Lexipedia

Décision

RRB Nr. 1022/2016

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, Vernehmlassung, Ermächtigung

26 octobre 2016Allemand28 min

Source zh.ch

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016

1022. Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (Ermächtigung zur Vernehmlassung)

A. Ausgangslage Auf den 1. Januar 2004 traten das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) und die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) in Kraft. Das BBG regelt die berufliche Grundbildung und die Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung, die Quali- fikationsverfahren, die Ausweise und Titel, die Bildung der Berufsbildungs- verantwortlichen, die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Stu- dien- und Laufbahnberatung sowie die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 BBG). Der Vollzug des BBG ob- liegt den Kantonen (Art. 66 BBG). In der Folge wurde das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG; LS 413.31) erlassen und gestaffelt auf den 1. April 2009 sowie den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Nach rund sechs Jahren soll das EG BBG einer Teilrevision unterzo- gen werden, um einerseits bestehende Probleme zu beheben und ander- seits Anpassungen an die Entwicklungen bzw. Änderungen im Bundes- recht vorzunehmen. Grundsätzlich hat sich das EG BBG bewährt. Handlungsbedarf zeigt sich aber in Bezug auf: – die Regelung der Angebote für Personen mit individuellen Bildungs- defiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 12 BBG, der sogenannten Brückenangebote; – die Aufgaben und Kompetenzen der Schulkommissionen und Schul- leitungen; – Änderungen im Bereich der Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HF); die Kantone haben die Interkantonale Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV; LS 414.153) beschlossen, die auf das Schuljahr 2015/2016 in Kraft getreten ist; – die Regelung der allgemeinen Weiterbildung, die nicht Gegenstand des BBG ist; der Bund hat in diesem Bereich das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG) erlassen, das am 1. Ja- nuar 2017 in Kraft tritt;

– den Berufsbildungsfonds; die Berufsbildungskommission hat eine Neu- regelung in Bezug auf Finanzierung und Leistungen ausgearbeitet. Darüber hinaus sollen terminologische Anpassungen und Präzisierun- gen erfolgen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Grundlagen (§§ 1–4) § 1 Gegenstand § 1 in der geltenden Fassung wiederholt zum einen den Gegenstand bzw. den Geltungsbereich des BBG, was nicht notwendig ist, zum anderen ist die Formulierung unvollständig. Mit der Neuformulierung von § 1 wer- den diese Mängel behoben. § 3 Bildungsrat Art. 12 BBG überträgt den Kantonen die Aufgabe, für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit Massnahmen zu ergreifen, um diese auf eine berufliche Grundbildung vorzubereiten. Art. 7 BBV präzisiert, dass darunter praxis- und arbeits- weltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zu verstehen sind, die das Programm der obligatorischen Schule im Hin- blick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen (so- genannte Brückenangebote). Das EG BBG nennt als Angebot im Sinne von Art. 12 BBG nur die Berufsvorbereitungsjahre (BVJ). Gestützt auf § 3 lit. c erlässt der Bil- dungsrat die Rahmenlehrpläne für die BVJ. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Einschränkung der möglichen Brückenangebote auf die BVJ zu eng ist. Überdies kennt das BBG den Begriff BVJ nicht. Die in § 3 lit. c erwähnten Rahmenlehrpläne stellen Ausführungsbestimmungen gemäss lit. d dar. Somit kann lit. c aufgehoben und lit. d entsprechend angepasst werden. § 4 Direktion Mit dem BBG wurden neue Wege zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung geöffnet, insbesondere die Validierungsverfahren. Abs. 2 lit. d Ziff. 4 sieht für die Anerkennung solcher nicht formalisierter Bil- dungswege eine eigene Kommission vor. In der Praxis wurde diese Kom- mission nie eingesetzt. Die Anerkennung erfolgt über die regulären Prüfungskommissionen, die so den Quervergleich zur normalen beruf- lichen Grundbildung qualitativ sicherstellen und für die Akzeptanz die- ser Bildungswege in der Branche sorgen können. Abs. 2 lit. d Ziff. 4 kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung – Titel A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (§§ 5–7) Wie bereits zur Änderung in § 3 lit. c und d ausgeführt, ist bei den Brü- ckenangeboten nicht mehr ausschliesslich von Berufsvorbereitungsjah- ren zu sprechen, sondern allgemein von Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung. Der Titel ist entsprechend anzupassen. Im Zuge der Anpassung der Begrifflichkeit erfolgt eine Überarbeitung des Aufbaus und der Systematik der Bestimmungen zu den Brückenan- geboten. Wie bisher haben die Gemeinden die Angebote sicherzustel- len. Diese bezwecken weiterhin, die individuellen Bildungsdefizite von Schülerinnen und Schülern am Ende der obligatorischen Schulzeit zu beheben. Das können auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen sein. Die im EG BBG festgelegten inhaltlichen Schwer- punkte der Angebote zur Vorbereitung für die berufliche Grundbildung bleiben inhaltlich unverändert. Die Kosten werden von den Gemeinden, dem Kanton und von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern oder Erziehungsberech- tigten getragen. Die Festlegung der Zulassungsbedingungen erfolgt wie bisher durch den Bildungsrat (vgl. § 7 EG BBG).

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung – Titel B. Berufliche Praxis (§§ 8 und 9) § 8 Lehrbetriebe Unter dem Titel «B. Berufliche Praxis» werden bisher die «Lehrstel- lenförderung» und die «Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner» geregelt. Damit wird ein wichtiger Teil der beruflichen Grundbildung aus- geblendet: die Lehrbetriebe. Nur mit und dank diesen kann das Erfolgs- modell der dualen Grundbildung in der Schweiz geführt werden. Deshalb wird die Marginalie angepasst. In § 8 soll neu auch die Möglichkeit auf- genommen werden, Fördermassnahmen in den Lehrbetrieben zu unter- stützen. § 9 Aus- und Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und -bildner Gemäss Art. 45 BBG sorgen die Kantone für die Bildung von Berufs- bildungsverantwortlichen. Im Kanton Zürich werden solche Angebote in erster Linie durch private Anbieter sichergestellt. Seitens des Kantons werden nur die Anforderungen und Grundsätze zur Anerkennung der Kurse und Ausstellung der Diplome oder Ausweise für die Berufsbild- nerinnen und -bildner festgelegt. Neu soll § 9 daher nur noch festhalten, dass der Kanton solche Angebote mit Subventionen unterstützen oder selber führen kann. Eine Verpflichtung hierzu wird im EG BBG nicht mehr festgeschrieben.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung – Titel C. Berufsfachschul- unterricht (§§ 10–21) § 11 Organe der kantonalen Schulen, a. Schulkommission Die Amtsdauer sowohl der Kommissionsmitglieder als auch der Schul- kommissionspräsidentin oder des Schulkommissionspräsidenten beträgt jeweils vier Jahre, Wiederwahl ist zweimal möglich (Abs. 2 und 3). Dass die Amtszeit als Kommissionsmitglied nicht an die Amtszeit als Präsiden- tin oder Präsident angerechnet wird, geht auf die Einzelinitiative KR- Nr. 33/2012 zurück. Für die Schulkommissionspräsidentin oder den Schul- kommissionspräsidenten wurde festgehalten, dass die Amtszeit in Ausnah- mefällen verlängert werden kann. Für die Schulkommissionsmitglieder wurde dieser Zusatz nicht aufgenommen. Insbesondere in Fällen, in denen ein neues Kommissionsmitglied erst kurz vor Ablauf der Amtsdauer ge- wählt wird, erscheint es sinnvoll, wenn die Amtszeit ausnahmsweise eben- falls verlängert werden kann. Die Aufgaben der Schulkommission und der Schulleitung sind in §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 4 geregelt. Die Erfahrungen mit den geltenden Rege- lungen haben einen Anpassungsbedarf deutlich gemacht. Die Änderun- gen wurden mit Vertretungen der Schulkommissionen sowie der Rekto- rinnen und Rektoren erarbeitet. Abs. 6 lit. a: Neu soll nicht mehr von Festlegung der strategischen Ziele gesprochen werden, weil diese nicht der Einzelschule obliegt. Die Schul- kommission hat hingegen die Ziele festzulegen. Abs. 6 lit. c: Es ist wenig sachgerecht, dass sowohl die Festlegung als auch der Beschluss bezüglich des Leitbilds bei demselben Organ liegt. Daher wird diese Aufgabe dahingehend präzisiert, dass die Schulkommis- sion das Leitbild beschliesst. Abs. 6 lit. d: Der Beschluss über die schulinternen Erlasse soll in der Kompetenz der Schulleitung liegen, die auch für die pädagogische, per- sonelle, finanzielle und operative Führung verantwortlich ist. Daher soll Abs. 6 lit. d aufgehoben werden. Abs. 6 lit. e: Der Schulkommission kommt die Aufgabe zu, die Aufsicht über die Schulleitungen wahrzunehmen. Daher ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Mitglieder der Schulleitung vom Regierungsrat und die Mitglieder der Schulkommission als vorgesetztes Organ von der Direk- tion gewählt werden (vgl. § 4 Abs. 2 lit. d Ziff. 1). Beim übrigen Staats- personal ist der Regierungsrat nur Anstellungsbehörde für die obersten Kader, wenn diese einem Regierungsmitglied direkt unterstellt sind (vgl. § 12 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999). Gleich- zeitig hat sich das heutige Verfahren als administrativ aufwendig erwie- sen. Neu soll die Wahl beider Organe durch die Direktion erfolgen. Ent-

sprechend ist Abs. 6 lit. e anzupassen. Zudem soll präzisiert werden, dass die Rektorin oder der Rektor sowie die Prorektorin oder der Prorektor durch die Direktion gewählt werden. Abs. 6 lit. f und h: Heute wird festgehalten, dass die Schulkommission die Leistungen der Rektorin oder des Rektors und – in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem – die übrigen Schulleitungsmitglieder beurteilt (lit. f) sowie bei der Beurteilung der Lehrpersonen mitwirkt (lit. h). Dies hat zu Unsicherheiten in Bezug auf die Rolle der Schulkommission bei den jeweiligen Leistungsbeurteilungen geführt. Neu soll klargestellt wer- den, dass die Schulkommission die Rektorin oder den Rektor beurteilt. Zudem kann sie der Schulleitung bei der Beurteilung der Lehrpersonen (in Bezug auf die schulische Tätigkeit) Hilfe bieten. Aus den durchge- führten Schulbesuchen erhalten die Kommissionsmitglieder Einsicht in die Unterrichtstätigkeit und können diese in die Bewertung einfliessen lassen. Die Beurteilung der Prorektorin oder des Prorektors und der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter als Mitglied der Schulleitung obliegt hingegen der Rektorin oder dem Rektor als oberstem operati- vem Führungsorgan. Neu soll deshalb in lit. f festgehalten werden, dass die Schulkommission nur die Rektorin oder den Rektor beurteilt und bei den Lehrpersonen lediglich mitwirkt. Dies entspricht der tatsächlichen Verantwortlichkeitsregelung. Aufgrund dieser Anpassungen in lit. f kann lit. h aufgehoben werden. Abs. 6 lit. g: Die Teilung der Zuständigkeit zur Wahl von Lehrperso- nen mit unbefristeter Anstellung (heute Schulkommission) und befris- teter Anstellung (heute Schulleitung, vgl. § 12 Abs. 4 lit. c) hat sich im Schulalltag als hinderlich erwiesen. Diese Aufteilung ist auch nicht sach- gerecht, da einerseits die Schulleitung besser über die fachliche und per- sönliche Eignung von Anwärterinnen und Anwärtern urteilen kann und sich anderseits die Verfahren vereinfachen lassen. Daher soll der Ent- scheid neu bei der Schulleitung liegen. Weiterhin in die Kompetenz der Schulkommission soll aber die Anstellung der Abteilungsleiterinnen und -leiter fallen. Diese gehören zur Schulleitung (vgl. § 12 Abs. 2) und wer- den durch die Schulkommission beaufsichtigt. Abs. 6 lit. i: Zur Klärung wird neu aufgenommen, dass die Schulkom- mission im Zuge der Beaufsichtigung der Qualitätssicherung auch regel- mässig Schulbesuche durchführen kann und soll. Abs. 6 lit. j und k: Die Schulkommission soll die mit der Bildungsdirek- tion abgeschlossene Leistungsvereinbarung nicht nur genehmigen, son- dern auch deren Umsetzung überwachen. Dies wird mit der neuen Formu- lierung verdeutlicht. Im Gegenzug dazu kann lit. k aufgehoben werden.

Abs. 6 lit. l: Die Stellungnahme zu Erlassen im Bereich der Berufsbil- dung ist Aufgabe der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen gemäss § 22 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009. Ihnen obliegt der Einbezug der jeweiligen Schulkommission. Als eigenständige Aufgabe jeder einzelnen Schulkommission kann Abs. 6 lit. l daher aufgehoben werden. § 12 Organe der kantonalen Schulen, b. Schulleitungen In Abs. 2 von § 12 soll verdeutlicht werden, dass die Berufsfachschulen jeweils eine Prorektorin oder einen Prorektor haben. Ausserdem werden neu auch die Abteilungsleiterinnen und -leiter ausdrücklich zur Schul- leitung gezählt. Die in Abs. 2 vorgesehene Stundenentlastung der Schulleitungsmit- glieder für die Tätigkeit in der Schulleitung wird auf die Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Abteilungsleitenden beschränkt. Die gesetz- liche Verpflichtung der Rektorinnen und Rektoren zum Unterrichten soll aufgehoben werden. In Ergänzung zur Änderung in § 11 Abs. 6 lit. e ist in Abs. 3 neu nicht mehr vorgesehen, dass die Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors durch den Regierungsrat erfolgt. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass aus wichtigen Gründen eine vorzei- tige Entlassung erfolgen kann. Dass eine Wiederwahl nur zweimal mög- lich sein soll, ist nicht sachgerecht. Die Amtszeitbeschränkung wird des- halb aufgehoben. In Abs. 4 lit. c ist, in Ergänzung zur Änderung in § 11 Abs. 6 lit. g, neu aufzuführen, dass die Schulleitung für die Anstellung sämtlicher Lehr- personen zuständig ist. Bisher beschränkte sich die Kompetenz auf die Anstellung von Lehrpersonen mit befristeter Anstellung. Schliesslich erfolgt in Abs. 4 lit. g eine formelle Anpassung: lit. g sollte auf § 11 Abs. 6 verweisen und ist entsprechend zu korrigieren. § 15 Lernende, a. Zulassung Bund und Kantone verfolgen das Ziel, dass 95% der Jugendlichen und jungen Erwachsenen über einen Abschluss auf Sekundarstufe II verfü- gen. Damit kann das Risiko, später arbeitslos zu werden oder auf Unter- stützung der Sozialhilfe angewiesen zu sein, massgeblich verringert wer- den. Ein Schritt, dieses Ziel zu erreichen, liegt darin, den unentgeltlichen Zugang zum Berufsfachschulunterricht für Personen zu öffnen, die eine Nachholbildung absolvieren. Mit der neuen lit. d in Abs. 4 wird dies um- gesetzt. Im Übrigen erfolgt eine Präzisierung der Bestimmung.

§ 21 Nichtkantonale Berufsfachschulen Der Grossteil des Berufsfachschulunterrichts wird durch kantonale Schulen erteilt. Teilweise führen aber auch private Bildungsanbieter Be- rufsfachschul- bzw. Berufsmaturitätsunterricht im Auftrag des Kantons durch. Zu nennen sind hier insbesondere die privaten kaufmännischen Schulen in Zürich, Winterthur und Wetzikon (KV Zürich Business School, Wirtschaftsschule KV Winterthur und Wetzikon) sowie das Careum Bil- dungszentrum im Bereich der Gesundheitsberufe. Auch die Juventus Woodtli oder die modeco, Schweizerische Fachschule für Mode und Ge- staltung, führen in einzelnen Berufen einen kantonalen Auftrag aus. Aus dem geltenden § 21 geht zu wenig klar hervor, welche der für die kantonalen Berufsfachschulen geltenden Grundsätze für diese privaten Anbietende massgeblich sind. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die privaten Anbietenden insbesondere über eine Struktur verfügen müssen, die eine Aufgabenteilung im Sinne einer Schulkommission als oberstes Organ und einer Schulleitung für die operative Führung auf- weisen. Anlass zu Diskussionen gibt zudem die Anwendbarkeit des kantona- len Personalrechts. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 19. Juli 2010 (PK.2010.00001) wurde klargestellt, dass es sich dabei nur um eine sinngemässe Anwendbarkeit handeln kann. Dem trägt die neue Formu- lierung in Abs. 3 Rechnung.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung – Titel D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität (§§ 22–25) §§ 22 und 23 Schulisch organisierte Grundbildung In den geltenden §§ 22 und 23 werden die Begriffe Vollzeitschulen, Lehr- werkstätten und schulisch organisierte Grundbildung vermischt. Es er- folgt eine Anpassung an die Terminologie gemäss Bundesrecht (vgl. Art. 6 Bst. b BBV), die keine inhaltlichen Änderungen zur Folge hat. Darüber hinaus legt § 22 Abs. 3 fest, dass es für die Errichtung oder Aufhebung einer kantonalen Vollzeitschule eines referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses bedarf. Diese Regelung ist nicht sachgerecht, soweit mit «Errichtung oder Aufhebung einer Vollzeitschule», bzw. neu einer schulisch organisierten Grundbildung, nur die Einführung eines Bil- dungsganges an einer bestehenden Schule gemeint ist. Eine neue Schule für die Führung eines Lehrganges der beruflichen Grundbildung im Sinne neuer Gebäude und Infrastruktur ist als Errichtung einer neuen, kantona- len Berufsfachschule im Sinne von § 10 zu verstehen. Ein solcher Entscheid soll auch weiterhin in der Form eines referendumsfähigen Kantonsrats- beschlusses erfolgen. In § 22 ist die Bestimmung aber nicht notwendig und führt zu Missverständnissen. Weiterhin wird in Abs. 3 festgehalten, dass die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinnge- mäss gelten, soweit das Verordnungsrecht nichts Abweichendes festhält.

§ 25 Berufsmaturität Auch für die Berufsmaturität ist klarzustellen, dass es sich nicht um eigene bzw. eigenständige Schulen handelt. Es handelt sich um Bildungs- gänge an bestehenden, kantonalen Berufsfachschulen oder Mittelschu- len. Daher kann auch die Regelung, dass die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss gelten, aufgehoben werden.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung – Titel F. Berufsbildungs- fonds (§§ 26a–26e) Der Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich wurde von den Stimm- berechtigten in der Abstimmung vom 28. September 2008 angenommen. Ziel des Fonds ist es, die Berufsbildung zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Kosten, die den Ausbildungsbetrieben anfallen, durch Beiträge von Unternehmen, die nicht selber ausbilden, mitgetragen werden. Der Berufsbildungsfonds hat sich grundsätzlich bewährt. Aufgrund der bis- her gewonnenen Erfahrungen sind jedoch verschiedene Anpassungen not- wendig. Die für die Verwendung der Mittel zuständige Berufsbildungskom- mission (§ 26d) schlägt die nachfolgenden Änderungen in den §§ 26a ff. vor. Neben terminologischen Anpassungen soll eine grundsätzliche Neue- rung in Bezug auf Finanzierung und Leistungen (§§ 26b und 26c) erfolgen. Sowohl die Beitragspflicht wie auch die Leistungen werden ausgeweitet. Mit den Änderungen sollen einerseits heutige Abgrenzungsschwierig- keiten vermieden werden. Anderseits ist die Neuerung notwendig, um das Ziel einer solidarischen Kostentragung zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Betrieben besser zu erreichen. § 26a Grundsatz und Ziele Gemäss § 26a Abs. 1 führt der Kanton «in Ergänzung zu Art. 60 BBG» einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds und bezweckt (unter anderem), «den Aufbau von branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG zu fördern» (§ 26a Abs. 2 lit. c). In der Praxis hat die Bezugnahme auf die Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG jedoch zu Abgren- zungsschwierigkeiten geführt. Der Fonds des Kantons Zürich ist eigen- ständig und sein Zweck liegt in der Förderung und Unterstützung der Aus- bildungsbereitschaft im Kanton. Dies wird mit der Änderung in Abs. 1 und der Aufhebung von Abs. 2 lit. c verdeutlicht. Arbeitgebende oder Selbstständigerwerbstätige, die bereits Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG mit vergleich- baren Leistungen ausrichten, sollen weiterhin nicht zweimal für die glei- che Leistung belangt werden. Mit der Aufnahme einer neuen lit. e in § 26b (Leistungen) wird dem Rechnung getragen.

Wie bisher werden innovative Massnahmen für die «berufliche Grund- bildung» gefördert (§ 26a Abs. 2 lit. d). Im Vollzug erweist sich der Begriff «Betrieb» als zu ungenau. Er soll daher durch Arbeitgeber und – wo notwendig – durch Selbstständig- erwerbstätige ersetzt werden. Die Finanzierung des Fonds erfährt eine grundsätzliche Neuerung (vgl. § 26c): Die Beitragsbefreiung für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbs- tätige, die Lernende ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezoge- nen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, entfällt (§ 26c Abs. 3). Im Gegen- zug erhalten Arbeitgeber die Lernende ausbilden, einen Ausbildungsbei- trag pro lernende Person. Damit wird ein wesentlicher Zweck des Be- rufsbildungsfonds, die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zu fördern, weiterhin erreicht. Hintergrund dieser Neuerung bildet der Umstand, dass nach geltendem Recht eine Beitragsbefreiung auch dann erfolgen muss, wenn ein Betrieb, allenfalls in der Form einer Holding, trotz sehr grosser Umsatzzahlen und hoher Belegschaft insgesamt nur eine Lernende oder einen Lernenden ausbildet. Dies trägt dem Solidaritätsgedanken nur unzureichend Rechnung. Weiterhin werden auch die Aufwendungen für Raum- und Materialkosten im Rahmen des Qualifikationsverfahrens bzw. der Lehrabschlussprüfungen rückerstattet oder übernommen. Aufgrund des neuen Modells, nach dem es grundsätzlich keine Bei- tragsbefreiung, dafür mehr Leistungen gibt, entfällt der Höchstbetrag in Eine weitere Neuerung ist in Bezug auf die Beiträge an die überbe- trieblichen Kurse vorgesehen. Heute sind diese nur für Lernende mit einem Lehrvertrag vorgesehen. Dies ist unbefriedigend, insbesondere dann, wenn eine Lernende oder ein Lernender das Qualifikationsver- fahren im ersten Versuch nicht erfolgreich absolviert und der Lehrbe- trieb den Lehrvertrag nicht verlängert. Gerade bei diesen Jugendlichen ist es zentral, die Motivation für eine Wiederholung des Qualifikations- verfahrens und damit den Erwerb eines Abschlusses zu fördern und zu unterstützen. Daher soll neu in § 26b in Abs. 1 lit. c ergänzt werden, dass auch Teilnehmende ohne Lehrvertrag von den Leistungen des Fonds zu- gunsten der überbetrieblichen Kurse profitieren können, sofern sie sich als Repetentinnen oder Repetenten auf das Qualifikationsverfahren vor- bereiten. Wie bisher können Absolvierende einer schulisch organisierten Grundbildung und Personen, die einen Berufsabschluss nachträglich er- werben (Nachbildung, Art. 31 und 32 BBV), nicht mit Fondsmitteln un- terstützt werden.

Die Erfahrung hat weiter gezeigt, dass eine Regelung notwendig ist, welche die Verjährung des Anspruchs regelt (§ 26b Abs. 3). Schliesslich sind Änderungen aufgrund der Ersetzung des Begriffs «Betrieb» notwendig. § 26d Fondskommission Der heutige Begriff «Berufsbildungskommission» führt immer wieder zu Missverständnissen, weshalb er durch die Bezeichnung «Fondskom- mission» ersetzt werden soll. Zudem soll der Kantonsrat die Wahl der Mitglieder nicht mehr genehmigen müssen. § 26e Auskunftspflicht und Strafbestimmungen Auch in § 26e erfolgt die Ersetzung des Begriffs «Betrieb» durch «Ar- beitgeber und Selbstständigerwerbstätige». Zudem wird eine Auskunfts- pflicht der Familienausgleichskassen gegenüber der Fondskommission eingeführt. Dies ist notwendig, um eine wirksame Überwachung und Kon- trolle zu ermöglichen. Die geltende Strafbestimmung in Abs. 3 soll durch eine Verweisung auf die Strafbestimmungen im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ersetzt wer- den. Dies ist sachgerecht, da auch das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) auf diese Bestimmungen verweist.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung – Titel B. Höhere Fachschulen (§§ 28–30) § 28 Angebot Der Kanton führt Bildungsgänge der höheren Fachschulen an kanto- nalen Berufsfachschulen oder beauftragt Dritte mit der Durchführung. § 28 Abs. 1 ist entsprechend anzupassen und Abs. 2 ist aufzuheben (vgl. auch die Begründungen zu § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 2). Auf das Schuljahr 2015/2016 ist die HFSV in Kraft getreten, der alle Kantone beigetreten sind. Damit wurden Abs. 3 lit. a und b hinfällig und können aufgehoben werden. § 29 Organisation Die Regelungen zur Organisation der höheren Fachschulen haben sich in der Praxis als nicht notwendig erwiesen. Selbstständige kantonale hö- here Fachschulen gibt es nicht. Die Kurse werden, soweit sie von kanto- nalen Anbietern durchgeführt werden, an den Berufsfachschulen bereit- gestellt. Die Organisation wird im Rahmen des Anerkennungsverfah- rens durch den Bund geprüft (vgl. Art. 16 Abs. 4 Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen). Weitergehende Regelungen im EG BBG sind nicht notwendig. Daher kann § 29 ersatzlos aufgehoben werden.

4. Abschnitt: Berufsorientierte Weiterbildung und kantonales Kompetenzzentrum im Bereich Berufsbildung (§§ 31–33) Die Anpassung des Titels erfolgt aufgrund der Aufhebung von § 32 und dem neuen § 32a zum Kompetenzzentrum im Bereich der Berufsbildung. § 32 Allgemeine Weiterbildung Das BBG regelt die berufliche Grundbildung einschliesslich Berufs- maturität, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiter- bildung (Art. 2 Abs. 1 lit. a–c BBG). Die allgemeine Weiterbildung liegt nicht im Geltungsbereich des BBG. Dennoch sieht das EG BBG in § 32 vor, dass der Kanton solche Angebote führen kann (Abs. 1) und Ange- bote von Dritten im Bereich der allgemeinen Weiterbildung finanziell unterstützen kann (Abs. 2). Die kantonale «Weiterbildungsschule», die EB Zürich, die sich auf Abs. 1 dieser Bestimmung stützt, erhält in § 32a eine neue Rechtsgrundlage. Die Bestimmung, wonach der Kanton selber Angebote der allgemeinen Weiterbildung führen kann, soll daher auf- gehoben werden. Mit der Vorlage 5295 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Regelung von § 32 Abs. 2 EG BBG aufzuheben, wonach der Kanton Angebote von Dritten im Bereich der allgemeinen Weiterbildung finan- ziell unterstützen kann. Mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG; SR 419.1) und der dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 2016 über die Weiterbildung (WeBiV; SR 419.11) hat der Bund einen neue Rechtgrundlage für die Weiterbildung geschaffen. Im Rahmen der Umsetzung des WeBiG wird abzuklären sein, welche Angebote im Be- reich der allgemeinen Weiterbildung inskünftig noch durch den Kanton zu fördern sind. Zur Prüfung dieser Frage wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretungen der Bildungsdirektion, der Direktion der Justiz und des Innern und der Volkswirtschaftsdirektion eingesetzt. § 32a Kompetenzzentrum im Bereich der Berufsbildung Für den Kanton Zürich mit einem Sechstel der Lernenden der Schweiz, über 25 staatlichen und privaten Berufsfachschulen, einem Fünftel des Umsatzes der Schweiz in der höheren Berufsbildung und Weiterbildung ist ein praxisorientiertes Kompetenzzentrum nötig, um die kommenden Herausforderungen praxisnah zu meistern, Entwicklungen in der Be- rufsbildung zu antizipieren und die Koordination der Beteiligten sicher- zustellen. Im Zuge der in den letzten Jahren erfolgten Veränderungen im Bereich der Weiterbildung ist deshalb das bisherige Angebot der EB Zürich zu überprüfen und neu auszurichten. Insbesondere das heutige Tätigkeitsfeld der allgemeinen Weiterbildung soll nicht mehr in gleichem Masse weitergeführt werden.

§ 33 Massnahmen Die Änderung in § 33 ist eine Folge der Aufhebung der allgemeinen Weiterbildung (bisheriger § 32) bzw. Ergänzung des neuen § 32a.

5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (§§ 34–34c) § 34c Besondere Aufträge Das EG BBG beauftragt die Bildungsdirektion mit der Führung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) gemäss Art. 49–51 BBG (§ 4 in Verbindung mit § 34 EG BBG). Für die Durchführung der BSLB ist gemäss § 1 der Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahn- beratung (V BSLB; LS 413.319) das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) zuständig. Die gesetzlichen Aufgaben bzw. das kantonale Leis- tungsangebot im Bereich der BSLB wird in § 3 V BSLB umschrieben. Das AJB wird regelmässig für weitere Aufgaben, die über den gesetzli- chen Auftrag hinausgehen, angefragt. Anfragen betreffen beispielsweise die Durchführung von strukturier- ten Interviews im Rahmen der Selektion von Studierenden für Fachhoch- schulstudiengänge, das Konzipieren und Durchführen von Bewerbungs- workshops im Auftrag von Schulen, das Durchführen von Eignungs- und Leistungsabklärungen im Auftrag von Institutionen des Gesundheits- wesens und das Durchführen von Intensivcoachings und Spezialbera- tungen für Jugendliche mit besonderen Voraussetzungen und Defiziten. Beim AJB sind die nötigen Fachkompetenzen für solche Aufgaben vor- handen. Es ist grundsätzlich sinnvoll, deren Übernahme zu ermöglichen. Dazu muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Solche Auf- träge können nur übernommen werden, wenn die Auftraggebenden die vollen Kosten dafür übernehmen.

6. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen und Finanzierung – Titel B. Kostenanteile, Subventionen und Beiträge an ausser- kantonale Bildungsangebote (§§ 36–39) Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 kennt den Begriff der Kos- tenübernahme nicht. Daher ist der Titel anzupassen. § 36 Kostenanteile Wie bereits im Titel wird auch in der Marginalie zu § 36 der Begriff Kos- tenübernahme aufgehoben. Es handelt sich in § 36 durchwegs um Kos- tenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. In Abs. 2 wird einleitend festgehalten, dass Kostenanteile «unter Ein- rechnung der Beiträge des Bundes» geleistet werden. Was mit dieser For- mulierung genau gemeint ist, ist nicht klar. Der Bund leistet seine Pau- schalbeiträge an die Kantone gemäss Art. 53 BBG nicht aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bildungsangeboten gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a BBG. Dieser Zusatz in Abs. 2 von § 36 ist daher aufzuheben.

In lit. a von § 36 Abs. 2 ist die fachkundige individuelle Begleitung (fiB) von Lernenden in einer zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG und Art. 10 BBV aufgeführt. Diese bildet Bestand- teil des Berufsfachschulunterrichts. Lit. a kann daher aufgehoben werden. Die Abgeltung der fiB erfolgt im Rahmen von § 36 Abs. 1. In lit. b erfolgt eine begriffliche Anpassung an die §§ 5–7. Es wird neu nicht mehr von «Berufsvorbereitungsjahren», sondern von «Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung» gesprochen. In lit. c muss eine Anpassung an den neuen § 22 vorgenommen wer- den (schulisch organisierte Grundbildung anstelle von Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten). In lit. d ist – wie bereits in § 26b (Leistungen des Berufsbildungsfonds) – zu ergänzen, dass auch an Teilnehmende ohne Lehrvertrag Leistungen erfolgen, sofern sie sich als Repetierende auf das Qualifikationsverfah- ren vorbereiten. Nicht unterstützt werden weiterhin Absolvierende einer schulisch organisierten Grundbildung oder Lernende, die sich im Sinne von Art. 31 oder 32 BBV auf das Qualifikationsverfahren vorbereiten. Die geltende lit. e regelt die Abgeltung an Bildungsveranstaltungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (§ 9). Da diese Bestimmung neu als Kann-Bestimmung ausgestaltet wird, handelt es sich nicht mehr um einen Kostenanteil, sondern um eine Subvention. Die Bestimmung ist daher neu in § 37 aufzunehmen. Abs. 3 legt fest, dass die Kostenanteile auch in Form von Pauschalen ausgerichtet werden können. Was dabei unter Kostenrechnung gemäss Abs. 1 und 2 gemeint ist, ist nicht klar. Die Pauschalen an die überbe- trieblichen Kurse beispielsweise werden – gestützt auf eine nationale Kos- tenerhebung – durch die Schweizerische Berufsbildungsämterkonfe- renz festgelegt. Neu soll daher nur noch festgelegt werden, dass die Pau- schalen auf der Grundlage einer Kostenrechnung ermittelt werden. In Abs. 4 soll neu festgehalten werden, dass in jenen Fällen, in denen die Beiträge als Pauschalen pro teilnehmende Person an einem Bildungs- angebot ausgerichtet werden, Höchstbeträge festgelegt werden können. Nur so kann eine Steuerung des Angebotes – beispielsweise bei den An- geboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung – stattfinden. § 37 Subventionen Bei den Subventionen wird in Abs. 1 in einer neuen lit. f die Möglich- keit von Subventionen an Fördermassnahmen gemäss § 8 sowie (lit. g) an die Aus- und Weiterbildungskurse für Berufsbildungsverantwortliche ge- mäss § 9 aufgenommen. Der Vorbehalt im neuen Abs. 2 soll aus folgenden Gründen aufge- nommen werden: Einerseits werden im Rahmen der HFSV teilweise Pauschalen ausgerichtet, die bis zu 90% der Kosten abgelten. Dies muss

jeweils von der Konferenz der Vereinbarungskantone, auf Gesuch der entsprechenden Fachdirektorenkonferenz, beschlossen werden (Art. 7 HFSV). Es handelt sich um Angebote, an denen ein gewichtigeres öffent- liches Interesse besteht (z. B. ein Versorgungsauftrag). Anderseits kann auch innerkantonal eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage bestehen, um mehr als 75% der anrechenbaren Aufwendungen abzugelten. So sieht das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (LS 810.1) in § 20a vor, dass die Bil- dungsdirektion an Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal aus- bilden, zusätzliche Subventionen leisten kann. Zur Klarstellung, dass auch die Subventionen gemäss § 37 in der Form von Pauschalen erfolgen können, wird Abs. 4 eingefügt. Wie in § 36 wird auch in § 37 eine Grundlage geschaffen, um in Fällen, in denen ein An- gebot mit Pauschalen pro teilnehmende Person unterstützt wird, einen Höchstbetrag festzulegen. § 38 Beiträge an Investitionen Grundsätzlich werden keine Investitionsbeiträge an private Bildungs- anbietende ausgerichtet. Investitionskosten werden bei der Bemessung der Betriebsbeiträge berücksichtigt. In besonderen Fällen, etwa wenn aufgrund bisheriger Investitionen eine Abgeltung im Rahmen von Be- triebsbeiträgen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre, sollen weiterhin Investitionsbeiträge möglich sein. Zu denken ist insbe- sondere an die privaten Berufsfachschulen in den kaufmännischen Be- rufen, die zu 100% vom Kanton finanziert werden. Nach geltendem Recht entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat, ob solche Beiträge zugesi- chert werden sollen. Dies erweist sich in der Praxis als wenig praktika- bel. Es handelt sich hier um Anbietende, die bereits als staatsbeitrags- berechtigt anerkannt sind. Der Entscheid soll an die jeweilige Finanz- kompetenz für den Investitionsbeitrag gebunden werden. In Abs. 1 wird eine Präzisierung aufgenommen, wonach ein solcher Beitrag nur geleis- tet wird, wenn die Investition nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Zudem ist eine begriffliche Korrektur vorzunehmen. § 39 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote Wie in § 36 Abs. 2 lit. d wird auch bei ausserkantonalen Angeboten auf- genommen, dass für Repetierende des Qualifikationsverfahrens der Be- such von Angeboten der beruflichen Grundbildung finanziert werden kann. Bedingung ist, dass der Lehrort ausserkantonal war. Zu denken ist hier an Lernende in einem Beruf, in dem im Kanton Zürich kein Berufs- fachschulunterricht angeboten wird und dieser bereits vor dem erfolg- losen Qualifikationsverfahren ausserkantonal besucht werden musste. Solchen Lernenden soll die Wiederholung des Unterrichts auch dann kos- tenlos ermöglicht werden, wenn der Lehrvertrag inzwischen aufgelöst wurde.

In lit. d von § 39 erfolgt eine sprachliche Anpassung, da das BBG für Personen in der höheren Berufsbildung den Begriff «Lernende» nicht ver- wendet. Zudem werden in einer neuen lit. e, als Gegenstück zur Ergänzung in § 15 Abs. 1 lit. d, Lernende aufgenommen, die sich im Sinne von Art. 31 und 32 BBV auf das Qualifikationsverfahren vorbereiten. Auch hier geht es um Berufe, in denen im Kanton Zürich der Berufsfachschulunterricht nicht angeboten wird. § 40 Verfahren Die Zuständigkeit, um Richtlinien für eine Kostenrechnung zu erlas- sen, soll neu bei der Direktion liegen. Diese soll auch über die Anerken- nung der Staatsbeitragsberechtigung im Sinne des Staatsbeitragsgeset- zes entscheiden können (neuer Abs. 2).

6. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen und Finanzierung – Titel C. Gebühren, Schul- und Kursgelder (§§ 41–44) In den §§ 41–43 werden die Marginalien angepasst. Diese sind in der Systematik nicht stimmig bzw. vermischen die Begriffe Gebühren sowie Schul- und Kursgelder. § 43 Schul- und Kursgelder a. Grundsatz In Abs. 1 lit. c erfolgt eine Anpassung, da die allgemeine Weiterbildung nicht mehr Gegenstand des EG BBG ist. In Abs. 1 lit. d wird aufgenommen, dass für den Besuch des Berufsfach- schulunterrichts ein Schulgeld zu entrichten ist, sofern nicht eine Zulas- sung nach § 15 Abs. 1 erfolgte. In einem neuen Abs. 3 wird der Vorbehalt angebracht, dass interkan- tonale Vereinbarungen, namentlich die HFSV, abweichende Schul- bzw. Kursgelder vorsehen können. Ferner soll die Direktion in begründeten Fällen auch Abweichungen der Ansätze gemäss Abs. 2 vorsehen können. Beispielsweise im Bereich der höheren Fachschulen im Gesundheitswesen werden keine Schulgel- der erhoben. § 43a Schul- und Kursgelder b. ausserkantonale Lernende Der Kanton Zürich ist der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grund- bildung nicht beigetreten. Deshalb ist eine Rechtsgrundlage notwendig, um die Tarife für ausserkantonale Lernende festzulegen. § 44 Schulgelder für Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Als Folge der Anpassung in §§ 5–7 ist auch § 44 an die neue Termino- logie anzupassen. Zudem soll den Gemeinden wie auch dem Kanton nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden, ein Schulgeld zu erheben.

7. Abschnitt: Rechtspflege (§§ 46–48) § 47 Rekurs In § 47 Abs. 1 lit. b ist der Ausdruck Berufsvorbereitungsjahr durch «An- gebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung» zu ersetzen. Neu wird auch ausdrücklich festgehalten, dass Entscheide es Berufs- bildungsfonds, also der Fondskommission oder der Geschäftsstelle, mit Rekurs an die Bildungsdirektion weitergezogen werden können. § 47a Beschwerde gegen Entscheide der Familienausgleichskassen In Bezug auf die Regelungen zum Berufsbildungsfonds (§§ 26a ff.) schlägt die Berufsbildungskommission vor, neu in das EG BBG aufzu- nehmen, dass sich die Beschwerden gegen Entscheide der Familienaus- gleichskassen nach dem Familienzulagengesetz richten.

C. Kosten Die vorliegenden Änderungen des EG BBG sollen insgesamt kosten- neutral umgesetzt werden.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Ände- rung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung eine Vernehmlassung durchzuführen. II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, Vernehmlassung, Ermächtigung | Lexipedia