RRB Nr. 104/2018
Wirtschaftsschule KV Wetzikon, Kostenanteil Grundbildung, gebundene Ausgabe
7 février 2018Allemand4 min
Source zh.ch
Wirtschaftsschule KV Wetzikon, Kostenanteil Grundbildung, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2018
104. Wirtschaftsschule KV Wetzikon (Kostenanteil)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Wetzikon wird vom kaufmännischen Verein Wetzikon-Rüti geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Die Wirtschaftsschule KV Wetzikon wurde mit RRB Nr. 449/2016 vom 1. Januar 2015 bis Ende Schuljahr 2018/2019 (31. August 2019) als beitrags- berechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat in der Folge für diese Zeitperiode gestützt auf § 35 des Einführungsge- setzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) mit der Wirtschafts- schule KV Wetzikon eine Leistungsvereinbarung und Jahresvereinbarun- gen abgeschlossen. Das MBA bewilligte die Beiträge für den Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterricht bis Ende 2017 jeweils im Rahmen der Leistungsvereinbarung bzw. der Jahresvereinbarung. Der Wirtschaftsschule KV Wetzikon sind für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ab 2018 jährlich wiederkehrende Staatsbei- träge zuzusichern. Das Ausrichten der Staatsbeiträge ist abhängig von der jeweiligen Verlängerung der Beitragsberechtigung.
B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in sei- nem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzu- führen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Auf- wendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leis- tungsvereinbarung geregelt (§ 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es han- delt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990.
Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernen- den. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Für 2018 hat die Wirtschaftsschule KV Wetzikon einen Betrag von Fr. 4 360 000 budgetiert. Unter Berücksichtigung einer Reserve von 5% für Schwankungen der Anzahl der Lernenden ist an die Wirtschaftsschule KV Wetzikon pro Kalenderjahr ein Beitrag von Fr. 4 580 000 zuzusichern. Die Beiträge an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ab 2018 sind aufgrund der Änderungen in der Finanzcontrollingverordnung vom 12. April 2017 (FCV) neu vom Regierungsrat zuzusichern. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckgebun- den. Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind ver- bleibende Reserven oder Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Ferner können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Auf- wendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts der Wirtschaftsschule KV Wetzikon erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine gebun- dene Ausgabe gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. Die Beiträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2018–2021 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Wirtschaftsschule KV Wetzikon wird ab dem 1. Januar 2018 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts ein jährlich wiederkehrender Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 4 580 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich abgerechnet.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Wirtschaftsschule KV Wetzikon, Gewerbeschul- strasse 10, 8620 Wetzikon (E), den Kaufmännischen Verein Wetzikon- Rüti, Gewerbeschulstrasse 10, 8620 Wetzikon, sowie an die Finanzdirek- tion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli