RRB Nr. 10/2024
Gemeindewesen, Zweckverband Sekundarschule Kilchberg-Rüschlikon, Statuten, Genehmigung
10 janvier 2024Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Sekundarschule Kilchberg-Rüschlikon, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2024
10. Gemeindewesen (Zweckverband Sekundarschule Kilchberg- Rüschlikon, Statuten, Genehmigung)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon bilden seit 2010 einen Zweckverband für die Schaffung und Führung einer gemein- samen Sekundarstufe (RRB Nr. 530/2010). Anlässlich der Urnenabstim- mung vom 22. Oktober 2023 haben die Stimmberechtigten der Verbands- gemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechts- mittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Sekun- darschule Kilchberg-Rüschlikon enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haus- halts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2024) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 24. November 2009.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die neuen Statuten sehen in Art. 45 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Abstimmung über die Statuten fand am 22. Ok- tober 2023 statt. Die Unterlagen konnten daher für eine Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat im Jahr 2023 nicht rechtzeitig ein- gereicht werden. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraus- setzung für das Inkrafttreten der Statuten, aber rückwirkendes Inkraft- treten ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens der Statuten auf den 1. Januar 2024 sprechen, zumal die Abstimmung vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden hat. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Sekundarschule Kilchberg-Rüsch- likon werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Sekundarschule Kilchberg-Rüschlikon, Säumerstrasse 28, 8803 Rüschlikon, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli