Seewasserwerk Hirsacker, Neubau, Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital, Kostenanteil
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2011
1004. Erneuerung Seewasserwerk Hirsacker (Kostenanteil) Der Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital der Gemeinden Horgen, Oberrieden, Wädenswil und Richterswil betreibt die Seewas- serwerke Hirsacker in Horgen und Appital in Wädenswil mit dem Zweck der Aufbereitung von Seewasser zur Belieferung der Verbands- gemeinden. Über Wädenswil werden indirekt die Gemeinden Hirzel, Schönenberg und Hütten beliefert. Das 1956 in Betrieb genommene Seewasserwerk (SWW) Hirsacker weist heute verschiedene betriebliche und altersbedingte Mängel auf. Notwendige Anlagen, Apparate und Ersatzteile für den Betrieb werden heute nicht mehr hergestellt. Der Verband hat sich deshalb zu einem Neubau des Werkes entschlossen. Der entsprechende Kredit wurde von den Verbandsgemeinden in einer Urnenabstimmung am 24. September 2006 beschlossen. Ziel Die Region mit ungefähr 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll auch in Zukunft mit einwandfreiem Trink-, Brauch- und Löschwas- ser versorgt werden. Überlegungen zur bevölkerungsmässigen Entwick- lung der Region und Anforderungen zur Versorgungssicherheit führten zum mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) abge- sprochenen Projekt. Die Werkskapazität des neuen Seewasserwerks Hirsacker wird 25 000 m3 pro Tag betragen. Um den Betrieb während der Bauzeit aufrechtzuerhalten, entschloss man sich, den Neubau auf dem noch unbebauten Grundstück Kat.-Nr. 11445, südlich der Bahn- linie, zu verwirklichen. Nach Fertigstellung des Neubaus wird das alte SWW abgebaut und die Parzelle veräussert. Beim Bau des neuen Seewasserwerks kommt die neue, in verschiede- nen Seewasserwerken der Schweiz schon erprobte Aufbereitung mit Membranfiltern zur Anwendung. Als Aufbereitungsverfahren wurde nach eingehenden Studien eine Ultrafiltration mit nachgeschalteter Ozonierung und Aktivkohlefiltration gewählt. Das aufbereitete Wasser wird in zwei Reinwasserreservoiren zwischengespeichert und in die Reservoiranlagen der Gemeinden Horgen und Wädenswil gepumpt, von wo aus auch die Partnergemeinden Richterswil und Oberrieden beliefert werden.
Mit Baudirektionsverfügung (BDV) Nr. 1640/2005 und mit Beschluss des Gemeinderates Horgen vom 22. August 2005 wurden die Bewilli- gungen für den Bau eines neuen Seewasserwerkes (SWW) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11445, Horgen, erteilt. Mit BDV Nr. 1073/2010 wurden die erforderliche Konzession und die notwendigen Bewilligun- gen zur Nutzung von Seewasser erteilt. Mit Brief vom 17. März 2010 reichte der Zweckverband SWW Hirs- acker-Appital einen Antrag um einen vorzeitigen Baubeginn ein. Dem Antrag wurde aus Gründen der Betriebssicherheit entsprochen. Mit dem Bau des SWW wurde im Juni 2010 begonnen. Erforderliche Mittel Für die geplanten Neubauten ist mit finanziellen Aufwendungen von 24,3 Mio. Franken zu rechnen. Als Grundlage für den Kreditbeschluss an der Urne im Jahr 2006 wurden Kostenberechnungen aus dem Jahr 2005 herangezogen. Im Antrag an die Stimmberechtigten wurde festgehalten, dass die bewillig- ten Kredite der Teuerungsanpassung gemäss Wohnbaukostenindex der Stadt Zürich unterliegen. Durch verschiedene Rechtsmittelverfahren verzögerte sich das Projekt zeitlich so, dass die vorgelegten Kosten nicht mehr aktuell sind. Gemäss Wohnbaukostenindex der Stadt Zürich be- trägt die aufsummierte Teuerung in den letzten fünf Jahren 10,9%. Die anrechenbaren Kosten werden deshalb in der Folge um diesen Betrag erhöht. Da es sich um eine regionale Wasserversorgungsanlage handelt, wer- den Staatsbeiträge in Form von Kostenanteilen gemäss § 34 des Wasser- wirtschaftsgesetzes (WWG; LS 724.11) geltend gemacht. Weil der Bau- beginn vor der Änderung der Verordnung über die Wasserversorgung (Revision vom 9. Februar 2011; LS 724.41) erfolgte, können an die Erneuerung der Anlage prozentuale Kostenanteile in Abhängigkeit des Finanzkraftindexes ausgerichtet werden. Der Zweckverband SWW Hirsacker-Appital mit einem Finanzkraftindex von 125 hat gemäss § 10 der Verordnung über die Wasserversorgung Anspruch auf einen Kosten- anteil von 5%. Eine Übersicht über die Staatsbeiträge vermittelt die folgende Tabelle: Kosten in Franken Kostenvoranschlag, Kreditbeschluss 24 300 000 Anrechenbare Kosten 23 850 000 Anrechenbare Kosten, teuerungskorrigiert (Teuerung 10,9%) 26 449 650 Beitrag Massgeblicher Finanzkraftindex 2010 (gewogenes Mittel des Zweckverbands) = 125 Ordentliche Beiträge, Kostenanteile = 5%
Voraussichtlicher Staatsbeitrag laut Verordnung über die Wasser- versorgung (Fassung vom 14. Oktober 1992): 5% von Fr. 26 449 650 = Fr. 1 322 483 höchstens Fr. 1 350 000 Die Auszahlung erfolgt in Teilzahlungen, je nach Baufortschritt, von etwa Fr. 500 000 pro Jahr, verteilt auf etwa drei Jahre ab 2011.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Dem Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital, Horgen und Wädenswil, wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 26 449 650 (Kostenstand: 1. April 2009) für die Erneuerung des Seewasserwerks Hirsacker ein Kostenanteil von 5%, höchstens Fr. 1 350 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, zuge- sichert. II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Zürcher Wohnbaukosten- indexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Kostenanteil × Zielindex ÷ Startindex (Stand 1. April 2009) III. Massgebende Unterlagen: – Projektmappe mit Bericht Bauprojekt und 13 Plänen vom März 2010 der Planungsbüros Frei + Krauer AG, HOLINGER AG, Fischer Land- schaftsarchitekten bsla, atool GmbH sowie Flückiger + Bosshard AG – Kostenvoranschlag vom 16. Juni 2005 des Ingenieurbüros Frei + Krauer AG – Kreditbeschlüsse der Zweckverbandsgemeinden, Zusammenstellung vom März 2010 – Brief des Zweckverbandes SWW Hirsacker-Appital mit Antrag für Staatsbeitrag und Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Massgebende Nebenbestimmungen:
1. Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist.
2. Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Bei- tragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kosten- positionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten.
3. Die Anlage ist dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Die Leitsätze und Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) sind zu befolgen.
4. Den Anweisungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist bei der Ausführung Folge zu leisten.
5. Das AWEL ist zur Abnahme des Werkes einzuladen.
6. Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrages ist spätestens 18 Monate nach Bauvollendung dem AWEL einzureichen. Beizulegen sind das Gesuchsformular «Gesuch um Ausrichtung von Staatsbeiträgen», eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, Kopien der Installateur-Rechnungen, Ausführungspläne und ein Ausführungs- bericht.
7. Es bleibt vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Auflagen bzw. bei Pro- jektänderungen ohne Zustimmung des AWEL, die Ausrichtung des Staatsbeitrages zu verweigern oder diesen bei übersetzten Preisen angemessen herabzusetzen.
8. Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen, Gebühren, Reparaturen und Renovationen an bestehenden Werktei- len sowie Kosten für nur kommunalen Zwecken dienende Objekte sind nicht beitragsberechtigt.
9. Die Auszahlung des Staatsbeitrages kann sich verzögern, wenn die notwendigen Staatsvoranschlagskredite nicht verfügbar sind. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 8090 Zü- rich, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. V. Mitteilung an den Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker- Appital, Seestrasse 335, 8810 Horgen (E), die Frei + Krauer AG, Mythen- strasse 17, 8640 Rapperswil, die HOLINGER AG, Forchstrasse 59, 8032 Zürich, die atool gmbh planung architektur realisierung, Ober- dorfstrasse 16, 8820 Wädenswil, die Fischer Landschaftsarchitekten bsla, Seestrasse 13, 8805 Richterswil, die Flückiger + Bosshard AG, See- strasse 203, 8820 Wädenswil, das Kantonale Labor, Fehrenstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, die Finanzdirektion sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi