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Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, Änderung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2019

1050. Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren

Erwägungen

und Pflanzen geschützter Arten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. August 2019 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bun- desgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES, SR 453). Die Revision umfasst insbesondere eine Verschär- fung der Strafbestimmungen. Zugleich wird das Gesetz punktuell ver- bessert und aktualisiert. Zudem sollen Personen, die Exemplare geschütz- ter Arten öffentlich anbieten, neu gewisse Informationspflichten erfüllen. Die Revision ist grundsätzlich zu begrüssen. Allerdings ist darauf hin- zuweisen, dass die Möglichkeit, Ausnahmen von der Nachweispflicht (Nachweis über Herkunft, Ursprung und Rechtmässigkeit des Verkehrs) für bestimmte Arten vorzusehen, die Durchführung von Kontrollen er- schweren würde. Von dieser Möglichkeit sollte daher abgesehen werden. Weiter ist die Einführung einer Bestandeskontrolle für Pflanzen abzu- lehnen. Eine solche ist weder praktikabel noch sinnvoll. Die Registrie- rung von gewerbsmässig tätigen Züchterinnen und Züchtern sowie Händ- lerinnen und Händlern sollte als Verpflichtung in das BGCITES aufge- nommen werden. Im Übrigen kann auf die detaillierte Stellungnahme verwiesen werden, die unter Berücksichtigung der Untervernehmlassun- gen des Amtes für Landschaft und Natur und des Veterinäramtes erstellt wurde.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustel- lung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@ blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. August 2019 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Ge- legenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Revision grundsätzlich. Allerdings sollte von der Möglichkeit, Ausnahmen von der Nachweispflicht für bestimmte Arten vorzusehen, abgesehen werden. Weiter lehnen wir die Einführung einer Bestandeskontrolle für Pflanzen ab. Eine solche ist weder praktikabel

noch sinnvoll. Die Registrierung von gewerbsmässig tätigen Züchterinnen und Züchtern sowie Händlerinnen und Händlern sollte als Verpflich- tung in das BGCITES aufgenommen werden. Zur Begründung dieser Anträge und für die Bemerkungen zu weiteren Bestimmungen der Vor- lage verweisen wir auf die beiliegenden detaillierten Ausführungen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Gesundheits- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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