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Décision

RRB Nr. 1016/2012

Sozialhilfegesetz, Totalrevision, Konzept, Auftrag

26 septembre 2012Allemand17 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012

1016. Totalrevision des Sozialhilfegesetzes (Konzept)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Sozialhilfegesetz ist nunmehr 30 Jahre alt und die Anforderun- gen an die Sozialhilfe haben sich in dieser Zeitspanne erheblich verän- dert. Das System der sozialen Sicherheit hat an Komplexität ebenso zugenommen wie auch die Erwartungen der Politik, der Öffentlichkeit und der Sozialhilfebeziehenden. Aus einer Leistungsart der vorüber- gehenden finanziellen Existenzsicherung ist ein vielschichtiges Instru- ment geworden. 2010 waren im Kanton Zürich rund 43 700 Personen auf Sozialhilfe angewiesen. Die Kosten für Kanton und Gemeinden be- laufen sich auf jährlich rund 400 Mio. Franken, wovon der Kanton knapp einen Viertel trägt. Die geltende Sozialhilfegesetzgebung ist auf- grund dieser Entwicklung in verschiedener Hinsicht überholt und man- gelhaft. Mängel bestehen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. In der Vernehmlassung zur letzten Teilrevision des Sozialhil- fegesetzes wurde insbesondere von der Sozialkonferenz des Kantons Zürich die Frage nach einer Totalrevision gestellt.

2. Übersicht über das System des Sozialhilferechts in der Schweiz

2.1. Das System der sozialen Sicherheit in der Schweiz Die soziale Sicherheit umfasst alle Massnahmen öffentlicher und pri- vater Institutionen, die das Ziel verfolgen, Personen oder Haushalte vor sozialen Risiken zu schützen und deren Existenz zu sichern. Die sozialen Einrichtungen sollen das Individuum wirtschaftlich, sozial und kulturell absichern, unabhängig davon, welche Schicksalsschläge es im Laufe sei- nes Lebens treffen. Die Schweiz kennt heute ein mehrstufiges System der sozialen Sicher- heit: – Zur ersten Stufe gehören die allen zugänglichen Leistungen wie das Bildungs- und das Rechtssystem. – Die zweite Stufe beinhaltet alle Sozialversicherungen. – Zur dritten Stufe gehören alle Bedarfsleistungen, wobei die öffent- liche Sozialhilfe das letzte Auffangnetz bildet (vgl. Sozialbericht Kan- ton Zürich 2010).

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern und ihre wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit zu fördern.

2.2. Bundesrechtliche Vorgaben für die Sozialhilfe Gemäss Art. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bun- desverfassung beschränkt ist. Eine umfassende Kompetenz des Bundes für den Aufbau eines Sozialhilfesystems fehlt, entsprechend fällt dieser Leistungsbereich in die Kompetenz der Kantone. Für das Sozialhilferecht zentral ist das individuelle Grundrecht von Art. 12 BV, überschrieben mit «Recht auf Hilfe in Notlagen». Danach hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwür- diges Dasein unerlässlich sind. In Art. 41 BV folgen die Sozialziele, die Bund und Kantone verpflichten, sich in Ergänzung zu persönlicher Ver- antwortung und privater Initiative dafür einzusetzen, dass jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat und die für die Gesundheit notwen- dige Pflege erhält, Familien geschützt und gefördert werden, Erwerbs- tätige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingun- gen bestreiten können, Wohnungssuchende für sich und ihre Familien eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kultu- rellen und politischen Integration unterstützt werden. Bund und Kan- tone setzen sich zudem dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaft- lichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. Diese Sozial- ziele sind im Rahmen der verfassungsmässigen Zuständigkeiten und verfügbaren Mittel anzustreben, ohne dass daraus unmittelbar Ansprü- che auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können. Für die örtliche Zuständigkeit zur Unterstützung Bedürftiger hält Art. 115 BV fest, dass die Wohnkantone zuständig sind und der Bund die Ausnahmen regelt. Der Bund hat aufgrund dieses Gesetzgebungs- auftrages das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) erlassen. Das ZUG bestimmt insbesondere, welcher Kanton für die Un- terstützung von Bedürftigen zuständig ist. Darüber hinaus definiert es, was als Unterstützung gilt und damit Gegenstand des Kostenersatzes sein kann, und zählt auf, welche Leistungen des Gemeinwesens nicht als Unterstützung gelten. Das ZUG hat hiermit eine schweizweite Grund- lage dafür geschaffen, was als Sozialhilfeleistungen im engeren Sinne zu verstehen ist. Das ZUG hat zudem auch Einfluss auf die Umschreibung

der Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen. Das Gesetz enthält namentlich in Art. 2 eine Definition, was unter Be- dürftigkeit zu verstehen ist. Danach ist bedürftig, wer für seinen Lebens- unterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemeint ist hierbei das soziale Existenzminimum, das die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen soll.

2.3. Sozialhilferecht im Kanton Zürich In der zürcherischen Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist die Sozialhilfe in Art. 111 verankert. Gemäss dieser Bestim- mung sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten. Kanton und Gemeinden unter- stützen die berufliche Wiedereingliederung erwerbsloser Personen in den Arbeitsprozess. Ausserdem unterstützen sie zur Bekämpfung von sozia- ler Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe. Der Umsetzung dient das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) mit seinen Ausführungsverordnungen, namentlich der Ver- ordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11). Eine Person hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aufkommen kann. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist § 17 Abs. 1 und 2 SHV auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien). Überdies erlässt die Sicherheitsdirektion Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 3 SHV).

2.4. Schnittstellen zu anderen Erlassen Neben den erwähnten Gesetzen findet sich eine Vielzahl von wei- teren Regelungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht vollständig, zeigt aber deutlich die Komplexität des Sozialhilferechts: – Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) und Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (SR 142.311), – Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20), – Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung von ausländischen Personen (SR 142.281), – Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1), mit der entspre- chenden Verordnung vom 4. November 2009 (SR 852.11),

– Sozialversicherungsgesetze, insbesondere das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10), das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (SR 831.30), das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40), das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung (SR 832.10), das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20), das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (SR 833.1), das Erwerbsersatzge- setz vom 25. September 1952 (SR 834.1), das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1), das Familienzulagengesetz vom 24. Mai 2006 (SR 836.2) und das Arbeits- losenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (SR 837.0) sowie zugehö- rige kantonale Ausführungserlasse, – Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straf- taten (SR 312.5), – Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (LS 832.01), – Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. De- zember 2002 (LS 851.5), – Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (LS 851.13), – Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (LS 416.1).

3. Probleme der heutigen Regelung Das Sozialhilfegesetz ist nunmehr 30 Jahre alt und hat in dieser Zeit zahlreiche Änderungen erfahren. Als Folge davon ist das Gesetz sehr unübersichtlich geworden und entspricht nicht mehr den Erwartungen an ein zeitgemässes, verständliches Gesetz. Hinzuweisen ist namentlich auf folgende Punkte: – Das Gesetz enthält viele veraltete Begriffe. So betont beispielsweise der Begriff «Fürsorge» die Hilfe auf der Grundlage von gegenseitigen Rechten und Pflichten zu wenig und sollte daher ersetzt werden. Wei- ter fehlt es an einem klaren Aufbau des Gesetzes, was dessen Anwen- dung erschwert. Sodann genügt das Sozialhilfegesetz den Anforde- rungen an die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter nicht. – Das Gesetz trägt dem heutigen finanziellen Umfang der Sozialhilfe und dem Erfordernis eines gezielten Mitteleinsatzes zu wenig Rech- nung, zumal sich seit Inkrafttreten des Gesetzes die Kosten nominal mehr als verzehnfacht haben.

– Anders als im Gesetz vorgesehen, kommt die Sozialhilfe häufig nicht mehr nur vorübergehend zum Tragen. Immer häufiger übernimmt die Sozialhilfe langfristig die Existenzsicherung. Auch dem trägt die heutige Gesetzgebung nicht Rechnung. – Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen bestehen Schwel- leneffekte mit der Folge, dass Sozialhilfebeziehende unter Umstän- den bessergestellt sind als Personen mit tiefem Einkommen. Diese Problematik hat der Regierungsrat seit geraumer Zeit erkannt. So bildet die Beseitigung von Fehlanreizen im Steuer- und Sozialsystem eine Massnahme der Legislaturziele 2007–2011 und 2011–2015 und war auch schon Gegenstand parlamentarischer Vorstösse, zuletzt des Postulats KR-Nr. 83/2008 betreffend SKOS-Richtlinien. – Es bestehen Koordinationsprobleme im Verhältnis zu anderen Leis- tungen aus dem Bereich der sozialen Sicherheit. So zeichnet sich das heutige Sozialsystem im Kanton Zürich durch ein zu wenig koordi- niertes Wirkungszusammenspiel der verschiedenen Sozialleistungen aus. – Für den Alkoholfonds und den Lotteriespielsuchtfonds ist eine durch § 31 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) geforderte formell-gesetzliche Rechts- grundlage zu schaffen.

4. Ziel und Zweck des neuen Gesetzes Das neue Gesetz soll Grundlage für eine zeitgemässe, zielgerichtete Sozialhilfe bilden, die den Problemen begegnet, wie sie im Sozialbericht dargestellt werden. Um das Gesetz verständlicher zu machen, bedarf es auch in formeller und systematischer Hinsicht einer vollständigen Überarbeitung. Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass mit den SKOS-Richtlinien gesamt- schweizerisch ein einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozial- hilfe zum Tragen kommt. Damit wird namentlich verhindert, dass mit tiefen Leistungen ein Druck zum Abwandern von Sozialhilfeempfänge- rinnen und -empfängern in eine andere Gemeinde ausgeübt werden kann. Am Verweis auf die SKOS-Richtlinien ist daher festzuhalten. Die Kantone sind mit je einer Vertretung im 50-köpfigen Vorstand als strategischem Führungsorgan der SKOS vertreten. Wichtig für den Kanton Zürich ist, in weiteren Gremien der SKOS auf die Entwicklung der Richtlinien Einfluss zu nehmen. Gegenwärtig hat der Kanton Zü- rich in der Geschäftsleitung der SKOS Einsitz. Zudem wird das Präsi- dium der Kommission für Rechtsfragen durch den Kanton Zürich wahrgenommen.

Die Gesetzesrevision darf zu keinen neuen Belastungen für das Ge- meinwesen (Kanton und Gemeinden) führen und es ist anzustreben, die Kostenentwicklung besser in den Griff zu bekommen (Transparenz, Planung, Steuerung). In die Arbeit einzubeziehen sind organisatorische Änderungen aufgrund hängiger oder bereits beschlossener Gesetzge- bungsvorhaben (neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Total- revision des Gemeindegesetzes und Revision des Staatsbeitragsgesetzes). Ebenso sind die administrativen und finanziellen Abläufe soweit mög- lich zu vereinfachen.

5. Themenbereiche des neuen Gesetzes Die folgenden Themenbereiche (Ziff. 5.1.–5.6.) zeigen auf, wie sich eine mögliche Grobstruktur des neuen Sozialhilfegesetzes darstellen könnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die im Folgenden nicht aus- drücklich dargelegten Themenbereiche wie Datenschutz, Rückerstat- tungspflicht bei rechtmässigem und unrechtmässigem Bezug, Bestim- mungen im Zusammenhang mit dem Sozialhilfemissbrauch und Sank- tionsmöglichkeiten ebenfalls einer Regelung im neuen Sozialhilfege- setz bedürfen.

5.1. Grundprinzipien der Sozialhilfe Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz auch die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbstständigkeit, die berufliche und soziale Integration sowie die Vorbeugung und Verhinde- rung von sozialen Notlagen der bedürftigen Personen. Im Rahmen der Gesetzesrevision ist zu prüfen, ob diese zentralen Ziele der Sozialhilfe in einen Zweckartikel aufgenommen werden sollen. Neben diesen Zielsetzungen gelten folgende Grundprinzipien der Sozialhilfe, die in der Sozialhilfegesetzgebung verankert sein sollten: die Wahrung der Menschenwürde (die Sozialhilfe hat dem bedürftigen Individuum das Nötigste zum Leben und zur Teilnahme an der Gesell- schaft zu gewährleisten und es aus seiner Notlage nachhaltig zu be- freien), das Subsidiaritätsprinzip (Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit die betroffene Person keinen Zugang zu einer anderen zumutbaren Hilfs- quelle, insbesondere Selbsthilfe, hat), das Individualisierungsprinzip (die Hilfeleistung ist jeweils dem Einzelfall anzupassen), das Bedarfsdeckungs- prinzip (Sozialhilfeleistung soll einer individuellen, konkreten und ak- tuellen Notlage abhelfen) und die Ursachenbekämpfung (Ermittlung der Ursachen und wenn möglich Überwindung der Bedürftigkeit). Weitere Prinzipien sind die Angemessenheit, die Eigenverantwor- tung und die Gegenleistung.

5.2. Zuständigkeiten und Organisation Die Sozialhilfe zeichnet sich in der Schweiz durch einen ausgeprägt föderalistischen Aufbau aus. In fünf Kantonen ist der Vollzug mehr oder weniger kantonalisiert. Die meisten Kantone delegieren die Kompetenz zur Behördenorganisation und den Vollzug der Sozialhilfe jedoch – wie im Kanton Zürich – an die Gemeinden. Diesen wird hierbei ein grosser Gestaltungsspielraum zugestanden. Dies führt dazu, dass nur die grös- seren Gemeinden professionelle Sozialdienste aufweisen, während in den zahlreicheren kleinen und kleineren Orten die Sozialhilfe neben- amtlich betreut wird (durch Mitglieder des Gemeinderates und/oder besondere Sozialbehörden). Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, wie Gemeinden unterstützt werden können, die sich zwecks Professiona- lisierung zu regionalen Sozialdiensten zusammenschliessen möchten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem neuen Kindes- und Erwach- senenschutz in einem der Sozialhilfe nahen Fachbereich eine Konzen- tration und Professionalisierung stattfindet, die sich auf die Arbeit und Organisation der Sozialhilfe auswirken wird. Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (iiz) sollen Personen mit Mehrfachproblematiken rasch erfasst, kompetent beglei- tet und durch zielgerichtete Massnahmen wieder in den ersten Arbeits- markt integriert werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), das Kantonale Sozialamt (KSA) und das Amt für Jugend und Berufs- beratung (AJB) haben 2006 zusammen mit der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Zürich (SVA) das «iiz netzwerk kanton zürich» geschaffen. Die iiz ist in § 3c SHG geregelt. Die Formulierung «nach Möglichkeit harmonisieren die Leistungserbringer ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen» zeigt, dass hier wenig Verbindlichkeit be- steht. Bei Personen mit Mehrfachproblematiken ist eine griffigere und verbindlichere iiz anzustreben. Ein mögliches Instrument dazu wäre der Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Institutionen mit einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Die Sozialhilfe soll als gleich- wertige Partnerin neben den Sozialversicherungsträgern auftreten. Diese Forderung ist im Rahmen der Sozialhilfegesetzrevision weiter- zuverfolgen.

5.3. Regelung der Integrationsprogramme zur beruflichen und sozialen Integration Die berufliche und soziale Integration ist eine zentrale Aufgabe der Sozialhilfe, die in den letzten Jahren schweizweit an Bedeutung gewon- nen hat, da eine geringe schulische oder berufliche Qualifikation das Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit erheblich erhöht. Alleine im Kanton Zürich bieten 40 Trägerorganisationen 128 Angebote zur beruflichen

und sozialen Integration an. Dabei handelt es sich gemäss einer Bestan- desaufnahme aus dem Jahre 2010 um rund 4500 Jahresplätze. Die Ab- klärung für ein passendes Angebot muss sorgfältig und professionell erfolgen. Gegenwärtig sind die Angebote zu wenig strukturiert. Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten sind Kriterien festzulegen, wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf welche Integrationsleis- tungen hat. Die Handhabung in den Gemeinden ist sehr heterogen. Im Asyl- und Flüchtlingsbereich hat das Kantonale Sozialamt Zürich eine professionelle Triagestelle für Bildungs-, Beschäftigungs- und Integra- tionsprogramme (BBIP) errichtet. Diese Triagestelle soll eine bestmög- liche Zuweisung im Asylbereich in die BBIP des Kantons gewährleis- ten. Eine Evaluation hat ergeben, dass das entsprechende Pilotprojekt einen Mehrwert schaffen konnte. Die Qualität der Zuweisungen ist gestiegen und bei den Programmanbietenden fand in Bereichen der Administration, des Marketings und der Abklärung eine Entlastung statt. Im Rahmen der Gesetzesrevision ist zu prüfen, ob dieses System auch für den Bereich der Sozialhilfe zu übernehmen ist und eine zent- rale bzw. regionale Verbindungsstelle(n) errichtet werden soll(en).

5.4. Persönliche und wirtschaftliche Hilfe In der neueren Sozialhilfegesetzgebung steht die persönliche Hilfe gleichwertig neben der wirtschaftlichen Hilfe. An diesem Grundsatz soll auch im neuen Gesetz festgehalten werden. Sozialhilfe wird als Kom- bination zwischen wirtschaftlicher und persönlicher Hilfe verstanden. Beispiele von persönlicher Hilfe sind die Betreuung und Beratung, Vermittlung von Dienstleistungen und Arbeit oder die Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Nicht jede persönliche Notlage be- rechtigt aber dazu, persönliche Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung zu erhalten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip besteht kein Anspruch auf Beratung und Betreuung bei Problemlagen, welche die Betroffenen selber bewältigen können. Trotz der Bedeutung der persönlichen Hilfe fällt sie sowohl aus Sicht der Hilfesuchenden als auch der Behörden und der Öffentlichkeit be- deutend weniger ins Gewicht als die wirtschaftliche Hilfe. Für letztere zu regeln sind die Anspruchsvoraussetzungen (Bedürftigkeit, Subsidia- rität), die Formen (Bargeldauszahlung, Überweisung, Gutscheine, Sach- leistungen, Kostengutsprachen, Darlehen) und die Bemessung.

5.5. Rechte und Pflichten der unterstützten Person Die Zielsetzungen der Sozialhilfe – Garantie der Existenz und För- derung der Integration – können nur erreicht werden, wenn auch die Rechte und Pflichten der Rechtsuchenden und der staatlichen Organe geregelt sind. In der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung findet man

Verfahrensgarantien, die sich von den verwaltungsrechtlichen Grund- sätzen und den Grundrechten herleiten. Hierzu zählen die Rechtzeitig- keit der Hilfeleistung, der Einbezug der hilfesuchenden Person in die Gestaltung der Hilfe, der Schutz vor Pfändungen, Abtretungen und Ver- rechnungen von Sozialhilfeleistungen. Die Stellung der Hilfesuchenden ist aber auch von Pflichten geprägt. Hierzu zählen insbesondere die Informations- und Mitwirkungspflicht und die Meldepflicht bei sich verändernden Verhältnissen. Aus dem Subsidiaritätsprinzip der Sozial- hilfe ergibt sich auch die Pflicht der Hilfesuchenden, ihre Bedürftigkeit zu mindern, indem sie beispielsweise eine Arbeit aufnehmen müssen. Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Mittel beziehen oder geeignet sind, die Lage der hilfesuchenden Person und ihrer Angehöri- gen zu verbessern. Im Grundsatz soll im neuen Sozialhilfegesetz an den bestehenden Rechten und Pflichten einer unterstützten Person festgehalten werden. Das Zusammenspiel dieser Rechte und Pflichten ist jedoch deutlicher zum Ausdruck zu bringen.

5.6. Finanzierung Die Sozialhilfe wird aus Steuern finanziert. Die Kosten tragen die Kantone und Gemeinden, wobei bezüglich der gewählten Finanzie- rungsmodelle grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen bestehen. Der Bund beteiligt sich nur an der Sozialhilfe für Asylsuchen- de, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. Nach Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichsgesetzes leistet der Kanton den Gemeinden einen Kostenanteil von 4% an die beitragsberechtigten Ausgaben der wirtschaftlichen Hilfe. Sonderregelungen bestehen für ausländische Personen. Die Finanzierung, insbesondere das Weiterverrechnungssys- tem für Ausländerinnen und Ausländer, ist sowohl für den Kanton als auch die Gemeinden sehr aufwendig. Hier sind einfachere Mechanis- men zu suchen und zu evaluieren. Zu denken ist an Staatsbeiträge an die Sozialhilfeausgaben der Gemeinden und nicht auf Einzelfallebene. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass derzeit auf Bundes- ebene unter anderem auch aufgrund des beachtlichen bürokratischen Aufwandes Bestrebungen im Gang sind, die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons gemäss ZUG abzuschaffen (vgl. Parlamentarische Ini- tiative Philipp Stähelin; 08.473; Stellungnahme des Regierungsrates im Beschluss Nr. 209/2012).

6. Projektorganisation Die Gesetzgebungsarbeiten unter der Federführung der Sicherheits- direktion sollen durch eine breit abgestützte Gruppe von Expertinnen und Experten begleitet und unterstützt werden. Zentral ist die Mitwir- kung von Vertreterinnen und Vertretern grosser und kleiner Gemein- den. Einsitz nehmen in die Expertengruppe sollen namentlich Vertrete- rinnen und Vertreter folgender Behörden und Organisationen: – Gemeindepräsidentenverband (2) – Sozialkonferenz (2) – Stadt Zürich (1) – Stadt Winterthur (1) – Partner der interinstitutionellen Zusammenarbeit: – Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (1) – Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit), (1) – Bildungsdirektion (Amt für Jugend und Berufsberatung), (1) – Hilfsorganisationen (Caritas), (1) – Kantonales Sozialamt (1). Eine wissenschaftliche Begleitung erfolgt durch die Zürcher Hoch- schule für Angewandte Wissenschaft (ZHAW), Departement Soziale Arbeit. Die Leitung der Expertengruppe wird durch das Generalsekre- tariat der Sicherheitsdirektion übernommen.

7. Zeitplan Das total revidierte Sozialhilfegesetz soll in der nächsten Legislatur in Kraft treten. Daraus ergibt sich folgender Grob-Zeitplan: 2012: Einsetzung der Expertengruppe; Sammlung von Grundlagen- material und Auswertung anderer kantonaler Gesetze. 2013–2014: Erarbeitung des Gesetzesentwurfs zuhanden des Regierungs- rates, Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens, Erar- beitung der Vorlage für den Kantonsrat. 2015/2016: Behandlung im Kantonsrat, allfällige Referendumsabstim- mung. 2017: Inkrafttreten. Abgesehen von Sitzungsgeldern und Beratungshonoraren entstehen keine Kosten; die erwähnten Ausgaben können von der Sicherheitsdirek- tion im Rahmen ihres Budgets und innerhalb ihrer Finanzkompetenzen getragen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, das Sozialhilfegesetz im Sinne der Erwägungen einer Totalrevision zu unterziehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Staats- kanzlei sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi