RRB Nr. 1012/2011
Kantonspolizei, Stellenplan
24 août 2011Allemand5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2011
1012. Kantonspolizei, Stellenplan Zivilangestellte
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kantonsrat hatte am 28. August 2006 die Motion KR-Nr. 226/2005 betreffend Aktualisierung von Daten im Polizeiorganisationssystem (POLIS) überwiesen. Diese verlangte die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen, um die Aktualisierung in POLIS zu gewährleisten. Die Justiz müsse zu diesem Zweck verpflichtet werden, den Ausgang von Strafverfahren der Polizei zu melden. Weiter verlangte die am 23. April 2007 überwiesene Motion KR-Nr. 352/2006 betreffend Kontrolle der Polis-Nachführung, dass mittels eines Gesetzes im formellen Sinn Ak- tualität, Nachführungspflicht und Datentransfer der Polis-Datenbank sichergestellt sowie dass Aktualität und Nachführung von Polis durch eine unabhängige Behörde in regelmässigen Abständen und aus ge- gebenem Anlass kontrolliert werden.
B. Gesetzliche Pflicht zur Nachführung des POLIS Die Anliegen der Motionen wurden im Rahmen des Gesetzes über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kanto- nalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozess- gesetze des Bundes (Vorlage 4611) mittels einer Ergänzung des Polizei- organisationsgesetzes (§ 34a) erfüllt. Diese Bestimmung verpflichtet die Strafbehörden, also Gerichte, Staatsanwaltschaften und Übertretungs- strafbehörden, neu dazu, der Polizei zur Nachführung des POLIS Frei- sprüche, Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren innert 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu melden (Abs. 1). § 34a Abs. 2 POG weist dem Datenschutzbeauftragten die Aufgabe zu, Aktualität und Nachführung des POLIS regelmässig und aus beson- derem Anlass zu prüfen. Mit der genannten Bestimmung werden nicht nur die Strafbehörden zur Mitteilung bestimmter Entscheidkategorien an die Polizei verpflich- tet, sondern diese implizite auch dazu, die mitgeteilten Entscheide im POLIS nachzuführen. Bereits anlässlich des Erlasses der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (RRB Nr. 1047/2005) hat der Regierungsrat eine solche Vorgehensweise ins Auge gefasst. Im Zusammenhang mit der Bestimmung über die Erwirkung ergänzender Einträge von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen hatte er schon
seinerzeit erwogen, dass die entscheidenden Behörden verpflichtet wer- den sollten, ihre Entscheide der Polizei zu melden, auch wenn «damit ein erheblicher Personalaufwand für die Polizei einhergeht» (a. a. O. zu § 13, S. 4). Dieser Umstand wurde auch den zuständigen Kommissionen des Kantonsrates im Zusammenhang mit der Vorberatung der genann- ten Motionen bzw. der Gesetzesänderung einlässlich dargelegt.
C. Umsetzung: Personalbedarf und Anforderungen § 34a POG ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Zur Umsetzung der Mitteilungspflicht der Strafbehörden einerseits und der POLIS- Nachführungspflicht der Polizei anderseits haben sich die betroffenen Partnerorganisationen über Aufgabenverteilung und Vorgehen verstän- digt. Entsprechend sind sämtliche Mitteilungen an die Kantonspolizei zu richten. Zum andern hat die Kantonspolizei mit einzelnen Straf- behörden vereinbart, soweit möglich eine Formularmitteilung zu erstel- len. Insbesondere bei Gerichtsurteilen, aber auch bei komplexen ander- weitigen Entscheiden, kann auf die Zustellung des Entscheides jedoch nicht verzichtet werden. Da im POLIS die Geschäftsnummern ereignis- bezogen vergeben werden, bei den übrigen Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten indessen personenbezogen, und weil keine direkte Verbindung zwischen den Geschäftskontrollsystemen besteht, sind Rückschlüsse auf die im POLIS zu löschenden Dossiers nur gestützt auf die entsprechende Analyse der Meldungen und Entscheide möglich. Hierdurch wird zusätzlicher, entsprechend qualifizierter Personalauf- wand erforderlich. Von diesen Umsetzungsvoraussetzungen und den bisherigen Erfahrungen ausgehend, errechnet sich der Personalbedarf für die Erfüllung der neuen Nachführungspflicht wie folgt: Die Poli- zeien erstellen täglich rund 1000 Geschäftsvorfälle im POLIS. Rund 600 dieser Vorfälle werden an andere Behörden weitergeleitet, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Verfahrensvorgaben wei- terverarbeiten. Hochgerechnet ergibt sich, dass die in diesen Verfahren ergehenden Nichtanhandnahmeverfügungen, Einstellungen oder Frei- sprüche täglich 200 Geschäftsvorfälle des POLIS betreffen und entsprechenden Nachführungsaufwand verursachen. Ausgehend von 254 Arbeitstagen im Jahr, führt dies insgesamt zu rund 50 800 nach- führungspflichtigen Geschäftsvorfällen im POLIS. Messungen haben ergeben, dass für die korrekte Verarbeitung der Nachführung eines Ge- schäftsvorfalls im Durchschnitt – aufwendige Urteilsanalysen vorbehal- ten – rund zehn Minuten veranschlagt werden müssen. Damit ist von einem Gesamtaufwand von jährlich mindestens 8466 Arbeitsstunden für die POLIS-Nachführung auszugehen. Unter der Annahme, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem 100%-Pensum jähr-
lich höchstens 1932 Arbeitsstunden leisten kann (vier Wochen Ferien, kein DAG, keine anderweitigen Absenzen wie Krankheit, Unfall usw.), sind demnach rechnerisch 4,3 Vollzeitmitarbeitende erforderlich, um der POLIS-Nachführungspflicht nachzukommen. Die Aufgabenerledi- gung erfordert EDV-Kenntnisse, die Fähigkeit zur sorgfältigen Analyse und Zuordnung der Entscheide zu den im POLIS verzeichneten Ge- schäftsvorfällen, eine genaue und selbstständige Arbeitsweise, jedoch keine besonderen polizeilichen Fähigkeiten. Sie ist deshalb zivilen Ver- waltungsangestellten zu übertragen. Der Stellenplan ziviler Angestell- ter der Kantonspolizei ist indessen vollständig ausgeschöpft. Entspre- chend ist dieser mit Wirkung ab dem 1. September 2011 um vier Stellen Verwaltungssekretär/in LK 11 VVO zu erhöhen. Die Einreihung der Stellen wurde mit der Vereinfachten Funktionsanalyse überprüft und stimmt im Quervergleich innerhalb der Kantonspolizei. Die Besetzung der neu geschaffenen Stellen erfolgt in den letzten Monaten des laufen- den Jahres.
D. Kosten Die Kosten für die vier Stellen belaufen sich auf jährlich rund Fr. 380 000 und gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantons- polizei, und sind für das Budget 2012 sowie für den KEF 2012–2015 vor- gemerkt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Im Stellenplan der Kantonspolizei, Zivilangestellte, werden mit Wirkung ab 1. September 2011 folgende Stellen geschaffen: Stellen Klasse VVO 4,0 Verwaltungssekretär/in 11
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi