Inkraftsetzung Gegenvorschlag zur Anti-Stauinitiative Art. 104 KV
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. November 2017
1022. Kantonsverfassung (Änderung vom 13. März 2017, Umsetzung des
Erwägungen
Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Stopp der Verkehrsbehinderung [Anti-Stauinitiative]»; Inkraftsetzung) Mit Beschluss vom 13. März 2017 lehnte der Kantonsrat die kantonale Volksinitiative «Stopp der Verkehrsbehinderung (Anti-Stauinitiative)» ab und beschloss die von der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates (KEVU) erarbeitete Vorlage zur Änderung von Art. 104 der Kantonsverfassung (Vorlage 5251a) als Gegenvorschlag (ABl 2017-03- 31). Die Direktion der Justiz und des Innern stellte mit Verfügung vom 6. April 2017 fest, dass die Volksinitiative «Stopp der Verkehrsbehinde- rung (Anti-Stauinitiative)» zurückgezogen worden ist (ABl 2017-04-13). An der erforderlichen Volksabstimmung über die Verfassungsänderung (ursprünglich Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stopp der Verkehrs- behinderung [Anti-Stauinitiative]) vom 24. September 2017 nahmen die Stimmberechtigten die Änderung der Kantonsverfassung an. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Er- gebnisses der Volksabstimmung fest. Die Gewährleistung durch die Bun- desbehörden liegt noch nicht vor, doch kommt dieser keine konstitutive Wirkung zu. Kantonale Ausführungsbestimmungen sind zur Umsetzung nicht notwendig, weshalb die Verfassungsänderung auf den 1. Februar 2018 in Kraft gesetzt werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Kantonsverfassung (Art. 104, Umsetzung des Ge- genvorschlags zur Volksinitiative «Stopp der Verkehrsbehinderung [Anti- Stauinitiative]) vom 13. März 2017 wird auf den 1. Februar 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung er- neut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktio- nen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi