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Décision

RRB Nr. 1028/2009

Stadtspital Triemli, Neubau Bettenhaus, Staatsbeitrag

24 juin 2009Allemand15 min

Source zh.ch

Stadtspital Triemli, Neubau Bettenhaus, Staatsbeitrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2009

1028. Stadtspital Triemli (Neubau Bettenhaus, Staatsbeitrag)

Erwägungen

A. Leistungsauftrag Stadtspital Triemli Das von der Stadt Zürich 1970 als unselbstständige öffentlich-recht- liche Anstalt eröffnete Stadtspital Triemli gewährleistet die akutsoma- tische Grundversorgung für die Bevölkerung der Stadt Zürich links der Limmat und für das subventionsrechtliche Einzugsgebiet verschiedener anschliessender Gemeinden. Darüber hinaus verfügt das auf den Zür- cher Spitallisten A und B geführte Stadtspital über einen Leistungsauf- trag für die überregionale spezialisierte Versorgung. Insgesamt umfasst der Leistungsauftrag folgende Fachgebiete: – Innere Medizin einschliesslich Leistungen im Bereich der Kardio- logie, Gastroenterologie, Pneumologie, Infektiologie, Neurologie, Onkologie und Hämatologie, geriatrische Akutrehabilitation – Rheumatologie – Chirurgie einschliesslich Leistungen im Bereich der Urologie, Ophthalmologie, Orthopädie, Oto-Rhino-Laryngologie, Thorax- und Gefässchirurgie, Neurochirurgie, Herzchirurgie – Nuklearmedizin und Radioonkologie – Kinderheilkunde einschliesslich Leistungen im Bereich der Neonatologie – Gynäkologie – Geburtshilfe. Das Stadtspital Triemli wurde bei Erlass der Zürcher Spitallisten 1998 bei rund 13 500 Patienteneintritten mit einem betriebswirtschaft- lichen Bettenbestand von 574 Betten geführt. 2006 wurden im Stadtspi- tal Triemli bei einem Bestand von rund 530 betriebenen Betten rund 18 700 Patientinnen und Patienten stationär behandelt. Längerfristig geht die Stadt Zürich von einem mittleren Bedarf von rund 550 Betten aus. Diese Prognose ist vor dem Hintergrund der weiterhin sinkenden Aufenthaltsdauern einerseits und der diese Entwicklung kompensie- renden zunehmenden medizinischen Diagnose- und Behandlungsmög- lichkeiten und dem damit verbundenen Anstieg der Patienteneintritte anderseits nachvollziehbar.

B. Gesamtplanung und Sanierungsbedarf Bettenhaus Als Entscheidungsgrundlage für die langfristige Entwicklung des Stadtspitals Triemli hat der Stadtrat von Zürich 1994 eine Gesamtpla- nung verabschiedet, die folgende acht Massnahmen umfasst: I. Erweiterung Nuklearmedizin II. Sanierung Energiezentrale III. Erweiterung Behandlungstrakt IV. Neubau Apotheke V. Neubau Bettenhaus VI. Instandsetzung Hauptgebäude VII. Neubau Personalhaus VIII. Neubau Krankenheim. Die Erweiterung der Nuklearmedizin, die Sanierung der Energiezen- trale und die Erweiterung des Behandlungstraktes (Massnahmen I–III) wurden mittlerweile abgeschlossen. Von der Gesamtplanung abwei- chend wurde entschieden, für die Apotheke keinen Neubau zu erstel- len, sondern diese stattdessen in die Maternité zu verlegen (Massnahme IV). Zudem wurde die in Massnahme VI enthaltene Erneuerung der Cafeteria und der Eingangshalle als vorgezogene Baumassnahme be- reits 2002 ausgeführt. 2003 wurde die Gesamtplanung in Hinblick auf den anstehenden Neubau des Bettenhauses und die anschliessende Sanierung des Haupt- gebäudes (Massnahmen V und VI) punktuell überarbeitet. Auf die Er- stellung eines neuen Personalhauses (Massnahme VII) wird mangels Bedarf verzichtet und die bestehenden Personalhäuser sollen ersatzlos abgerissen werden. Auch auf die Massnahme VIII gemäss Gesamtpla- nung 1994, den Neubau eines Krankenheimes, wird verzichtet. Zugunsten einer besseren funktionalen Anbindung des geplanten Bettenhauses an den Behandlungstrakt soll dessen Standort von der Westseite der bestehenden Spitalanlage auf die Nordseite verschoben werden. Zudem wurde im Jahr 2003 in der Überarbeitung der Gesamt- planung festgehalten, dass die gesamte Arealerschliessung mit Energie und Medien zu erneuern ist (unterirdische Verbindungsgänge und -lei- tungen, Starkstrom/Notstrom-Versorgung, Wärme/Kühlung/Kälte mit- tels Holzschnitzelheizung und Erdsondenfeldern sowie nach Möglich- keit Anschluss an einen zukünftigen Geothermie-Verbund, Dampf/Gas, Wasser/Abwasser, Meteorwasser/Retention, IT-Netzwerk/Rohrpost, Um- stellung der Unterstationen in den Trakten). Für diese Massnahme wird ein gesondertes Projekt durchgeführt (Erneuerung Energie- und Me- dienversorgung Gesamtareal). In diesem Zusammenhang legte die Stadt Zürich fest, dass die Gesamterneuerung des Triemlispitals als

«Leuchtturmprojekt» einen hohen Nachhaltigkeitsstandard erreichen und insbesondere den Anforderungen der «2000-Watt-Gesellschaft» genügen solle. Bereits in der Gesamtplanung 1994 war festgehalten worden, dass das bestehende Bettenhochhaus nicht bei laufendem Betrieb erneuert werden und auch seinen bisherigen Zweck nicht beibehalten kann, da es nach bald 40-jähriger Betriebszeit mit erheblichen baulichen und be- trieblichen Mängeln behaftet ist: – Nach heutigen Standards sind die Patientenzimmer zu klein und es fehlen Nasszellen. – Das Büroraumangebot ist deutlich zu klein, weshalb Spital- funktionen in die Personalhäuser ausgelagert werden mussten. – Die Liftkapazitäten sind unzureichend. – Die gebäudetechnischen Installationen sind veraltet und müssen ersetzt werden. – Der Brandschutz und die Energieeffizienz sind unzureichend. – Die Fassade befindet sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand und musste bereits provisorisch gesichert werden. Die Massivbauweise des heutigen Hochhauses mit durchgehend tragenden Betonwänden lässt kaum Änderungen des Grundrisses zur Beseitigung der oben erwähnten Mängel zu. Schliesslich wäre für die Sanierung des Hochhauses unter Beibehaltung der heutigen Nutzung ein Provisorium für 400 Betten nötig, für das rund 60% der Kosten eines Neubaus anfallen würden. Zur Sicherstellung eines zweckmässigen und wirtschaftlichen Spital- betriebs wird deshalb als Massnahme V der Gesamtplanung ein neuer Spitaltrakt erstellt, der die Bettenstationen aufnimmt. Das Hochhaus soll, entgegen der ursprünglichen Planung, nicht abgerissen, sondern nach dem Bezug des Neubaus hauptsächlich für die zu den Bettensta- tionen der verschiedenen Kliniken gehörenden Untersuchungs- und Behandlungsbereiche genutzt werden. Über die Bettenstationen hinaus wird der Neubau zusätzlich die Not- fallstation aufnehmen. Schliesslich wird auch die Frauenklinik, die nach der Integration der Gynäkologie/Geburtshilfe im Jahr 2005 in den Räum- lichkeiten der Maternité verblieben ist, in das neue Bettenhaus verlegt. Aus dem 2004 durchgeführten Architekturwettbewerb ging das Archi- tekturbüro Aeschlimann Prêtre Hasler Architekten AG, 8045 Zürich, als Sieger hervor. Das Neubauprojekt sieht einen Längsbau in Skelett- bauweise mit 16 Vollgeschossen und einer Geschossfläche von insge- samt rund 62 000 m2 vor. Das Gebäude wird gemäss dem Baustandard Minergie-P (Passivhaus-Standard) erstellt.

Für das neue Bettenhaus sind folgende Nutzungen vorgesehen: – Eintrittsgeschoss (A): Eingangsbereiche und Notfallstation – Obergeschosse – Geschoss B: Pädiatrie (26 Betten) und Neonatologie (10 Betten) – Geschoss C: Mutter-Kind-Station und Gynäkologie (48 Betten) – Geschoss D: Pflege Rheumatologie (56 Betten) – Geschosse E/F/G: Pflege Chirurgie (je 56 Betten) – Geschosse H/I: Pflege Medizin (je 56 Betten) – Geschoss K: Interdisziplinäre Pflegestation und Pflege Radioonkologie (45 Betten) – Geschoss L: Interdisziplinäre Pflegestation (40 Betten) – Geschoss M: Interdisziplinäre Pflegestation und Pflege Radioonkologie (42 Betten) – Geschoss N: Gebäudetechnische Anlagen – Untergeschosse – Geschoss X: Personalrestaurant und Küche – Geschoss Y: Lingerie, Bettenzentrale, Lagerräume Küche, Entsorgung – Geschoss Z: Personalgarderoben, Lagerräume, haustechnische Anlagen – Geschoss Z1: Zivilschutzanlage Die Geschosse A und B sowie die Untergeschosse X, Y und Z schlies- sen direkt sowohl an den Wirtschafts- als auch an den Behandlungstrakt an. Dadurch entstehen enge räumlich-betriebliche Verbindungen sowie optimale Beziehungen, vor allem zwischen dem neuen Bettenhaus und dem Behandlungstrakt. Die darüber liegenden Geschosse C bis M sollen je über eine Passerelle mit dem heutigen Bettenhochhaus verbunden werden, um die erwähnte Verbindung zwischen den verschiedenen Bet- tenstationen und den jeweils dazugehörenden Untersuchungs- und Be- handlungsbereichen sicherzustellen. Das neue Bettenhaus kann ohne Provisorien erstellt und in Betrieb genommen werden. Der Neubau des Bettenhauses ist grundsätzlich als sachgerechte In- vestition zur Sicherung der Grund- und der spezialisierten Gesundheits- versorgung der Stadt und der Region Zürich zu qualifizieren und dem- entsprechend als grundsätzlich staatsbeitragsberechtigt anzuerkennen.

C. Bauliche Umsetzung und Finanzierung bis Ende 2011 Die Stadt Zürich rechnet mit einer Bauzeit von fünf Jahren. Der Bau- beginn ist bereits erfolgt; der Bezug des Gebäudes ist 2013 vorgesehen. Im Anschluss an die Erstellung des Neubaus soll mit der Sanierung des Hauptgebäudes begonnen werden.

An die beitragsberechtigten Projektierungskosten des Bettenhauses von Fr. 11 390 000 bewilligte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 995/ 2007 einen Staatsbeitrag von Fr. 5 808 900. Das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich hat gestützt auf den Planungskredit durch das Architektur- büro ein Vorprojekt mit detailliertem Kostenvoranschlag ausarbeiten lassen. Die Kosten der Massnahmen betragen gemäss Kostenvoran- schlag vom 30. März 2007 Fr. 290 000 000 (Kostenstand 1. April 2006, Ge- nauigkeitsgrad ±10%). Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Vorbereitungsmassnahmen 26 400 000 Gebäude 204 300 000 Betriebseinrichtungen 3 700 000 Umgebung 6 800 000 Baunebenkosten 13 000 000 Reserve für unvorhergesehene Baukosten (rund 3% der vorstehenden Positionen) 7 700 000 Medizinische Apparate und Anlagen 4 200 000 Medizinische Einrichtungen und Anlagen 4 800 000 Ausstattung 5 300 000 Zuschlag der Bauherrschaft für die Ungenauigkeit der Berechungsgrundlagen (rund 5% über alle Positionen) 13 800 000 Total (einschliesslich 7,6% MWSt) 290 000 000

Im Betrag von Fr. 290 000 000 sind die mit RRB Nr. 995/2007 bewillig- ten Projektierungskosten enthalten. Diese sind vom Gesamtbetrag in Abzug zu bringen. Als weiter nicht beitragsberechtigt gelten usanzge- mäss 30% der Kosten für die Baubegleitung durch das Amt für Hoch- bauten der Stadt Zürich (30% von Fr. 2 870 000 = Fr. 861 000) sowie der Zuschlag der Stadt Zürich für die Ungenauigkeit der Berechnungs- grundlage im Umfang von Fr. 13 800 000. Der vorgesehene Ausbau der Vier-Bett-Zimmer auf den Allgemeinabteilungen mit je zwei Nasszellen entspricht sodann nicht dem von der Gesundheitsdirektion vorgegebe- nen Standard (1 Nasszelle pro Vier-Bett-Zimmer). Für jede der 56 den Standard überschreitenden Nasszellen werden pauschal Fr. 30 000 in Abzug gebracht. Im Grundsatz sind somit folgende Kosten staatsbei- tragsberechtigt: in Franken Gesamtkosten gemäss KV 290 000 000 abzüglich: – Planungskredit gemäss RRB Nr. 995/2007 11 390 000 – Honorar Baubegleitung AHB (30%) 861 000 – Ungenauigkeit der Berechnungsgrundlage 13 800 000 – Überzählige Nasszellen (56 × Fr. 30 000) 1 680 000 –27 731 000 Für einen Staatsbeitrag infrage kommende Kosten 262 269 000

Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben in der Abstimmung vom 25. November 2007 den Kredit für den Neubau des Bettenhauses bewilligt. Die Baudirektion hat das Vorhaben mit Gutachten vom 24. Ja- nuar 2008 geprüft und für ausführungswürdig befunden. Ihren Anmer- kungen ist bei der weiteren Planung Rechnung zu tragen; das Gutach- ten wurde der Stadt zur Verfügung gestellt. Als weitere Massnahme ist die Sanierung des Hauptgebäudes des Stadtspitals Triemli geplant. Der Stadtrat von Zürich hat diese Mass- nahme am 23. Januar 2008 mit gesondertem Kredit von Fr. 220 000 000 als gebundene Ausgabe bewilligt und dem Kanton ein entsprechendes Staatsbeitragsgesuch eingereicht. Da aus Sicht des Kantons noch ver- schiedene Fragen offen sind und die umfassende Sanierung des Haupt- gebäudes erst nach Erstellung des Bettenhauses ab 2013 infrage kommt, ist über das vorgenannte Staatsbeitragsgesuch zu einem späteren Zeit- punkt zu entscheiden. Der Neubau des Bettenhauses kann allerdings nur erstellt werden, wenn verschiedene baulich-betriebliche Provisorien in den angrenzen- den Bauten eingerichtet werden. Die Kosten für diese Massnahmen sind im Voranschlag der Stadt Zürich für die Sanierung des Hauptge- bäudes enthalten; sie belaufen sich gemäss Aufstellung der Stadt Zürich vom 1. September 2008 einschliesslich Baunebenkosten und Honorare auf insgesamt Fr. 1 797 920. Die Baudirektion empfiehlt diese Massnah- men in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2008 zur Umsetzung. Die für einen Staatsbeitrag infrage kommenden Kosten erhöhen sich somit wie folgt: in Franken Neubau Bettenhaus 262 269 000 Provisorien 1 797 920 Für einen Staatsbeitrag infrage kommende Kosten 264 066 920

Gemäss § 40 der noch gültigen Bestimmungen des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (vgl. dazu § 64 des neuen Ge- sundheitsgesetzes vom 4. April 2007; LS 810.1) leistet der Staat Kosten- anteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Nach § 27 der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege (LS 813.21) werden die Kostenanteile für kommunale und regionale Krankenhäuser nach dem Finanzkraftindex der zum Einzugsbereich gehörenden Gemeinden ab- gestuft. Der für die Festlegung des Staatsbeitragssatzes massgebliche Finanzkraftindex für das Stadtspital Triemli beträgt 125. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 51% für Investitionen (§ 29 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege).

Diese Regelung gelangt rechtlich jedoch nur noch bis zur Umsetzung der von der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007 unter dem Titel Spitalfinanzierung verabschiedeten revidierten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur Anwendung. Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten KVG-Bestimmungen müssen die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungs- bezogene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjekt- bezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenbaren Betriebs- und Investitionskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Fall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Betriebskostenanteile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet werden, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen sind zu 100% von den Krankenversi- cherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinanzierung geltenden Verteilschlüssel zu tragen (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dem- entsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. finanziert. Auch wenn zur Umset- zung der ab 1. Januar 2012 greifenden, übergeordneten KVG-Bestim- mungen noch Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Gesetzesstufe erlassen werden müssen, können vom Kanton ab diesem Zeitpunkt auf- grund der KVG-Bestimmungen keine objektbezogenen, sondern nur noch fallbezogene Investitionsbeiträge geleistet werden. Der Staatsbeitrag an den Neubau des Bettenhauses muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Bauausführung ändern wird; er hat sich folgedessen auf den bis Ende 2011 erreichten Ausfüh- rungsstand zu beschränken. Ausserdem ist der Staatsbeitrag unter dem Vorbehalt zu entrichten, dass gewährte Beiträge gestützt auf eine späte- re Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen in Re- vision gezogen, gegebenenfalls zurückgefordert, in ein Darlehen um- gewandelt oder in anderer Weise angepasst werden können. Nachdem Investitionen in Spitalgebäude zudem auf eine langfristige Nutzungs- dauer angelegt sind, ist die gemäss § 12 Abs. 2 der Staatsbeitragsverord- nung geltende grundsätzliche Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre aufzuheben und die Zweckbindung auf un- bestimmte Zeit zu veranschlagen. Auf der Grundlage des derzeit für die Stadt Zürich geltenden Staats- beitragssatzes von 51% ergäbe sich bei grundsätzlich beitragsberech- tigten Gesamtkosten von Fr. 264 066 920 und einer Fertigstellung der Baute bis zum 31. Dezember 2011 ein Staatsbeitrag von Fr. 134 674 129

(Kostenstand 1. April 2006). Der Staatsbeitrag nach geltendem Recht ist jedoch wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 er- stellten Bauteile des Gesamtprojektes auszurichten. Das Stadtspital Triemli bzw. die Stadt Zürich ist deshalb zu verpflichten, der Gesund- heitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Baukosten einzureichen. Gemäss derzeitigem Planungsstand werden per Ende 2011 voraussichtlich Bau- kosten von Fr. 161 800 000 anfallen, für die sich ein Staatsbeitrag von Fr. 82 518 000 errechnet. Der endgültige Staatsbeitrag wird nach Vorlie- gen der Zwischenabrechnung auszurichten sein. Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen Abschreibung (3,25% auf ½ Kapital) (Abschreibungssatz nach Fr. Fr. IPSAS / H+: 3,5%) Fr. Staatsbeitrag 82 518 000 1 340 918 2 888 130 Total Staatsbeitrag 82 518 000 Total Kapitalfolgekosten 4 229 048

Der Staatsbeitrag geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitions- beitrag an öffentliche Unternehmungen. Im Konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplan (KEF) 2009–2012 sind für 2009 Fr. 20 000 000 ein- gestellt. Der restliche Staatsbeitrag, der zur Mitfinanzierung der bis Ende 2011 aufgelaufenen Baukosten erforderlich ist, ist im KEF bzw. im Budget der Gesundheitsdirektion für die Jahre 2010 bis 2012 enthalten.

D. Bauliche Fertigstellung und Restfinanzierung ab 1. Januar 2012 Die nach derzeitigem Planungsstand ab 1. Januar 2012 für die Fertig- stellung des Bettenhauses dannzumal noch verbleibenden Restkosten von rund Fr. 130 000 000 werden über die Investitionsanteile der neuen Fallpauschalen finanziert bzw. refinanziert werden müssen. Die infolge des Systemwechsels ab 1. Januar 2012 entstehenden Deckungslücken werden somit anderweitig vorfinanziert werden müssen. Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind mit einer neuen kantonalen Finanzierungsgesetzgebung per 1. Januar 2012 gesamthaft zu schaffen; d. h., es wird nicht nur eine Lösung für die bis 2011 gewährten objekt- bezogenen Staatsbeiträge gefunden, sondern auch die prospektive In- vestitionsfinanzierung auf der Grundlage der neuen Fallpauschalen ge- regelt werden müssen. Wie diese Regeln im Detail ausfallen werden, ist derzeit noch offen. Fest steht, dass der Kanton von Bundesrechts wegen weiterhin die Spitalversorgung gewährleisten muss. Er muss deshalb eine Finanzierungsgesetzgebung schaffen, die den für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Spitälern eine bedarfsgerechte Spital- infrastruktur sichert. Ob die notwendigen finanziellen Mittel für grosse Investitionsvorhaben auf dem freien Kapitalmarkt beschafft werden und die Verzinsung und Amortisierung über die Fallpauschalen erfol-

gen sollen oder die öffentliche Hand (Kanton und/oder Gemeinden) als Kapitalgeber eingebunden wird, wird in der neuen Gesetzgebung ge- klärt werden müssen. Dabei wird auch die rechtsgleiche Behandlung der Spitäler sicherzustellen sein.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Staatsbeitragsberechtigung des Projektes für den Neubau eines Bettenhauses des Stadtspitals Triemli wird unter Hinweis auf die sich am 1. Januar 2012 ändernde Rechtslage anerkannt.

II. An die bis 31. Dezember 2011 erstellten Bauteile des Gesamt- projekts wird ein Kostenanteil von 51% der anrechenbaren tatsächli- chen Kosten ausgerichtet; gemäss derzeitigem Planungsstand sind dies Fr. 82 518 000.

III. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der vom Stadtspital Triemli bzw. der Stadt Zürich zum Ausführungsstand per 31. Dezember 2011 vorzulegenden Zwischenabrechnung.

IV. Der Staatsbeitrag wird unter Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsgesetzgebung ausgerichtet. Die Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre gemäss § 12 Abs. 2 der Staatsbeitragsverordnung wird aufgehoben.

V. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31, 8035 Zürich (E), und an das Stadtspital Triemli, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich, sowie an die Finanz- direktion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi