). Die fristgerecht angemeldeten und begründeten (Art. 186 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 1 MStP) Kassationsbeschwerden der zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimierten Beschwerdeführer und des Auditors (Art. 186 Abs. 1 MStP) erweisen sich damit als zulässig und es ist auf die Beschwerden – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.

c) Die Kassationsbeschwerde muss einen Antrag enthalten (Art. 189 Abs. 2 MStP). Dieser braucht allerdings nicht explizit genannt zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus der Begründung ergeben (MKGE 10 Nr. 96 E. 1). Dabei ist zu beachten, dass die Kassationsbeschwerde rein kassatorischer Natur ist (vgl. Art. 190 MStP). Soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Art. 191 MStP), ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (MKGE 13 Nr. 16 E. 1c).

aa) Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag des Auditors ohne weiteres als zulässig, wonach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei mit der Anweisung, die Angeklagten seien gleich zu bestrafen wie im Urteil des Mil Ger 7 vom 2. April 2012.

bb) Zur Frage der Zulässigkeit sind indessen die Kassationsbeschwerden von Obwm C. B. und Wm A. M. etwas genauer zu betrachten. Zusätzlich zu den oberwähnten Voraussetzungen kann bei Anrufung des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP die Kassation nur dann anbegehrt werden, wenn die Partei während der Hauptverhandlung (vor dem MAG) einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat (vgl. Art. 185 Abs. 2 MStP). Dieser Artikel ist u.a. dann anwendbar, wenn – wie hier – die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemacht wird. Derartige Rügen überprüft das MKG praxisgemäss unter dem Titel von Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP (MKGE 13 Nr. 16 E. 2b mit Hinweisen).

aaa) Wm A. M. beantragt, die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Auch wenn hier die Rückweisung nicht ausdrücklich beantragt wird, genügt dieser Antrag den Formerfordernissen (vgl. THEO BOPP, in: Weh-

renberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008, N. 7 f. zu Art. 187-189 MStP mit Hinweisen).

bbb) Weniger klar ist dagegen die Situation zur Kassationsbeschwerde von Obwm C. B.. Diese wurde – so die Aussage in der Anmeldung der Kassationsbeschwerde am 27. Februar 2013 – "nolens volens" erhoben. In der am 3. Juni 2013 eingereichten schriftlichen Begründung findet sich sodann kein Antrag; ein solcher erfolgte erst mit der Vernehmlassung vom 26. Juni 2013.

Da der MStP das Institut der Anschlussbeschwerde für das Verfahren vor dem MKG nicht vorsieht (Art. 186 MStP; MKGE 9 Nrn. 2 und 58; ANDRÉ W. MOSER, Kommentar MStP, a.a.O., N. 19 den zu Vorbemerkungen zu Art. 184-194 MStP), ist fraglich, ob auf diese Kassationsbeschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Jedoch geht immerhin aus der schriftlichen Begründung dieser Beschwerde zumindest sinngemäss hervor, worum es Obwm C. B. letztlich geht. Insofern erweist sich seine Beschwerde dennoch als genügend.

cc) Damit ist prozessual auf die Frage der Tragweite von Art. 185 Abs. 2 MStP einzugehen.

Von vornherein unproblematisch sind die entsprechenden Vorbringen von Wm A. M., hat doch dieser die Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der eventualiter vorgeworfenen fahrlässigen Körperverletzung seit jeher auch im Verfahren vor dem MAG 2 thematisiert.

Demgegenüber macht Obwm C. B. die Verletzung des Akkusationsprinzips erst in der schriftlichen Begründung seiner Kassationsbeschwerde und in der Vernehmlassung geltend. Da indes der Anklagegrundsatz im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Mil Ger 7 kein Thema war (und angesichts der Rechtsauffassung des Mil Ger 7 auch kein Thema sein musste) und sich dessen Bedeutung erst anlässlich der mündlichen Eröffnung des Urteils des MAG 2 ergab, erweist sich auch das entsprechende Vorbringen von Obwm C. B. nicht als verspätet im Sinne von Art. 185 Abs. 2 MStP (MKGE 12 Nr. 10 E. 2a).

2.

a) Das MKG ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde gestellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 MStP). Deshalb ist in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Kassationsgrund darzulegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll. Bei den sog. relativen Kassationsgründen, zu denen auch Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP gehört (BOPP, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 6 zu Art. 185 MStP), ist sodann darzulegen, auf welche Weise die Verletzung das Urteil zu beeinflussen vermag (BOPP, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 11 zu Art. 187-189 MStP). Während bei einer Anrufung der Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. a-c MStP das MKG lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigen darf, ist es bei der Anrufung der Gründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. d-f MStP nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 189 Abs. 3 und 4 MStP).

aa) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP ist gegeben, wenn während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist.

bb) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt voraus, dass wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren widersprechen. Wie sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, ist der entsprechende Kassationsgrund mithin nur gegeben, wenn die geltend gemachten Widersprüche zentrale Sachverhaltsfeststellungen betreffen (MKGE

11.

Nr. 19 E. 6).

Bei der Anwendung von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt das MKG nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen des vorinstanzlichen MAG. Das MKG ist nicht Sachrichter und überprüft deshalb die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Willkürlich ist ein Urteil nur dann, wenn es offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. anstelle vieler BGE 138 IV 22 E. 5.1). Das MKG hebt ein Urteil jedoch nur dann auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (MKGE 12 Nr. 21 E. 5c). Mit anderen Worten ist eine vertretbare Beweiswürdigung nicht schon deshalb willkürlich, weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (MKGE 11 Nr. 74 E. 3c).

cc) Die einzelnen Kassationsgründe lassen sich nicht immer einfach voneinander abgrenzen. Dies gilt insbesondere auch für die Aspekte des subjektiven Tatbestands. Die Auslegung der in Art. 13 MStG erwähnten Begriffe "vorsätzlich" oder "fahrlässig" sind Rechtsfragen und beschlagen den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP. Demgegenüber sind beim Vorsatz Feststellungen über das Wissen und den Willen des Täters um die Folgen seines Verhaltens tatsächlicher Natur und unterliegen daher als Tatfragen einer blossen Willkürprüfung im Rahmen von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP (BOPP, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 37 zu Art. 185 MStP).

b) Somit ist im Lichte dieser Ausführungen vorab über die Kassationsbeschwerde des Auditors zu befinden. Erwiese sie sich als begründet und wäre das angefochtene Urteil zu kassieren bzw. das MAG 2 anzuweisen, Obwm C. B. und Wm A. M. im Sinne des Urteils des Mil Ger 7 der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 MStG schuldig zu sprechen, so würden sich weitere Ausführungen zu den in allen Beschwerden aufgeworfenen Fragen zum Inhalt und zur Tragweite des Anklagegrundsatzes erübrigen.

3.

a) Unbestritten sind die objektiven Elemente des Sachverhalts, d.h. die Ereignisse, welche sich am 1. Februar 2011 in der Truppenunterkunft in S./VS zutrugen. Ebenfalls steht – zu Recht – ausser Frage, dass das Verursachen von Sehstörungen mit einem Laserpointer objektiv als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 MStG zu qualifizieren ist. Umstritten ist hingegen die subjektive Seite des Tuns der beiden Angeklagten, nämlich das, was diese beim angeblichen "Spielen" mit ihren Laserpointern wussten und wollten:

aa) Das Mil Ger 7 erkannte in seinem Urteil vom 2. April 2012, die beiden Angeklagten hätten – als am Laserpointer-Stgw 90 ausgebildete Kader der Schweizer Armee – von den Gefahren, insbesondere für die Augen, gewusst, die von Laserpointern ausgehen. Dies habe um so mehr und spätestens ab dem Augenblick gegolten, in dem sie beim Testen ihrer Geräte ein Beret angebrannt hätten, was ihnen die Stärke des Laserstrahls gezeigt habe. Durch die Art ihrer Handhabung der Laserpointer gegenüber ihren beiden Kameraden – betreffend Wm G. durch ein Zielen auf dessen Oberarm (bzw. in geringem Abstand auf die Wand neben ihm), betreffend Wm A. durch ein Zielen auf dessen Rücken mit Zuruf – hätten sie in Missachtung sämtlicher Warnhinweise und Sicherheitsvorschriften den Taterfolg des Blendens und der damit verbundenen Schädigung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt (Urteil Mil Ger 7 E. III/2 und III/7).

bb) Demgegenüber gelangte das MAG 2 im angefochtenen Urteil zum Schluss, wohl hätten die beiden Angeklagten um die Gefährlichkeit der eingesetzten Laserpointer gewusst und ihr Handeln sei mit Risiken behaftet gewesen. Angesichts ihrer persönlichen Beweggründe ("Langeweile" sowie "spielerischer Zeitvertrieb zum Nerven") sowie des konkreten Tatablaufs ("kein direktes Zielen auf Gesicht oder Kopf") könne den Angeklagten indessen nicht unterstellt werden, sie hätten die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV/7).

b) Der Auditor macht in seiner Kassationsbeschwerde gestützt auf Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP (vgl. E. 2a/bb) geltend, die Feststellungen des MAG 2 über den Vor-

satz und das Wissen der Angeklagten über die Folgen der Taten widersprächen dem Ergebnis des Beweisverfahrens. Das MAG 2 sei vom Schluss des Mil Ger 7, welchen dieses im Rahmen seines Beweisverfahrens gezogen habe, "ohne Not" abgewichen. Es habe entgegen den Aussagen der Angeklagten in der Voruntersuchung sowie vor dem Mil Ger 7 willkürlich angenommen, der Wille bzw. die Inkaufnahme, die Opfer zu verletzen, sei den Angeklagten nicht nachzuweisen. Das MAG 2 habe dabei lediglich auf die Aussagen der Angeklagten vor dem MAG 2 abgestellt, ohne sich mit den dazu im Widerspruch stehenden Aussagen aus der Voruntersuchung auseinanderzusetzen. Die Würdigung des MAG 2, wonach die Angeklagten in Kenntnis der Gefährlichkeit der Laserpointer vermieden hätten, die Opfer "in Kopf oder Gesicht anzuleuchten", sei "falsch und damit willkürlich".

c) Bevor dieser Kassationsgrund gewürdigt werden kann, ist in der gebotenen Kürze an die unterschiedliche Rechtsnatur der im Militärstrafprozess vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel zu erinnern:

Die Appellation wurde vom Gesetzgeber als vollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 172 ff. MStP). Vor dem MAG – als zweite Tatsacheninstanz mit voller Kognition – findet ein neuer Prozess statt, bei dem das MAG grundsätzlich den Sachverhalt neu festzustellen hat und aufgrund eigener Tatsachenfeststellungen durchaus auch zu einer anderen rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts gelangen kann als seine Vorinstanz, das Mil Ger (Art. 182 Abs. 1 MStP; vgl. auch BERNHARD ISENRING/HANS MATHYS, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 6 zu Art. 172 MStP, N. 3 zu Art. 182 MStP). Auch wenn es gute Gründe dafür geben mag, dass das MAG bei der Überprüfung vorinstanzlicher Urteile, etwa bei der Strafzumessung, das vorinstanzliche Ermessen respektiert (ISENRING/MATHYS, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 2 zu Art. 182 MStP), so kann – entgegen den Andeutungen des Auditors – keinesfalls der Schluss gezogen werden, das MAG dürfe nicht "ohne Not" vom bei ihm angefochtenen Urteil abweichen.

Im Unterschied dazu ist die Kassationsbeschwerde nur ein unvollkommenes Rechtsmittel (Art. 185 MStP, Art. 189 Abs. 2 MStP; MOSER, Kommentar MStP, a.a.O., N. 10 zu Vorbemerkungen zu Art. 184-194 MStP).

d) Obwm C. B. und Wm A. M. haben sich im Verlaufe des bisherigen Verfahrens mehrere Male zum Tathergang geäussert bzw. wurden entsprechend befragt, erstmals im Rahmen der Voruntersuchung am 9. Februar 2011, letztmals am 22. Februar 2013 an den Schranken des MAG 2.

aa) Dabei trifft– wie der Auditor geltend macht – durchaus zu, dass die Aussagen insofern differenzierter werden, als etwa der noch in der Voruntersuchung von ei-

nem Angeklagten verwendete Begriff des "Verbrennens" (act. Mil Ger 7, pag. 175 und 180) später nicht mehr auftaucht bzw. relativiert wird (act. Mil Ger 7, pag. 336 und 343). Anders als der Auditor geltend macht, findet sich aber nirgends eine Aussage der Angeklagten, welche explizit und damit in unmissverständlicher Deutlichkeit – und unter keinen Umständen anders deutbar – den Inhalt aufweisen würde, sie hätten auf den Hinterkopf eines Opfers gezielt. Eingestanden wird einzig etwa das Leuchten auf den Hinterkopf (act. Mil Ger 7, pag. 27 und 167), das Zielen auf Schulter und Brust (act. Mil Ger 7, pag. 166), den Oberarm (act. Mil Ger 7, pag. 176 und 180) oder den Körper (act. Mil Ger 7, pag. 337), oder dann – vor den Schranken des MAG 2 – auf Arme und Beine, "sicher nicht auf das Gesicht" (act. MAG 2, pag. 67), "Höhe Schultern/Hinterkopf" (act. MAG 2, pag. 67).

bb) Das MKG ist sich des Gefährdungspotentials von Laserpointern wohl bewusst, ebenso der einschlägigen Diskussionen im Bundesparlament (vgl. die am 26. September 2013 von Nationalrat Daniel Stolz eingereichte Motion 13.3847 "Strafbarkeit des Besitzes von gefährlichen Laserpointern"). Auch billigt das MKG das inkriminierte Verhalten der Angeklagten, die sich – nach eigener Darstellung "kurz vor dem Verblöden" – auf Kosten ihrer Kameraden einen infantil-idiotischen Scherz erlauben wollten, keineswegs und sieht durchaus gewichtige und ernstzunehmende Ansatzpunkte für die vom Mil Ger 7 und vom Auditor vertretene Rechtsauffassung.

Wenn allerdings das MAG 2 vor dem erwähnten Hintergrund letztlich dennoch zum – ebenfalls nicht unplausibel begründeten – Schluss gelangt, es könne den Angeklagten letztlich nicht unterstellt werden, sie hätten die Tatbestandsverwirklichung des Blendens eventualvorsätzlich in Kauf genommen, so kann angesichts der dem MKG zustehenden Kognition (vgl. oben E. 2a und E. 3c) nicht gesagt werden, das angefochtene Urteil erweise sich im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar oder stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Insofern lässt sich das Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP nicht bejahen und es muss in diesem Punkt mit dem Urteil des MAG 2 vom 22. Februar 2013 sein Bewenden haben, auch wenn das MKG, dies sei mit Nachdruck betont, keinerlei Verständnis für die unsinnigen "Neckereien" der Angeklagten mit gefährlichen Laserpointern aufzubringen vermag.

4.

a) Damit ist noch auf den gerügten Inhalt und die Tragweite des Anklagegrundsatzes einzugehen:

Mit Bezug auf den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP (vgl. oben E. 2a/aa) ist vorab umstritten, ob der Auditor seine Eventualanklage, wonach der objektiv umschriebene Sachverhalt durch die Angeklagten fahrlässig begangen

worden sei, genügend genau umschrieben habe. Sodann ist strittig, welche Folgen eine allenfalls ungenügende Eventualanklage nach sich zöge.

aa) Das MAG 2 erkannte im angefochtenen Urteil, der Auditor habe den Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 124 Ziff. 1 MStG) verletzt, indem er die subjektiven Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung "sachverhaltlich zumindest sehr unvollständig" umschrieben habe. Gänzlich fehlten namentlich Ausführungen zu den Fragen der Pflichtwidrigkeit des – den Angeklagten vorgeworfenen – Verhaltens, desgleichen rechtsgenügliche Ausführungen zur Frage der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges. Die Anklageschrift vermöge deshalb "den Mindestanforderungen an die rechtsgenügliche Umschreibung des (eventualiter) angeklagten Sachverhaltes offenkundig nicht zu genügen" (vgl. angefochtenes Urteil E. V/4). Insofern bestehe überhaupt keine entsprechende Anklage, auf die eingetreten werden könnte, weshalb ein entsprechendes Prozessurteil ergehen müsse.

bb) Der Auditor meint dazu, er habe den Sachverhalt genügend genau umschrieben, weshalb er den Anklagegrundsatz nicht verletzt habe. Sollte allerdings das MKG gegenteiliger Auffassung sein, so sei das MAG 2 zu Recht nicht auf die Eventualanklage betreffend fahrlässige Körperverletzung eingetreten.

cc) Demgegenüber teilen Obwm C. B. und Wm A. M. den Standpunkt des MAG 2, wonach der Anklagegrundsatz verletzt sei. Sie sind aber der Auffassung, sie hätten von der Eventualanklage freigesprochen werden müssen.

b) Der Militärstrafprozess wird grundsätzlich vom Anklageprinzip geprägt, das sich aus Art. 114 f. in Verbindung mit Art. 147 f. MStP ergibt. Nach dem – aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV (SR 101) sowie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst a und b EMRK (SR 0.101) abgeleiteten – Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (sog. Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten wie auch die ihm zur Last gelegten Delikte sachverhaltlich so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a, 120 IV 348 E. 2b und c). Deshalb ist das als strafwürdig erachtete Verhalten in der Anklage so zu umreissen, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat und der Angeklagte erkennen kann, wogegen er sich zu verteidigen hat. Insofern hat sich eine Änderung rechtlicher Gesichtspunkte an den in Art. 148 MStP vorgezeichneten Rahmen zu halten (MKGE 13 Nr. 16 E. 2c).

Nach dem Wortlaut von Art. 115 Bst. b MStP sind dem Angeklagten die gesetzlichen Merkmale der ihm zur Last gelegten Tat, also die Elemente des historischen Vorgangs, vorzuhalten (MKGE 13 Nr. 1 E. 3c mit Hinweisen). Dazu gehört bei Fahrlässigkeitsdelikten auch die Angabe, worin die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erblickt wird (ALAIN P. RÖTHLISBERGER, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 11 zu Art. 115 MStP), oder mit anderen Worten die Aufführung sämtlicher Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen (BGE 120 IV 348 E. 3c, 116 Ia 455 E. 3cc; BEAT SCHNELL, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 13 zu 'Das Akkusationsprinzip im Militärstrafprozess'). Auch wenn die entsprechenden technischen Begriffe nicht zwingend ausdrücklich genannt zu sein brauchen, so muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Angeklagte sorgfaltsgemäss hätte verhalten sollen und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Angeklagten voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (STEFAN HEIMGARTENER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 35 zu Art. 325 StPO).

Eine zu ungenaue Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift hat einen Freispruch zur Folge (MKGE 9 Nr. 43 E. 3; vgl. auch SCHNELL, Kommentar Militärstrafprozess, a.a.O., N. 18 zum Akkusationsprinzip). Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Mil Ger kann immerhin die Hauptverhandlung unterbrochen oder verschoben werden, um die Anklageschrift neu zu erstellen oder zu ergänzen (Art. 143 Abs. 1 MStP). Diese Möglichkeit besteht im Verfahren vor dem MAG nicht mehr (Art. 181 Abs. 3 MStP).

c) Im vorliegenden Fall enthält die Anklageschrift des Auditors vom 9. Februar 2012 zur Eventualanklage der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 124 Ziff. 1 MStG keine ausdrücklichen Aussagen dazu, worin die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Verhaltens der beiden Angeklagten erblickt wird, ebenso wenig solche hinsichtlich der Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen. Wohl beschreibt der Auditor das Geschehene. Wenn das MAG 2 aber zum Schluss gelangt ist, es mangle an einer rechtsgenüglichen Darlegung der für den Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung massgebenden Punkte, so ist das letztlich nicht zu beanstanden. Das MAG 2 durfte damit die Verletzung des Anklagegrundsatzes bejahen, weshalb sich die Kassationsbeschwerde des Auditors auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

d) Damit stellt sich noch die Frage, welches die Folgen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes sind.

Sind die Voraussetzungen von Art. 115 Bst. b MStP nicht erfüllt, so können entsprechende Mängel bis und mit dem Hauptverfahren vor dem erstinstanzlichen Mil Ger geheilt werden (Art. 143 Abs. 1 MStP; vgl. oben E. 4b). Kann allerdings die Anklageschrift nicht mehr neu erstellt oder ergänzt werden, weil das Verfahren nunmehr vor dem zweitinstanzlichen MAG hängig ist, und gebricht es – wie vorliegend zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung Sinne von Art. 124 Ziff. 1 MStG – an einer genügend genauen Sachverhaltsumschreibung, so sind die Angeklagten vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.

In diesem Stadium, wie es das MAG 2 hier getan hat, ein im MStP nicht vorgesehenes Prozessurteil zu fällen, obschon die formellen Anforderungen von Art. 115 Bst. b MStP nicht erfüllt wurden, kann auch dann nicht angehen, wenn das Ergebnis zu Recht als sehr unbefriedigend empfunden werden mag (vgl. oben E. 3 d/bb). Insofern haben vorliegend Obwm C. B. und Wm A. M. zu Recht den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP angerufen, weshalb ihre Kassationsbeschwerden als begründet gutzuheissen sind. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil, soweit auf die Anklage der fahrlässigen Körperverletzung nicht eingetreten wird, aufzuheben und zur Ausfällung eines Freispruches vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (i.S.v. Art. 124 Ziff. 1 MStG) an das MAG 2 zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten der Eidgenossenschaft (Art. 193 i.V.m. Art. 183 Abs. 1 MStP).

Das Militärkassationsgericht hat erkannt:

1.

Die Kassationsbeschwerde des Auditors wird abgewiesen.

2. Die Kassationsbeschwerden von Obwm C. B. und von Wm A. M. werden gutgeheissen. Die Ziffern A/2 und B/2 des Dispositivs des Urteils des MAG 2 vom 22. Februar 2013 werden aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das MAG 2 zurückgewiesen.

2. Die Kassationsbeschwerden von Obwm C. B. und von Wm A. M. werden gutgeheissen. Die Ziffern A/2 und B/2 des Dispositivs des Urteils des MAG 2 vom 22. Februar 2013 werden aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das MAG 2 zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

(849/850/851, 13. Dezember 2013, Auditor MG 7, C.B. und A.M. gegen MAG 2)