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Décision

RRB Nr. 1046/2024

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Embrach, Änderung, Genehmigung

23 octobre 2024Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Embrach, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024

1046. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Embrach, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat kons- titutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindege- setz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Embrach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 eine Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) der Politischen Gemeinde Embrach beschlossen. Die mit der Teilrevision beschlossenen Änderungen ermöglichen es dem Gemeinderat, die in Art. 37b GO erwähnten unterstellten Kommissio- nen einzusetzen.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Der eigens für diese Teilrevision eingefügte Art. 40 GO regelt die Inkraftsetzung nicht in ausreichender Form. Der mögliche Ausweg über Art. 38 GO scheitert daran, dass sich Art. 38 GO lediglich auf die Inkraft- setzung der letztmals erfolgten Totalrevision bezieht. Der Gemeinderat Embrach hat somit über die Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Ver- bindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Embrach am 3. März 2024 beschlossenen Änderungen der Gemeindeordnung werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Embrach, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli