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Décision

RRB Nr. 1033/2015

Anfrage Markus Bischoff, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Internetfahndung, Beantwortung

11 novembre 2015Allemand6 min

Source zh.ch

Anfrage Markus Bischoff, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Internetfahndung, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 227/2015

Sitzung vom 11. November 2015

1033. Anfrage (Internetfahndung) Die Kantonsräte Markus Bischoff, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, haben am 7. September 2015 folgende Anfrage eingereicht: Heute am 7. September 2015 werden auf der Homepage der Luzerner Polizei 21 Fotos von mutmasslichen «Fussballrandalierern» publiziert. Seit der Einführung der Schweizerischen StPO setzt auch der Kanton Zü- rich die Internetfahndung vermehrt bei Massendelikten ein. Zuletzt wurde eine durch die Staatsanwaltschaft bewilligte Internetfahndung wegen mut- masslichen «Fussballrandalierern» am Montag, 6. Juli 2015 auf der Home- In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Trifft es zu, dass erstmals im Juli 2011 Bilder durch die Zürcher Staats- anwaltschaft bzw. Stadtpolizei Zürich im Internet veröffentlicht wur- den, um mutmassliche 1. Mai-Randalierer zu suchen oder gab es schon vor 2011 solche Internetfahndungen bei Massendelikten?

2. In der StPO wurde darauf verzichtet, die Öffentlichkeitsfahndung auf Deliktskategorien zu beschränken. Gibt es bei der Staatsanwaltschaft und/oder der Kantonspolizei interne Richtlinien, die einen Delikts- katalog definieren? a) Wenn ja, ist der Regierungsrat bereit, diesen öffentlich zugänglich zu machen? b) Wenn nein, weshalb werden die Richtlinien nicht öffentlich gemacht und wie ist ihr wesentlicher Inhalt?

3. Auf Grund der im Vergleich zu anderen Fahndungsmassnahmen we- sentlich gravierenderen gesellschaftlichen Konsequenzen und der un- kontrollierbaren Verbreitung des Bildmaterials kann die Internetfahn- dung nur als «Ultima Ratio» in Frage kommen. Welche Fahndungsmass- nahmen werden vorher ausgeschöpft (bitte eine Aufzählung davon)? a) Gibt es dazu interne Weisungen? b) Wenn ja, wäre der Regierungsrat bereit, diese öffentlich zugänglich zu machen? c) Wenn nein, weshalb werden die Richtlinien nicht öffentlich gemacht und wie ist ihr wesentlicher Inhalt?

4. Gehören zu den milderen Massnahmen auch Zeugenaufruf, die behör- deninterne Verbreitung des Bildmaterials via Internet und die Vorlage der Bilder an einen beschränkten Personenkreis (z. B. Personen aus der Gegend, Fanarbeiter, Stadionbetreiber usw.)? Wenn nein, wieso wird das nicht in Betracht gezogen?

5. Gibt es interne Richtlinien und/oder Weisungen für die Entscheidung, welche Fotos, Videos, Videosequenzen oder Standbilder sich für die Fahndung als geeignet und als erforderlich erweisen und zu publizie- ren sind? a) Wenn ja, wäre der Regierungsrat bereit, diese öffentlich zugänglich zu machen? b) Wenn nein, weshalb werden die Richtlinien nicht öffentlich gemacht und wie ist ihr wesentlicher Inhalt?

6. Die gesellschaftlichen Folgen einer Internetfahndung können gravie- rend sein. Es kommt auch immer wieder vor, dass Beschuldigte nach einer Internetfahndung frei gesprochen werden. Gibt es bei der Staats- anwaltschaft sowie bei der Kantonspolizei eine Nachbearbeitung der Fälle? Wenn ja, wie sieht diese aus? Wenn nein, weshalb nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Markus Bischoff, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Gemäss Art. 211 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden. Die Fahndung mithilfe des Internets ist eine Form der Öffentlichkeits- fahndung. Das allgemeine Vorgehen im Zusammenhang mit der Öffent- lichkeitsfahndung ist in Ziff. 11.2.4.2 der Weisungen der Oberstaatsanwalt- schaft für das Vorverfahren (WOSTA) geregelt (www.staatsanwaltschaften. ErlasseSVE.html). Danach kann die Verfahrensleitung bei schweren Straftaten und dringendem Tatverdacht eine Öffentlichkeitsfahndung anordnen. Die Veröffentlichung von Bildern im Internet zu Fahndungs- zwecken ist gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nur bei schwerwiegenden Delikten zulässig und nur, sofern alle möglichen Fahn- dungsmassnahmen ergebnislos verlaufen sind. Mit Ausnahme der sofor- tigen Fahndung bei Kapitaldelikten, die ohne zeitliche Verzögerung er- folgen muss, ist nach Rücksprache der Verfahrensleitung mit der Ober- staatsanwaltschaft in der Regel die Veröffentlichung von Bildern in Form

eines Dreistufenmodells (Öffentliche Ankündigung der Internetpubli- kation [1], verpixelte Veröffentlichung der Bilder [2], unverpixelte Ver- öffentlichung der Bilder [3]) durchzuführen. Es gibt keine internen Richt- linien, die diese Vorgaben konkretisieren würden. Das in den WOSTA erwähnte Merkblatt enthält lediglich eine Prozessbeschreibung, welche die Abläufe grob abbildet. Ferner hat die Schweizerische Staatsanwälte- Konferenz (SSK) eine Empfehlung zur Öffentlichkeitsfahndung bei Aus- schreitungen und Krawallen herausgegeben. Danach ist unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine durch die Staatsan- waltschaft angeordnete öffentliche Fahndung unter Nutzung der Medien, insbesondere des Internets, auch in diesen Bereichen zulässig. Es müssen dafür ein dringender Tatverdacht vorliegen, eine Person bei einer Straf- tat abgebildet und alle polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmass- nahmen ausgeschöpft sein. Die Veröffentlichung soll nach Massgabe des Dreistufenmodells erfolgen. Das Instrument der Öffentlichkeitsfahndung wird grundsätzlich zu- rückhaltend eingesetzt. Zu Frage 1: Das trifft zu. Seit der Einführung der Schweizerischen Strafprozess- ordnung im Jahr 2011 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Stadtpolizei erstmals mit der Internetfahndung nach gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem 1. Mai 2011. Zu Frage 2: Interne Richtlinien mit einem definierten Deliktekatalog gibt es nicht. Die Öffentlichkeitsfahndung kann aber nur bei schweren Straftaten und dringendem Tatverdacht angeordnet werden, an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei Krawallen und Ausschrei- tungen wird aufgrund der konkreten Gefährdung einer grossen Zahl von Personen die Öffentlichkeitsfahndung bei weniger schwerwiegenden De- likten als zulässig erachtet (BSK StPO-Rüegger, Art. 211 N. 9 und N. 27 f.; Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 211 N. 9; Ziff. 11.2.4.2 WOSTA). Zu Fragen 3 und 4: Zu den einzelnen Fahndungsmitteln gibt es keine Weisungen. Die Frage nach dem Einbezug der Öffentlichkeit stellt sich erst dann, wenn alle an- deren möglichen Fahndungsmassnahmen ergebnislos verlaufen sind. Eine Auflistung sämtlicher Fahndungsmittel würde zu weit führen, zumal sich diese von Fall zu Fall unterscheiden und auch aus ermittlungstaktischen Gründen nicht öffentlich zu machen sind. Bei gewaltsamen Auseinander- setzungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen kommen als mil-

dere Massnahmen etwa folgende nicht öffentliche Identifikationsmög- lichkeiten in Betracht: Polizeiliche Fahndungsregister und Identifikations- möglichkeiten des Stadionbetreibers. Das heutige dreiststufige und kaskadenhafte Vorgehen bei der Öffent- lichkeitsfahndung nach Ausschöpfung aller möglichen Fahndungsmass- nahmen entspricht dem Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsgrund- satz (vgl. auch Weder, a. a. O., Art. 211 N. 9 f.). Zu Frage 5: Die Anordnung der Veröffentlichung erfolgt durch die Verfahrenslei- tung in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft (Ziff. 11.2.4.2 WOSTA). Dabei wird besonders darauf geachtet, dass nur für die Öffentlichkeits- fahndung geeignetes Bildmaterial verwendet wird. Dazu gibt es keine internen Richtlinien. Zu Frage 6: Wird Bildmaterial im Internet veröffentlicht, wird dieses durch die Polizei bei positivem Ergebnis umgehend entfernt. Gegen Aufforderungen zur Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahn- dung, die ungerechtfertigt bzw. unverhältnismässig sind, steht das straf- prozessuale Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 StPO zur Verfügung. Es gehört zu den allgemeinen Standards der Zusammenarbeit der Straf- verfolgungsbehörden, dass Erkenntnisse aus abgeschlossenen Verfah- ren bekannt gemacht, nachbearbeitet und die nötigen Schlussfolgerungen für zukünftige Ermittlungen gezogen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi