RRB Nr. 1003/2018
Nationalstrassen, Netzbetreibungsbeschluss NEB 2020, Vollzug, Genehmigung
24 octobre 2018Allemand4 min
Source zh.ch
Nationalstrassen, Netzbetreibungsbeschluss NEB 2020, Vollzug, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018
1003. Nationalstrassen (Neuer Netzbeschluss [NEB] 2020, Vollzug)
Erwägungen
Am 1. Januar 2008 ist die Zuständigkeit für die Nationalstrassen im Rah- men der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kan- tonen (NFA) auf den Bund übergegangen. Mit Beschluss Nr. 153/2007 hat der Regierungsrat die Baudirektion ermächtigt, mit dem Bund eine Leistungsvereinbarung über den betrieblichen und projektfreien bauli- chen Unterhalt der Nationalstrassen in der Gebietseinheit VII (GE VII) durch das Tiefbauamt abzuschliessen. Zur GE VII gehören die Kanto- ne Zürich und Schaffhausen sowie die N 3 im Kanton Schwyz. Mit Be- schluss Nr. 746/2008 hat der Regierungsrat die Leistungsvereinbarung mit dem Bund genehmigt und die Baudirektion ermächtigt, mit dem Kan- ton Schaffhausen einen Vertrag als Subunternehmer über die Leistungs- erbringung bis zum Anschluss Flurlingen (Hirnisgrabenbrücke) abzu- schliessen. Der Bundesrat hat den Neuen Netzbeschluss (NEB) 2020 im Rahmen der Inkraftsetzung der Rechtsänderungen im Zusammenhang mit dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Darauf gestützt werden im Kanton Zürich die Kan- tonsstrassen H 338, Kantonsgrenze ZG–Hirzel–Wädenswil und A 53, Brüttisellen–Wetzikon–Rüti–Kantonsgrenze SG vom Bund übernom- men. Das von der GE VII zu unterhaltende Nationalstrassennetz wächst dadurch von rund 200 km auf rund 230 km. Die zweispurige Strecke vom Anschluss Uster Ost durch das Aathal über Wetzikon bis zum Kreisel Betzholz wird nach der Lückenschliessung der Oberlandautobahn wie- der an den Kanton übergeben. Eine Vertretung des Tiefbauamts hat am 13. Juli 2018 mit dem Bun- desamt für Strassen (ASTRA) unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat eine «Vereinbarung über die im Rahmen des Neuen Netzbeschlusses (NEB) 2020 zu erbringenden Leistungen» abge- schlossen. Die Vereinbarung regelt im Wesentlichen die für die Über- tragung dieser Strassen notwendigen Vorarbeiten, insbesondere in den folgenden Bereichen: Inventarisierung/Zustandserfassung, Projektüber- nahme, Betrieb, Eigentum und Rechte, Ereignisdienste/Schadenwehren und Verkehrsmanagement.
Wie bereits im Rahmen der NFA erfolgt die Übertragung des Eigen- tums und der weiteren Rechte an den Strassen auf den Bund unentgelt- lich. Der Bund übernimmt die Kosten für die externe Projektunterstüt- zung und die Aufbereitung der Akten. Die Kantone tragen ihre Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen und die Verhandlungen mit dem Bund selber. Die Arbeiten können vom Tiefbauamt mit den bestehen- den Mitteln ausgeführt werden. Für den Betrieb und den projektfreien baulichen Unterhalt hat die GE VII dem ASTRA eine Offerte zu unterbreiten. Aufgrund der bishe- rigen Erfahrungen der GE VII dürfte sich der vom ASTRA voll zu ent- schädigende Aufwand jährlich auf rund 2,5 Mio. bis 3,5 Mio. Franken belaufen. Mit der Weiterführung von Betrieb und projektfreiem Unter- halt für das ASTRA werden gleichzeitig auch die Stellen von etwa zehn Mitarbeitenden im Tiefbauamt gesichert. Für das Verkehrsmanagement im Verkehrsraum Zürich auf Natio- nalstrassen und kantonalen Hochleistungsstrassen ist die Regionale Leit- zentrale zuständig. Auf den betroffenen Strassen geschieht dies neu ab 1. Januar 2020 im Auftrag des ASTRA. Die Strassen werden per 1. Januar 2020 mit rund 60 Mio. Franken in der Anlagebuchhaltung des Tiefbauamts geführt werden. Dies führt dazu, dass auf dieses Datum hin eine Sonderabschreibung in dieser Höhe erfolgen muss. Diese Sonderabschreibung ist im KEF 2019–2022 im Jahr 2020 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Strassen und dem Kanton Zürich, handelnd durch den Kantonsingenieur und den Abtei- lungsleiter Ingenieur-Stab, über die im Rahmen des Neuen Netzbeschlus- ses (NEB) 2020 zu erbringenden Leistungen vom 13. Juli 2018 wird ge- nehmigt.
II. Die Trägerschaft der Regionalen Leitzentrale Verkehrsraum Zü- rich, bestehend aus Volkswirtschaftsdirektion, Sicherheitsdirektion und Baudirektion, wird ermächtigt, die Leistungsvereinbarung für das Ver- kehrsmanagement mit dem Bundesamt für Strassen in ihrem Zuständig- keitsbereich anzupassen.
III. Das Tiefbauamt wird beauftragt, die Vereinbarung im Übrigen zu vollziehen und die dafür notwendigen Verträge mit dem Bund und den Unternehmen abzuschliessen.
IV. Mitteilung an das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, die Sicher- heitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli