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Décision

RRB Nr. 1051/2015

Radio- und Fernsehverordnung, Schreiben an das UVEK

11 novembre 2015Allemand8 min

Source zh.ch

Radio- und Fernsehverordnung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2015

1051. Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV);

Erwägungen

Anhörung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 25. August 2015 die Anhörung zur Teil- revision der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) eröffnet und unter anderem die Kantonsregierungen zur Stel- lungnahme eingeladen. Anlass der Verordnungsrevision ist die Teilrevisi- on des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), die am 14. Juni 2015 in der Volksabstimmung angenommen wurde.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Kommuni- kation, Abteilung Medien, Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel; auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an rtvg@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. August 2015 haben Sie uns den Entwurf zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) be- treffend Umsetzung und Inkraftsetzung der in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommenen Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Mit der RTVG-Teilrevision (nachfolgend: nRTVG) soll die Ablösung der Empfangsgebühr durch die geräteunabhängige Radio- und Fernseh- abgabe erfolgen. Der Entwurf zur RTVV-Teilrevision (nachfolgend: E- RTVV) enthält sodann die zugehörigen Ausführungsbestimmungen unter anderem hinsichtlich des neuen Erhebungssystems, des Abbaus des bis- herigen Empfangsgebührensystems und des Aufbaus des künftigen Ab- gabensystems. Der Zeitpunkt des Übergangs von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe sowie die konkreten Tarife für die Abgaben sind im E-RTVV noch nicht enthalten und sollen gemäss erläuterndem Bericht vom 25. August 2015 erst in einer späteren RTVV-Teilrevision festgelegt

werden. Angesichts der aufwendigen Vorbereitungsarbeiten in Zusam- menhang mit dem Systemwechsel können wir die Wahl dieses Vorgehens nachvollziehen. Nach der RTVG-Revision ist nun auch die RTVV-Revision sehr kom- plex und weist einen beträchtlichen Umfang auf. Ob die Änderungen tat- sächlich zu einer einfacheren Handhabung des Abgabesystems beitragen werden, wird sich zeigen müssen.

B. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 33 Abs. 4 E-RTVV Der Aufwand, den die SRG im Rahmen ihrer Archivierungspflicht nach Art. 33 Abs. 4 E-RTVV trifft, ist beim Bedarf nach Art. 68a Abs. 1 Bst. a nRTVG zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 4 E-RTVV wird festgehalten, dass für die Festlegung der Höhe der Emp- fangsgebühren neu nicht mehr nur der Aufwand für die Archivierung, sondern auch jener für die Zugänglichmachung berücksichtigt werden muss. Gleichzeitig hält Art. 10 Abs. 2 der Konzession SRG fest, dass die SRG für die nicht kommerzielle Nutzung von Sendungen, die über das Archiv oder auf Datenträgern zugänglich gemacht werden, kostende- ckende Beiträge verlangen kann. Für die kommerzielle Nutzung solcher Sendungen kann sie sogar marktübliche Preise fordern. Es ist daher si- cherzustellen, dass dieselbe Entschädigung nicht zwei Mal beansprucht werden kann, einmal auf der Grundlage der Konzession SRG und einmal gestützt auf die RTVV. Art. 39 Abs. 1 E-RTVV Art. 39 Abs. 1 E-RTVV sieht für Veranstalter von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen eine Erhöhung des jährli- chen Abgabenanteils von 70% auf höchstens 80% des Betriebsaufwan- des vor. Die mindestens erforderliche Eigenfinanzierung solcher Radio- programme beträgt demzufolge noch 20% des Betriebsaufwandes. Diese Stärkung der komplementären Radios wird grundsätzlich begrüsst. Da- mit die komplementären Radios den höheren Abgabenanteil auch aus- schöpfen können, regen wir eine Überprüfung von Beitragserhöhungen pro Programm an. Bereits der bisherige grösstmögliche Abgabenanteil war für die komplementären Radios nämlich nur schwer erreichbar. Art. 62 E-RTVV Gemäss Art. 62 Abs. 1 E-RTVV kann das UVEK die Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung über- tragen. Die Entschädigung einer solchen Erhebungsstelle wie auch die Einzelheiten des Leistungsauftrages sind gemäss Art. 62 Abs. 3 E-RTVV

in einem Vertrag zwischen dem UVEK und der Erhebungsstelle zu re- geln. Wir regen an, die Einzelheiten dieses Vertrages bereits in Art. 62 E-RTVV näher zu bestimmen. Dazu gehört auch eine Konkretisierung von Art. 69f Abs. 2 nRTVG, wonach die Erhebungsstelle die organisato- rischen und technischen Massnahmen trifft, damit die Daten gegen un- befugte Bearbeitung gesichert sind. Der Vertrag zwischen dem UVEK und der Erhebungsstelle wird gemäss erläuterndem Bericht nicht veröffentlicht. Zumal es sich bei den Daten, die von der Erhebungsstelle bearbeitet werden sollen, teilweise um sen- sible Daten handelt, erscheint es angebracht, dass die Bevölkerung Kennt- nis über den Vertrag erlangen kann. Gründe gegen eine Veröffentlichung sind nicht ersichtlich und müssten im erläuternden Bericht aufgeführt werden, wenn an der Nicht-Veröffentlichung des Vertrags festgehalten werden sollte. Antrag: Die im Vertrag zwischen dem UVEK und der Erhebungs- stelle zu regelnden Punkte sind in Art. 62 E-RTVV näher zu bestimmen. Ausserdem sind die von der Erhebungsstelle gemäss Art. 69f. Abs. 2 nRTVG zu treffenden organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten gegen unbefugte Bearbeitung zu konkretisieren. Der Vertrag ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Andernfalls ist die Nicht-Veröffentlichung in den Erläuterungen zu begründen. Art. 67 E-RTVV Art. 67 E-RTVV regelt die von Kanton und Gemeinden an die Erhe- bungsstelle zu liefernden Daten. Gemäss Art. 67 Abs. 1 E-RTVV legt das BAKOM die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Kata- log (Art. 4 Abs. 4 RHG) in einer Weisung fest. Es erscheint zweifelhaft, ob die Weisung eines Bundesamtes dem Anspruch an eine genügende ge- setzliche Grundlage für die Übermittlung von zumindest teilweise sen- siblen Daten gerecht wird. Wir weisen zudem darauf hin, dass die Gemeinden nicht alle Daten- merkmale genau gleich führen und eine genaue Haushaltsbildung oft gar nicht ersichtlich ist. Bei Wohngemeinschaften oder Konkubinatshaus- halten ist es beispielsweise möglich, dass verschiedene Personen mit dem Merkmal «Haushaltsvorstand» erfasst sind. Sollte die Übermittlung die- ses Merkmals verlangt werden, müsste vorab geklärt werden, wer die Haushaltsvorsteherin oder der Haushaltsvorsteher sein soll. Eine ver- bindliche Grundlage für die zu liefernden Daten ist daher auch aus Sicht der Gemeinden erforderlich. Antrag: Die Daten, die von der Erhebungsstelle bezogen werden kön- nen, sind abschliessend zumindest auf Verordnungsebene festzulegen.

Art. 67g Abs. 1 E-RTVV Art. 67g Abs. 1 E-RTVV sieht die Überweisung des gesamten Netto- ertrages aus der Erhebung der Unternehmensabgabe an die SRG vor. Für die Haushaltabgaben hingegen wurde in Art. 66 E-RTVV die Über- weisung der Erträge an die vom BAKOM mitgeteilten Berechtigten ge- wählt. Wir empfehlen, die Formulierung von Art. 67g Abs. 1 E-RTVV dem Wortlaut von Art. 66 E-RTVV anzugleichen. Antrag: Neue Formulierung von Art. 67g Abs. 1 E-RTVV: «Die ESTV überweist den gesamten Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmenssteuer an die ihr vom BAKOM mitgeteilten Berechtigten.» Art. 89 Abs. 3 und 4 E-RTVV Gemäss Art. 89 Abs. 3 E-RTVV erhalten die Gemeinden Beiträge für die monatlichen Datenlieferungen von höchstens Fr. 1000, ein Kanton höchstens Fr. 25 000. Die tatsächliche Beitragsleistung soll sich nach den tatsächlichen Investitionskosten der Gemeinden und Kantone richten, die gemäss Art. 89 Abs. 4 E-RTVV mittels Belegen auszuweisen sind und nur auf Gesuch hin erstattet werden. Aus dem erläuternden Bericht kann abgeleitet werden, dass es sich bei den vorgesehenen Beiträgen an die Gemeinden um einmalige Zahlun- gen handeln soll. Zum einen geht dies jedoch weder aus dem nRTVG noch aus dem E-RTVV deutlich hervor. Zum anderen versteht sich die Einmaligkeit einer Vergütung auch nicht von selbst, da die Gemeinden zu monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle verpflichtet wer- den, was bei den Gemeinden zu monatlichem Aufwand und somit allen- falls auch zu monatlichen Kosten führen kann. Für die Gemeinden bedeutet es einen grossen administrativen Auf- wand, sämtliche Aufwendungen belegen zu müssen. Ein gewisser Grund- aufwand wird ohnehin jede Gemeinde treffen, weshalb pauschale Grund- entschädigungen angebracht sind, ohne dass hierfür ein Gesuch der Ge- meinden notwendig sein sollte. Für die monatlichen Datenlieferungen erscheint eine jährliche Pauschalentschädigung mit einem angemessenen Betrag pro Einwohnerin und Einwohner (Anzahl gemäss Jahresstatistik) sinnvoll. Die Entschädigung hat dabei auch den Aufwand der Gemeinde- steuerämter für die Unternehmensabgabegruppen zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll nicht nur auf Gesuch, sondern automatisch er- folgen. Allenfalls könnte eine Kürzung der Pauschalen für jene Gemein- den vorgesehen werden, die ihre Aufgaben nur mangelhaft erfüllen. Der vorgesehene Höchstbeitrag an die Kantone ist näher zu erläutern, da unklar ist, ob dieser als Höchstgrenze der Gesamtzahl der Gemeinde- beiträge pro Kanton zu verstehen ist oder ob die Kantone einen selbst- ständigen, von den Gemeinden unabhängigen Beitrag erhalten.

Antrag: Die Beiträge an die Gemeinden sind als automatisch zu ent- richtende jährliche Pauschalentschädigungen auszugestalten. Übersteigt der tatsächliche Aufwand einer Gemeinde nachweisbar die Pauschale, ist diese zu entschädigen. Die Kantonsbeiträge und deren Verhältnis zu den Beiträgen an die Gemeinden sind zu konkretisieren.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi