MKGE 16 Nr. 3
MKGE 16 Nr. 3
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Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun 3 Art. 34 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 7, 90 Abs. 2 SVG; Art. 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 MStG; Art. 185 Abs. 1 Bst. d und e MStP; grobe Verletzung der Verkehrsregeln,...
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Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun
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Art. 34 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 7, 90 Abs. 2 SVG; Art. 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 MStG; Art. 185 Abs. 1 Bst. d und e MStP; grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Sachverhaltsirrtum, rechtfertigender Notstand (Notstandshilfe), Verbotsirrtum, Kassationsgründe der Verletzung des Strafgesetzes und der unzureichenden Begründung (Kassationsbeschwerde des Angeklagten)
Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer liegt bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Eine solche setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (E. 2a).
Bei der Behinderung eines Überholmanövers liegt die konkrete Gefahr einer Auffahr- oder Streifkollision nahe. Das Ausschwenken des Angeklagten führte zu einer naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung anderer. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt (E. 2c).
Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Es genügt grobe Fahrlässigkeit. Diese kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt, also unbewusst fahrlässig handelt (E. 2d; in casu erfüllt).
Vorliegend ging vom Überholmanöver keine unmittelbare und konkrete Gefährdung, sondern eine blosse abstrakte Gefahr für Leib und Leben bestimmter Verkehrsteilnehmer aus. Die Vorinstanz verneinte deshalb eine rechtfertigende Notstandshilfe nach Art. 17 Abs. 1 MStG zu Recht (E. 3c).
Die blosse Vorstellung der Möglichkeit einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben bestimmter Personen genügt nicht zur Annahme eines Putativnotstands. Der Täter muss vielmehr Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, dass er sich in einer Notstandslage befinde (E. 3g).
Es musste dem Angeklagten bewusst gewesen sein, dass das Überholmanöver keine unmittelbare und konkrete Gefahr schuf. Er kann sich daher nicht darauf berufen, irrtümlich eine unmittelbare Gefahr angenommen zu haben (E. 3h).
MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 3
Der Angeklagte ging irrtümlich davon aus, dass die Annahme einer (erhöhten) abstrakten Gefährdung für einen rechtfertigenden Sachverhaltsirrtum über eine Notstandslage (Putativ notstand) genüge. Er verkannte demnach die Rechtslage, was das Institut des Verbotsirrtums nach Art. 19 MStG beschlägt (E. 3h).
Der Verbotsirrtum muss auf Umständen beruhen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch in die Irre hätte führen lassen. Solche Umstände legt der Angeklagte nicht dar (E. 4).
Art. 34 al. 1 et 3, 35 al. 7, 90 al. 2 LCR; art. 14 al. 1, 17 al. 1 et 19 CPM; art. 185 al. 1 let. d et e PPM; violation grave des règles de la circulation routière, erreur sur les faits, état de nécessité licite, erreur sur l'illicéité, motif de cassation relatif à la violation de la loi pénale et à l'insuffisance de motivation (pourvoi en cassation de l'accusé).
L'élément objectif de l'infraction de violation grave des règles de la ciculation routière au sens de l'art. 90 al. 2 LCR est réalisé lorsque l'auteur viole une règle importante de manière objectivement grave et met ainsi sérieusement en danger la sécurité du trafic. Un danger sérieux pour autrui peut déjà résulter d'une mise en danger abstraite accrue. Celle-ci suppose une possibilité réelle de mise en danger concrète ou de lésion (consid. 2a).
En cas d'entrave à une manoeuvre de dépassement, il existe un danger concret de collision. L'écart effectué par l'accusé a créé une possibilité sérieuse de mise en danger concrète d'autrui. L'élément objectif de la violation grave des règles de la circulation routière est réalisé (consid. 2c).
L'élément subjectif de l'infraction sanctionnée par l'art. 90 al. 2 LCR implique un comportement dénué de scrupules ou tout au moins un comportement gravement contraire aux règles de la circulation routière, partant une faute grave. Une négligence grave est suffisante. Une telle faute grave peut aussi être admise lorsque l'auteur ne tient pas compte de la mise en danger des autres usagers de la route, par négligence inconsciente (consid. 2d; en l'espèce réalisé).
Dans le cas d'espèce, il n'a résulté de la manœuvre de dépassement aucune mise en danger immédiate et concrète, mais une simple mise en danger abstraite de la vie et de l'intégrité de certains usagers déterminés. L'autorité précédente a ainsi dénié à juste titre l'hypothèse d'un état de nécessité licite en faveur d'autrui au sens de l'art. 17 al. 1 CPM (consid. 3c).
Le simple fait de concevoir la possibilité d'un danger imminent impossible à détourner autrement pour la vie et l'intégrité de personnes déterminées ne suffit pas pour admet tre un cas d'état de nécessité putatif. L'auteur doit au contraire établir les circonstances qui étaient de nature à lui faire penser qu'il se trouvait en état de nécessité (consid. 3g).
L'accusé devait réaliser que la manœuvre de dépassement ne créait pas de danger immédiat et concret. Il ne peut donc pas prétendre avoir admis par erreur l'existence d'un tel danger (consid. 3h).
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L'accusé fait fausse route en considérant que la prise en compte d'une mise en danger abstraite accrue suffisait à considérer une erreur sur les faits permettant d'admettre un état de nécessité putatif. L'erreur sur l'illicéité au sens de l'art. 19 CPM est ainsi exclue (consid. 3h).
L'erreur sur l'illicéité doit se rapporter à des circonstances dans lesquelles une personne consciencieuse aurait pu tomber dans l'erreur. De telles circonstances ne sont pas exposées en l'espèce (consid. 4).
Art. 34 cpv. 1 e 3, 35 cpv. 7, 90 cpv. 2 LCStr; art. 14 cpv. 1, 17 cpv. 1, 19 CPM; art. 185 cpv. 1 lett. d ed e PPM; grave infrazione alle norme della circolazione, errore sui fatti, stato di necessità esimente (aiuto in caso di stato di necessità), errore sull'illiceità, motivi di cassazione della violazione della legge penale e della motivazione insufficiente (ricorso per cassazione dell'accusato)
La fattispecie oggettiva della grave infrazione alle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr risulta adempiuta quando l'autore disattende in modo oggettivamente grave una regola fondamentale della circolazione e pone così in serio pericolo la sicurezza del traffico. Un serio pericolo per la sicurezza di terzi va ammesso già in caso di messa in pericolo astratta accresciuta. Quest'ultima presuppone la possibilità imminente di una messa in pericolo concreta o di una lesione (consid. 2a).
Nel caso di impedimento di una manovra di sorpasso, il pericolo concreto di un tamponamento o di una collisione laterale risulta evidente. Lo sbandamento dell'accusato ha comportato la possibilità imminente di una messa in pericolo concreta di terzi. La fattispecie oggettiva della grave infrazione alle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr risulta adempiuta (consid. 2c).
La fattispecie soggettiva dell'art. 90 cpv. 2 LCStr presuppone un comportamento senza riguardi o gravemente contrario alle norme della circolazione, vale a dire una colpa grave. È sufficiente una negligenza grave. Quest'ultima può realizzarsi anche quando l'autore non ha preso in considerazione la messa in pericolo degli altri utenti della strada, agendo quindi in modo inconsapevolmente negligente (consid. 2d; presupposto in casu adempiuto).
Nel caso in esame, la manovra di sorpasso non ha causato una messa in pericolo imminente e concreta, ma bensì un mero pericolo astratto per la vita e l'integrità fisica di determinati utenti della strada. Pertanto, l'istanza inferiore ha negato a ragione un aiuto in caso di uno stato di necessità esimente ai sensi dell'art. 17 cpv. 1 CPM (consid. 3c).
La semplice supposizione concernente la possibilità di un pericolo imminente e non evitabile per la vita e l'integrità fisica di determinate persone non è sufficiente per ammettere uno stato di necessità putativo. L'autore deve dimostrare le circostanze che gli hanno fatto credere di trovarsi in uno stato di necessità (consid. 3g).
L'accusato doveva essere consapevole del fatto che la manovra di sorpasso non aveva creato
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un pericolo imminente e concreto. Egli non può quindi sostenere di aver erroneamente ritenuto dato un pericolo imminente (consid. 3h).
L'accusato credeva erroneamente che una messa in pericolo astratta (accresciuta) fosse sufficiente per ammettere un errore sui fatti esimente concernente uno stato di necessità (stato di necessità putativo). Egli ha quindi errato sulla situazione giuridica, ciò che riguarda l'istituto dell'errore sull'illiceità ai sensi dell'art. 19 CPM (consid. 3h).
L'errore sull'illiceità deve basarsi su circostanze che avrebbero tratto in errore anche una persona coscienziosa. L'accusato non adduce circostanze di questo tipo (consid. 4).
Sachverhalt:
A.
a) Am 2. November 2020 um ca. 07:30 Uhr lenkte der Angeklagte während seines Militärdienstes mit der Stabskp Log Bat 101 den Armeetransporter VW T6 Kombi 2.0 mit dem Kontrollschild M 27315 in Wetzikon (ZH) auf der Hinwilerstrasse ausserorts von Kempten (ZH) herkommend in Fahrtrichtung Ettenhausen (ZH).
Er fuhr wegen eines Traktors im langsamen Kolonnenverkehr. Als von hinten der Personenwagen Mercedes-Benz AMG A45S, gelenkt von S.________, herannahte und dazu ansetzte, kurz vor dem Dorfeingang Ettenhausen zu überholen, schwenkte der Angeklagt e nach links aus, um S.________ vom Überholmanöver abzuhalten. Dieser musste darauf abbremsen und sein Überholmanöver abbrechen.
b) Der Auditor der Auditorenregion 2 verurteilte den Angeklagten mit Strafmandat vom 26. Oktober 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 sowie Art. 35 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 2'000.–.
Dagegen erhob der Oberauditor am 29. Oktober 2021 Einsprache. Das Militärgericht 2 verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 1. April 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 sowie Art. 35 Abs. 7 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie zu einer Busse von Fr. 520.–.
B.
Gegen dieses Urteil erklärte der Angeklagte am 4. April 2022 Appellation.
Mit Urteil vom 22. Juni 2023 wies das Militärappellationsgericht 2 die Appellation ab und bestätigte das Urteil des Militärgerichts 2. Es erklärte den Angeklagten schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 sowie Art. 35 Abs. 7 SVG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 520.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 3 auf zwei Jahre festgesetzt.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 meldete der Angeklagte Kassationsbeschwerde an, die er mit Eingabe vom 31. August 2023 begründete. Er beantragt, das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen:
1.
b) Das Militärkassationsgericht prüft gemäss Art. 189 Abs. 2 MStP nur die gestellten Anträge. Es beurteilt ein mit Kassationsbeschwerde angefochtenes Urteil grundsätzlich nur auf das Vorliegen von zumindest der Sache nach vorgebrachten Kassationsgründen (Urteil MKG 929 vom 9. September 2022, E. 1b; Theo Bopp, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/ Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008 [nachfolgend: MStP-Kommentar], Art. 185 N 3, m.H.). Der Beschwerdeführer muss unter Hinweis auf den angerufenen Kassationsgrund darlegen, welche Bestimmungen er als verletzt erachtet und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (qualifiziertes Rügeprinzip; vgl. MKGE 14 Nr. 27 E. 2). (...)
c) Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Kassationsgründe der Verletzung des Strafgesetzes (Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP) und der unzureichenden Urteilsbegründung (Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP).
Als Verletzung des Strafgesetzes erachtet er die Qualifikation seines Verhaltens als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (E. 2). Dieser Kassationsgrund sei auch insofern gegeben, als das Militärappellationsgericht 2 die Bestimmungen über den Sachverhaltsirrtum (Art. 14 MStG) und über den rechtfertigenden Notstand (Art. 17 MStG) fehlerhaft angewendet habe (E. 3).
Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Militärappellationsgericht 2 festgestellten Sachverhalt nicht (Beschwerde, III. 1). Er beruft sich denn auch nicht auf den Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP). Das Militärkassationsgericht stellt dementsprechend auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab, soweit die Feststellungen nicht willkürlich sind (MKGE 12 Nr. 12 E. 2a; Bopp, MStP-Kommentar, Art. 185 N 3, m.w.H.).
Nicht eingetreten werden kann deshalb auf die Kassationsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer Tatsachen vorbringt, die von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweichen (Bopp, MStP-Kommentar, Art. 187-189 MStP N 12, 14, m.w.H.).
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2.
a) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der objektive Tatbestand ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1; Hans Maurer, Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022 (nachfolgend: Kommentar StGB/JStG), Art. 90 SVG N 21). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer liegt bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Eine solche setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 130 IV 32 E. 5.1; 121 IV 230 E. 2b). Wesentliches Kriterium für eine erhöhte abstrakte Gefährdung ist demnach die Nähe der Verwirklichung der Gefahr.
Der objektive Tatbestand ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1; Hans Maurer, Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022 (nachfolgend: Kommentar StGB/JStG), Art. 90 SVG N 21). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer liegt bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Eine solche setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 130 IV 32 E. 5.1; 121 IV 230 E. 2b). Wesentliches Kriterium für eine erhöhte abstrakte Gefährdung ist demnach die Nähe der Verwirklichung der Gefahr.
Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Verkehrsdichte, Sicht- und Wetterverhältnisse, die örtlichen Verhältnisse oder voraussehbar gefährliche Verkehrssituationen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Maurer, Kommentar StGB/JStG, Art. 90 SVG N 21, m.w.H.).
b) Die vorliegend relevanten Verkehrsregeln ergeben sich aus dem SVG. Danach müssen Fahrzeuge rechts fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG), bei Änderung der Fahrrichtung Rücksicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG) und dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freigeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Es handelt sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 13) – um elementare Vorschriften zur Vermeidung von Kollisionen.
c) Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, die Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 7 SVG verletzt zu haben. Er bestreitet indes, dass diese Verkehrsregelverletzung schwer gewesen sei. Er argumentiert, die Kolonne sei lediglich mit 30 km/h unterwegs gewesen. Eine konkrete Gefahr in Form eines Auffahrunfalls oder Abdrängens sei damit ausgeschlossen gewesen, zumal S.________ nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz zwar habe abbremsen, aber keine Vollbremsung habe tätigen müssen (Beschwerde, III. 5).
Das Urteil der Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass vom Fahrmanöver des Beschwerdeführers eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen sei. Das Militärappellationsgericht 2 führt aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Ausschwenken zumindest eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefahr in Form eines Auffahrunfalls oder eines Abdrängens von der Strasse geschaffen. Denn der Überholende sei gerade daran, sein Fahrzeug zu beschleunigen und habe folglich keine Bremsbereitschaft erstellt; zudem r echne er nicht mit einem Ausschwenken des voranfahrenden Fahrzeuges (Urteil Militärappellationsgericht 2, III. 14).
Vorliegend war vorherzusehen, dass das überholende Fahrzeug stark beschleunigen würde, um das Überholmanöver rechtzeitig, d.h. vor Beginn der 50er-Zone und der Verkehrsinsel am
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Dorfeingang abzuschliessen. Bei der Behinderung eines Überholmanövers liegt die konkrete Gefahr einer Auffahr- oder Streifkollision nahe. Dass Kolonnenverkehr herrschte, deutet auf eine hohe Verkehrsdichte hin. Aufgrund der Morgendämmerung ist zudem von eingeschränkten Sichtverhältnissen auszugehen. Angesichts dieser Umstände führte das Verhalten des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 14) – zu einer naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung anderer. Dass die Kolonne mit geringer Geschwindigkeit unterwegs war, ändert hieran nichts.
Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist deshalb erfüllt.
d) Der Beschwerdeführer bestreitet die Einschätzung des Militärappellationsgerichts 2, dass der subjektive Tatbestand gegeben sei. Er wendet im Einzelnen ein, er habe – wovon auch die Vorinstanz ausgehe – einen drohenden schweren Verkehrsunfall verhindern wollen. Es könne ihm deshalb kein schweres Verschulden vorgeworfen werden (Beschwerde, III. 4; Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 10, 15).
Der subjektive Tatbestand erfordert ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Es genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 130 IV 32 E. 5.1; Maurer, Kommentar StGB/JStG, Art. 90 SVG N 23, m.w.H.). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 106 IV 48 E. 2b; 130 IV 32 E. 5.1; 131 IV 133 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise nicht bewusst gewesen (Beschwerde, III. 4), kann er nicht gehört werden. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hat er gewusst oder es zumindest für möglich halten müssen, dass er mit dem Ausschwenken eine Gefahr im Sinne der vorstehenden Erwägungen schafft (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 15).
Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zwar zugute, dass er ein aus seiner Sicht gefährliches Überholmanöver habe unterbinden wollen. Sie bewertet sein Verhalten dennoch zutreffend als subjektiv schwerwiegend (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 15). Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu Recht bejaht.
e) Mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschwerdeführers demzufolge als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 und Art. 35 Abs. 7 SVG zu qualifizieren. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Strafgesetz verletzt, ist insoweit unbegründet.
3.
a) Als Rechtfertigungsgründe kommen – wie die Vorinstanz zurecht erwogen hat –, ein Notstand oder ein Putativnotstand infrage.
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b) Wer eine Straftat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person (Notstandshilfe) aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höhere Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand; Art. 17 Abs. 1 MStG). Das gerettete Rechtsgut muss wertvoller sein als das vom Täter verletzte Rechtsgut (BGE 129 IV 6 E. 3.2, m.w.H.; Urteil des BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1 [zu Art. 17 des Strafgesetzbuchs, StGB; SR 311.0]).
Die Gefahr für das höhere Interesse muss unmittelbar und konkret sein, d.h. sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lassen (BGE 129 IV 6 E. 2.7 und 3.2; 122 IV 1 E. 3a; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, S. 242). Notstand darf mithin nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen (Urteil des BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.5, m.w.H.). Bei diesem Ziel muss es sich um einen individuellen Notstand handeln; die Wahrung allgemeiner Rechtsgüter wird nicht von Art. 17 Abs. 1 MStG erfasst (Urteil des BGer 6B_200/2018 und 6B_210/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3; BGE 94 IV 68 E. 2).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 90 Abs. 1 SVG unmittelbar nur das öffentliche Interesse am reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen; Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum und Vermögen würden nur mittelbar geschützt (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1, m.w.H.). Was den hier massgebenden Art. 90 Abs. 2 SVG anbelangt, hielt das Bundesgericht jedoch fest, es erscheine fraglich, ob die Verkehrsordnung wirklich nur öffentliche Interessen schütze, während Individualrechtsgüter nur mittelbar geschützt würden (BGE 138 IV 258 E. 3.3.2). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Bundesgericht habe damit zutreffend angedeutet, dass Art. 90 Abs. 2 SVG nicht nur die Verkehrssicherheit als abstraktes Gut schütze, sondern unmittelbar auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Dafür spreche nicht zuletzt, dass Art. 90 Abs. 2 SVG eine erhöhte abstrakte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraussetze (vgl. Urteil des BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.1, m.w.H.). Die Thematik braucht mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht weiter erörtert zu werden.
c) Vorliegend ging vom Verhalten von S.________ keine unmittelbare und konkrete Gefährdung für Leib und Leben bestimmter Verkehrsteilnehmer aus. Vielmehr bestand gemäss den Feststellungen der Vorinstanz lediglich eine abstrakte Gefahr (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 18, 20). Die Vorinstanz hat deshalb eine rechtfertigende Notstandshilfe nach Art. 17 Abs. 1 MStG zu Recht verneint.
d) Zu prüfen ist jedoch ein sog. Putativnotstand, d.h. ein Irrtum über das Vorliegen einer Notstandssituation. Die Vorinstanz bejaht einen Putativnotstand, stuft diesen jedoch als vermeidbar ein (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 20).
e) Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Vorinstanz liege ein nicht vermeidbarer Putativnotstand vor. Er macht geltend, er habe die Situation – es handle sich um eine Strasse mit leichter Rechtsbiegung 100 Meter vor Dorfeingang – als unübersichtlich erachtet, die Örtlich-keiten – Mittelinsel am Dorfeingang – gekannt und angenommen, dass S.________ die Seite 8 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 3 Situation falsch einschätze. Deshalb habe er – wovon die Vorinstanz auch ausgehe – befürchtet, dass es zu einer Frontalkollision mit möglichem Gegenverkehr bei hoher Geschwindigkeit komme oder dass S.________ sich beim Wiedereinfügen in die Fahrzeugkolonne hätte hineindrängen müssen (Beschwerde, III. 9 f.).
f) Die Vorinstanz geht von einem Putativnotstand des Beschwerdeführers aus. Dieser habe sich über die Natur der Gefahr geirrt, indem er von einer unmittelbaren statt von einer lediglich abstrakten Gefahr ausgegangen sei. Der Irrtum sei jedoch aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Verkehrsunteroffizier im Sinne von Art. 14 Abs. 2 MStG vermeidbar gewesen (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 20).
g) Ein Putativnotstand liegt vor, wenn der Täter irrtümlich von einer Notstandsituation ausgeht, also irrtümlich annimmt, es drohe eine nicht anders abwendbare unmittelbare und konkrete Gefahr im Sinne von Art. 17 Abs. 1 MStG. Es gelten die Regeln des Sachverhaltsirrtums nach Art. 14 Abs. 1 MStG. Danach beurteilt das Gericht den Täter nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Urteil des BGer 6B_794/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.7; BGE 129 IV 6 E. 3.2; 125 IV 49 E. 2d). War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (BGE 122 IV 1 E. 2b).
Die blosse Vorstellung der Möglichkeit einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben bestimmter Personen genügt dabei nicht zur Annahme eines Putativnotstands. Der Täter muss vielmehr Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, dass er sich in einer Notstandslage befinde (Urteil des BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2, 3.5.4; BGE 93 IV 81 E. b [Putativnotwehr]).
h) Zwar hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz das Überholmanöver von S.________ als gefährlich erachtet und eine Frontalkollision mit möglichem Gegenverkehr befürchtet (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 20). Es gab jedoch zum massgebenden Zeitpunkt keinen Gegenverkehr (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 10). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er mit seinem Manöver eine Gefahr habe vermeiden wollen, die von einem tatsächlich vorhandenen Gegenverkehr ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund musste ihm bewusst gewesen sein, dass das Überholmanöver keine unmittelbare und konkrete Gefahr schuf (E. 3c). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, irrtümlich eine unmittelbare Gefahr angenommen zu haben. In d iesem Sinne führt er unter III. 6 seiner Beschwerde aus, er sei "nicht von einer unmittelbar drohenden bzw. akuten und konkreten Gefahrensituation" ausgegangen. Der Beschwerdeführer unterlag demnach keinem Sachverhaltsirrtum.
Vielmehr begründet der Beschwerdeführer sein Verhalten sinngemäss damit, dass er eine – aus seiner Sicht erhöhte – abstrakte Gefährdung habe verhindern wollen. Hiervon geht auch die Vorinstanz aus, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer eine Frontalkollision mit "möglichem Gegenverkehr" befürchtet habe (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 10, 20). Der Beschwerdeführer ging somit irrtümlich davon aus, dass die Annahme einer (erhöhten) abstrakten Gefährdung für einen rechtfertigenden Sachverhaltsirrtum über eine Notstandslage (Putativnotstand) genüge. Er verkannte demnach die Rechtslage, was das Institut des Seite 9 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 3 Verbotsirrtums nach Art. 19 MStG beschlägt (vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 279 ff.). Dieser ist nachfolgend auf seine Beachtlichkeit zu prüfen.
4.
Der Verbotsirrtum (Rechtsirrtum) ist als Schuldausschlussgrund in Art. 19 MStG geregelt. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt demnach nicht schuldhaft (1. Satz). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (2. Satz).
Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Verbotsirrtum die Konstellation, dass der Täter in Kenntnis aller Tatumstände handelt, sein Tun aber irrtümlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 [betreffend Art. 21 StGB]). Auf einen Verbotsirrtum kann sich nur berufen, wer aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt (aArt. 20 StGB; vgl. BGE 105 IV 181 E. 4c; Stratenwerth, a.a.O., S. 311 ff.). Die entsprechenden Gründe müssen den Irrtum entschuldigen (BGE 104 IV 175 E. 5; 98 IV 41 E. 8b, m.w.H.). Der Irrtum muss auf Umstände beruhen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch in die Irre hätte führen lassen (MKGE 14 Nr. 10 E. 4a; 13 Nr. 17 E. 2 [fremder Militärdienst]; BGE 98 IV 293 E. 4a). Rechtsunkenntnis schützt nur in besonderen Fällen vor Strafe (BGE 129 IV 238 E. 3.1, m.w.H.).
Vorliegend legt der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme dar, er begehe kein Unrecht. Jeder gewissenhafte Mensch muss sich denn auch bewusst sein, dass das Motiv, eine (erhöhte) abstrakte Gefährdung im Strassenverkehr zu verhindern, es nicht entschuldigen kann, sich über elementare Verkehrsregeln hinwegzusetzen, die Kollisionen und damit Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verhindern sollen. Ein zu beachtender Verbotsirrtum liegt daher nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
5.
a) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Urteil enthalte keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sein Irrtum vermeidbar gewesen sei. Zudem sei der Vorwurf der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass er eine allfällige gefährliche Situation hätte entschärfen können, indem er inner halb der Kolonne Platz für den überholenden S.________ schaffe (Urteil Militärappellationsgericht 2, Ziff. 20). Denn die Kolonne sei mit maximal 30 km/h und mit sehr geringen Fahrzeugabständen unterwegs gewesen. Weder Zeit noch Raum hätten genügt, um S.___ _____ bei Gegenverkehr das gefahrlose Wiedereinbiegen zu ermöglichen (Beschwerde, III. Ziff. 9).
b) Die Vorinstanz begründet ihre Beurteilung, wonach der Irrtum des Beschwerdeführers über die Notstandslage vermeidbar gewesen sei, mit dessen Ausbildung zum Verkehrsunteroffizier.
c) Der Zweck der schriftlichen Urteilsbegründung besteht insbesondere darin, den Parteien die wesentlichen Entscheidungsgründe des Gerichts darzulegen, um ihnen wie auch einer Rechtsmittelinstanz die Überprüfung des Urteils zu ermöglichen (MKGE 11 Nr. 28 E. 4b). Der
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MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 3
Kassationsgrund der unzureichenden Urteilsbegründung nach Art. 185 Abs. 1 Bst. e MStP ist daher nicht bereits dann gegeben, wenn zusätzliche, allenfalls wünschbare Urteilserwägungen unterbleiben, sondern erst, wenn das Urteil in einem wesentlichen Punkt nicht hinreichend nachvollziehbar begründet ist (vgl. Bopp, MStP-Kommentar, Art. 185 MStP N 45 f.).
d) Das Urteil ist zureichend begründet: Es war dem Beschwerdeführer möglich, dem Militärkassationsgericht darzulegen, warum er mit der Einschätzung der Vorinstanz zur Vermeidbarkeit des Irrtums nicht einverstanden sei. Es war ihm ebenfalls möglich auszuführen, weshalb mildere Massnahmen wie die von der Vorinstanz vorgeschlagenen seines Erachtens nicht zielführend gewesen wären. Die Rüge beschlägt bei Lichte besehen die Frage der richtigen Rechtsanwendung, die mit der Begründungspflicht nichts zu tun hat (statt vieler BGE 145 III 324 E. 6.1). Sie ist deshalb unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.– zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 193 i.V.m. Art. 183 Abs. 1 Satz 2 MStP; vgl. André W. Moser, MStP-Kommentar, Art. 193 N 12).
(MKG 938, 21. Juni 2024, Angeklagter gegen Militärappellationsgericht 2)
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