RRB Nr. 1017/2010
Evangelisch-reformierte Landeskirche, Kirchenordnung, Änderung des Anhangs, Genehmigung
7 juillet 2010Allemand4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2010
1017. Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche
Erwägungen
(Genehmigung Teilrevision) Seit dem 1. Januar 2010 ist das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG) in Kraft. Wie schon nach bisherigem Recht bedarf die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche auch nach § 6 Abs. 3 KiG der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 5. Januar 2010 beschloss die Kirchensynode die Fusion der Kirchgemeinden Altikon (Bezirk Winterthur) und Thalheim an der Thur (Bezirk Andelfingen) zur Kirchgemeinde Altikon-Thalheim. Die Kirchgemeinde Altikon-Thalheim wird dem Bezirk Andelfingen zuge- wiesen. Mit Eingabe vom 25. März 2010 ersucht der Kirchenrat darum, die entsprechende Änderung des Anhangs der Kirchenordnung zu geneh- migen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Art. 151 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche vom 17. März 2009 (KO) bestimmt, dass die Kirchge- meinden im Anhang zur Kirchenordnung aufzuführen sind. Der Anhang ist damit Bestandteil der Kirchenordnung. Nach Art. 205 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 204 lit. b KO sind Änderungen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten nicht betreffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum unterstellt. In einer Ergänzung vom 8. Juni 2010 zum Gesuch vom 25. März 2010 verweist der Kirchenrat jedoch auf Art. 151 Abs. 2 KO, wonach die Neu- bildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemeinden auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände durch Beschluss der Kirchensynode erfolge. Der Kirchenrat führt dazu aus, die Kirchenordnung verleihe mit dieser Bestimmung der Kirchen- synode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referendums, zu beschliessen. Der Kirchenrat führt aus, diese Regelung orientiere sich an den §§ 3 und 5 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Damit werde berücksichtigt, dass sich die Än- derung der Kirchenordnung in den genannten Fällen auf eine redaktio-
nelle Nachführung des Anhangs zur Kirchenordnung im Nachgang zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten würden durch einen solchen Beschluss nicht beein- trächtigt. Die Stimmberechtigten in den betroffenen Kirchgemeinden seien zudem nach Art. 151 Abs. 2 KO in das Vereinigungsverfahren ein- bezogen. Mit der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, die mit der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und dem Kir- chengesetz vom 9. Juli 2007 im Kanton eingeführt wurde, erhält die Evangelisch-reformierte Landeskirche eine gegenüber der bisherigen Regelung erhöhte Autonomie. Zum vergrösserten Autonomiebereich gehören insbesondere auch die Regelung und Organisation der Kirch- gemeinden. Während diese nach alter Ordnung zusammen mit den politischen Gemeinden im Gemeindegesetz erfolgte, ist sie heute eine Aufgabe, die in den Autonomiebereich der anerkannten kirchlichen Körperschaften fällt. Das Kirchengesetz regelt in den §§ 11 ff. KiG nur noch die grundlegendsten Anforderungen an die Organisation einer Kirchgemeinde und überlässt das Weitere der Regelung durch das kirchlich-körperschaftliche Recht. Der Anhang zur Kirchenordnung ist zwar formal Bestandteil der- selben, hat aber keinen normativen Inhalt. Die Genehmigung kann sich daher vorliegend einzig auf formale, verfahrensrechtliche Fragen zur Änderung des Anhangs beziehen. Im Vordergrund steht dabei die Einhaltung der demokratischen Verfahren, welche die anerkannten kirchlichen Körperschaften nach Art. 130 Abs. 2 lit. a KV zur Wahrung des Stimm- und Wahlrechts in ihren eigenen Angelegenheiten gewähr- leisten müssen. Die vom Kirchenrat ausgeführte Auslegung des Art. 151 in Ver- bindung mit Art. 204 f. KO zeigt, dass der kirchlich-körperschaftliche Gesetzgeber Beschlüsse der Kirchensynode zur Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung bewusst nicht dem fakultativen Referendum unter- stellen wollte. Die Gemeindezusammenlegung hat wegen der Verschiebung der Gemeinde Altikon vom Bezirk Winterthur in den Bezirk Andelfingen Auswirkungen auf die Verteilung der Mandate für die Erneuerungs- wahlen zur Kirchensynode im Sommer 2010. Die damit allenfalls verbundene Verschiebung der Anzahl Mandate zwischen den beiden betroffenen Bezirken beeinträchtigt indessen die politischen Rechte der Stimmberechtigten nicht. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Charakters dieses Anhangs sowie des im kirchlich-körperschaftlichen Recht vorgesehenen Ver- fahrens für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden, bei dem die demokratischen Rechte der betroffenen Stimmberechtigten gewahrt
werden, bestehen im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsver- fahrens keine Bedenken gegen die Auslegung von Art. 151 KO als lex spezialis zu Art. 204 f. KO. Die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landes- kirche am 5. Januar 2010 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung wird genehmigt.
II. Publikation in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi