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Décision

RRB Nr. 1045/2015

Verordnung über die Krankenversicherung, Schreiben an das EDI

11 novembre 2015Allemand4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2015

1045. Verordnung über die Krankenversicherung, Änderung

Erwägungen

(Anhörung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine Anhörung zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) durch. Die Änderung sieht eine Streichung mehrerer Wahl- franchisen und eine Senkung der Prämienrabatte für die verbleibenden Wahlfranchisen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vor. Zur Begründung führt das EDI aus, dass die gewährten Prämienra- batte derzeit grösser seien als die risikobereinigten Einsparungen bei den Leistungskosten. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren hat beschlossen, auf eine Stellung- nahme zuhanden des EDI zu verzichten. Er hat aber für die Kantone die hauptsächlichen Pro- und Contra-Argumente zusammengestellt und zu- dem angeregt, die Wahl einer höheren Franchise künftig mit der Verpflich- tung zu verbinden, über mehrere Jahre mit der gewählten Franchise ver- sichert zu bleiben. Wie im Schreiben an das EDI dargelegt, überwiegen die negativen Aus- wirkungen der Revision, weshalb sie abzulehnen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an corinne.erne@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. August 2015 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagene Streichung der Wahlfranchisen von Fr. 1000 und Fr. 2000 für Erwachsene und von Fr. 100, Fr. 200, Fr. 300 und Fr. 500 für Kinder sowie die Senkung der Prämienrabatte für die verbleibenden Wahlfranchisen von Fr. 500, Fr. 1500 und Fr. 2500 bzw. Fr. 400 und Fr. 600 für Kinder ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

1. Bisherige Wahlfranchisen überfordern weder Behörden noch Versicherte Mit der Abschaffung mehrerer Wahlfranchisen wird die Wahlfreiheit der Versicherten unnötig eingeschränkt. Das dafür vorgebrachte Argu- ment der Systemvereinfachung für die Bundesbehörden ist im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung nicht stichhaltig. Diese ermöglicht heute ohne nennenswerten Zusatzaufwand ein vielfältiges und transpa- rentes Angebot. Die Versicherten sind aufgrund der bestehenden Internet- plattformen durchaus in der Lage, Krankenkassenprämien mit unter- schiedlichen Franchisen zu vergleichen und deren Tragweite zu beurteilen. Eine Verringerung der Anzahl der Wahlfranchisen ist deshalb nicht an- gezeigt.

2. Bisherige Prämienenrabatte setzen Anreize zur Vermeidung von gesundheitsschädigendem Verhalten und für einen massvollen Bezug von KVG-Leistungen Die Höhe der höchstens zulässigen Prämienrabatte wurde bereits ab 1. Januar 2004 und dann erneut ab 1. Januar 2010 erheblich gesenkt. Mit einer weiteren Senkung der Prämienrabatte würde die Selbstverantwor- tung der Versicherten bzw. der Anreiz zur Vermeidung von gesundheits- schädigendem Verhalten erneut geschwächt. Der Vorschlag würde die Wahl von tieferen Franchisen fördern; sind diese ausgeschöpft, ist die finanzielle Hemmschwelle zur Inanspruchnahme von weiteren KVG- Leistungen gebrochen. Dazu kommt, dass bei hohen Wahlfranchisen die Rückerstattungsbelege vielfach erst dann eingereicht werden, wenn diese den Betrag der gewählten Franchise übersteigen. Dies vermindert den administrativen Aufwand der Krankenversicherer. Im Ergebnis führt da- her eine Senkung der Prämienrabatte zu steigenden Kosten in der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung. Dies steht im Widerspruch zu einer zentralen Zielsetzung des KVG, dem Grundsatz der Kostendäm- mung im Gesundheitswesen. Bei den vom EDI erwähnten Berechnun- gen des Risikos der Versicherten bleibt offen, welche versicherungsma- thematischen Annahmen dabei getroffen wurden und welche finanziellen Auswirkungen die erwähnten Anreize auf die OKP zeitigen würden. Selbst im Kommentar zur Verordnungsänderung wird lediglich darauf hinge- wiesen, dass es schwierig sei, «die Auswirkungen auf die Finanzierung der Versicherer abzuschätzen, denn man wisse nicht genau, wie die Versicher- ten auf die Abschaffung bestimmter Franchisen und die Verringerung der mit den wählbaren Franchisen verbundenen Prämienreduktionen reagie- ren werden» (S. 6).

3. Solidarität zwischen den Generationen nicht überstrapazieren Junge Erwachsene leisten bereits heute grosse Solidaritätsbeiträge an die älteren Generationen. Ihre Prämien sind nicht risikogerecht. Mit einer weiteren Senkung der Prämienrabatte würde die Solidarität zwischen den Generationen überstrapaziert.

4. Verfeinerter Risikoausgleich wird ohnehin zur Senkung der Prämienrabatte führen Der auf 2017 in Kraft tretende, verfeinerte Risikoausgleich zwischen den Krankenversicherern wird diese dazu bewegen, die nach Höhe der Franchisen abgestuften Prämienrabatte zu überprüfen und gegebenen- falls zu senken. Zusammen mit der vorliegend geplanten Verordnungs- änderung würde das System übersteuert und der wettbewerbliche Hand- lungsspielraum der Krankenversicherer unnötig eingeschränkt. Aus diesen Gründen ist von einem Systemwechsel abzusehen. Anstelle der vorgeschlagenen Neuerungen regen wir an, die Wahlfranchise künftig mit der Verpflichtung zu verknüpfen, die gewählte Franchise über meh- rere Jahre beizubehalten. Damit könnte verhindert werden, dass Versi- cherte, die eine höhere Franchise und somit mehr Eigenverantwortung wählen, von «Fall zu Fall» entscheiden und z. B. bei Eintritt eines kost- spieligen Krankheitsfalls wieder zu einer tieferen Franchise wechseln. Eine Einschränkung der jährlichen Wahlmöglichkeit müsste allerdings auf Gesetzesstufe erlassen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi