RRB Nr. 1008/2009
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Embrach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
24 juin 2009Allemand5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2009
1008. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Embrach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die po- litischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Embrach haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemein- deordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kan- tonsverfassung und an die Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben – mit Ausnahme von Art. 23 und Art. 30 Abs. 2 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gemäss dem Grundsatzartikel von Art. 23 GO kann die Schulpfle- ge mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Schüler- zuteilung, Personaleinsatz, Schulverwaltung und Schulleitung abschlies- sen. Bei der Abtretung oder Übernahme hoheitlicher Befugnisse bleibt die Zuständigkeit der Schulgemeindeversammlung nach Art. 12 Ziff. 4 GO gewahrt. Eine solche Zusammenarbeit ist soweit zulässig, als die beabsichtig- ten gemeinsamen Gremien keine hoheitliche Befugnisse bzw. keine be- hördliche Entscheidkompetenzen ausüben. Solche sind beispielsweise der Erlass von Verfügungen und die Bewilligung von Ausgaben. Sie können demzufolge nicht im Rahmen der Zusammenarbeit entschie- den werden. Die Gemeinden sind im Weiteren bei der Bildung von gemeinsamen Organen an die gesetzlich vorgesehenen Organisationsmodelle gebun- den (Formengebundenheit und -fixierung). Sie sind nicht ermächtigt, andere Strukturen zu schaffen. Die Einheitlichkeit ist ein Erfordernis der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Nur so können recht- liche Stellung und Befugnisse von Gemeindeorganen sowie die Mittel des Rechtsschutzes im Zweifelsfalle bestimmt werden (Thalmann, § 55 N. 3.3; Mettler, S. 226, RRB Nr. 3245/1960 in ZBl 1961, S. 211 ff.).
Die Führung eines gemeinsamen Schulsekretariats wäre an sich zu- lässig, da weder das Gemeindegesetz (GG) noch die Volksschulgesetz- gebung dies ausschliessen (vgl. § 58 GG und § 46 Volksschulgesetz [VSG]). Gestützt auf obenstehende Erwägungen kann jedoch ein ge- meinsamer Schulsekretär bzw. eine gemeinsame Schulsekretärin nicht gemeinsam angestellt werden. Die einzelnen Schulpflegen sind für die Anstellung – in auf die beteiligten Schulgemeinden verteilte Teilzeit- pensen – und die Aufsicht zuständig. Was die Zusammenarbeit im Bereich Schulleitung anbelangt, gelten Schulleitungen als Organe (vgl. 4. Abschnittstitel, § 44 VSG in Verbin- dung mit Art. 87 Abs. 1 lit. c KV und den Antrag des Regierungsrates vom 9. Mai 2001 zum Volksschulgesetz, ABl 2001,772, S. 839 ff.), die nicht durch ein gemeinsames Organ ersetzt werden dürfen. Rechtlich nicht ausgeschlossen bleibt eine gemeindeeigene Schulleitung, die mit- tels koordinierter Teilzeitpensen in den beteiligten Gemeinden durch dieselbe Person ausgeübt wird. Die personalrechtlichen Entscheide wie beispielsweise die Anstellung und die Aufsicht verbleiben jedoch bei den einzelnen Schulpflegen. Hinsichtlich des Personaleinsatzes von Lehrpersonen oder weiteren Mitarbeitenden könnten ebenfalls koordinierte Teilzeitpensen in den beteiligten Gemeinden durch dieselbe Person ausgeübt werden. Die entsprechenden personalrechtlichen Entscheide wie beispielsweise die Anstellung und die Aufsicht verbleiben auch hier bei den einzelnen Schulpflegen. Anzufügen bleibt, dass beispielsweise in den Bereichen Schülerzutei- lung, Personaleinsatz oder Schullaufbahnentscheide die Bildung einer koordinierenden und vorbereitenden Kommission möglich wäre, die aus Vertretern und Vertreterinnen der einzelnen Schulgemeinden be- steht. Diese Kommission berät die einzelnen Schulpflegen und kann ihnen Antrag stellen. Für das rechtsverbindliche Verwaltungshandeln sind aber wiederum die einzelnen Schulpflegen zuständig. Zusammengefasst kann Art. 23 GO im Sinne der obenstehenden Erwägungen genehmigt werden.
4. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 GO richten sich Aufgaben der Schul- leitung nach der Schulgesetzgebung. Die Schulpflege kann der Schullei- tung weitere Aufgaben übertragen und legt die Finanzkompetenzen fest (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 GO). Die Übertragung weiterer Aufgaben von der Schulpflege an die Schulleitung ist gestützt auf § 44 Abs. 2 Satz 1 der Volksschulverordnung (VSV) insofern eingeschränkt, als die Schulpflege die in § 42 Abs. 3 VSG aufgeführten Kompetenzen nicht an ein anderes Organ delegieren kann. Sie kann jedoch die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer Schullei- tung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, dem Schulsekretariat
oder einer anderen von ihr angestellten Person übertragen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 VSV). Was die finanziellen Befugnisse der Schulleitung anbe- langt, kommt ihr die Verwaltung der von der Schulpflege an ihre Schule zugeteilten Mittel zu. In diesem Sinne ist Art. 30 Abs. 2 GO genehmi- gungsfähig.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Em- brach am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Embrach, Hungerbühl- strasse 22, 8424 Embrach (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi