RRB Nr. 1053/2014
Liegenschaften, Winterthur, Trollstrasse, Kat.-Nr. 8700, Kaufvertrag, Genehmigung
1 octobre 2014Allemand5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2014
1053. Liegenschaften (Winterthur, Kat.-Nr. 8700, Trollstrasse, Kauf)
Erwägungen
A. Ausgangslage Trotz des 2005 für die Bedürfnisse der damaligen Bezirksanwaltschaft Winterthur bezogenen Neubaus (schwarzer Block) vermochten die be- stehenden Gebäude und Räumlichkeiten der Bezirksverwaltung die Bedürfnisse nur gerade knapp zu decken. Dies war eine Folge der Re- gionalisierung der Strafverfolgungsbehörden zur heutigen Staatsanwalt- schaft Winterthur-Unterland mit entsprechend grösserem Personalbe- stand. Die knappe Raumsituation konnte durch Verschiebungen und den Auszug anderer Nutzungen entschärft bzw. behoben werden (z. B. Bele- gung von freien Flächen in Räumlichkeiten der Kantonspolizei, Auszug der Jugendanwaltschaft in ein Objekt in Fremdmiete), ohne dass eine nachhaltige Lösung erreicht werden konnte. Mit RRB Nr. 715/2011 wurde das erforderliche Erweiterungsprojekt für die Phase Vorstudie freigegeben. Ziel war, sämtliche Amtsstellen in einem Gebäude zu vereinigen. Die Machbarkeitsstudie ergab, dass zudem auch das in die Jahre gekommene Gefängnisgebäude in das Projekt ein- zubeziehen ist. Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug erklärten sich damit unter dem Vorbehalt einverstanden, dass der Gefängnisbetrieb zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt wird. Zur Einhaltung dieser Vorgabe und zur Sicherung von Landreserven für mög- liche künftige Erweiterungen am Standort der Bezirksverwaltung Win- terthur konnte mit der Stadt Winterthur ein Kaufvertrag über das an- grenzende Grundstück Kat.-Nr. 8700, Trollstrasse abgeschlossen werden, der nun zu genehmigen ist. Zur Abdeckung des Raum- und Flächenbe- darfes sowie zur Erneuerung des Gefängnisses ohne betriebliche Beein- trächtigungen wird derzeit ein Projektwettbewerb erarbeitet. Ziel ist, bis Ende 2014 ein Siegerprojekt zu küren und 2015 ein konkretes Bau- projekt zu erarbeiten. Vorbehältlich der Zustimmung der jeweiligen Instanzen ist die Umsetzung bzw. der Bezug für die Jahre 2017–2019 ge- plant.
B. Kaufvertrag Der am 18. Juni 2014 öffentlich beurkundete Kaufvertrag sieht für das Kaufobjekt mit einer Fläche von 5918,4 m2 einen Kaufpreis von Fr. 4 000 000 (rund Fr. 675/m2) vor, der anlässlich der Eigentumsübertra- gung zu bezahlen ist. Dieser wurde aufgrund einer vom Kanton in Auf- trag gegebenen unabhängigen externen Bewertung ermittelt und kann als angemessen bezeichnet werden. Die bestehenden 20 Mietverträge über Garagen und Parkplätze und die 21 Pachtverträge über Püntland gehen mit der Eigentumsübertragung auf den Käufer über. Die jährlichen Net- tomietzinseinnahmen betragen rund Fr. 45 000. Die Gebühren und Aus- lagen des Notariates und Grundbuchamtes Winterthur-Altstadt trägt der Käufer. Die Grundstückgewinnsteuer entfällt. Das Kaufobjekt ist weder im Altlastenverdachtsflächenkataster noch im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Der Käufer erwirbt das Grundstück frei von Altlasten und Abfall- und Schadstoffbelastungen. Sollten wider Erwar- ten Belastungen bzw. Verunreinigungen des Bodenmaterials oder der Gebäudesubstanz zum Vorschein kommen, die gemäss Umweltschutz- gesetzgebung als belastete Materialien behandelt oder entsorgt werden müssen, trägt die Verkäuferin sämtliche hieraus entstehenden Mehr- kosten. Der Kauf erfolgt im Hinblick auf die langfristige Erhaltung des Standortes des Bezirksgebäudes und -gefängnisses an der Lind- und Hermann-Götz-Strasse. Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin recht- zeitig und angemessen in die Arealentwicklung und die Planung von Er- weiterungsbauten einzubeziehen. Bei der angestrebten Durchführung von Konkurrenzverfahren (wie Testplanung, Studienauftrag, Wettbewerb) soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verkäuferin dem Beurteilungsgremium angehören. Der Stadtrat Winterthur hat dem Ver- kauf unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Gemeinderates bzw. der Stimmberechtigten für den Fall, dass das Referendum ergriffen würde, am 11. Juni 2014 zugestimmt.
C. Zuständigkeit / Verbuchung Da es sich beim Erwerb des Grundstückes um die langfristige Siche- rung einer strategischen Nutzungsfläche für die Bezirksverwaltung Win- terthur handelt, ist das Grundstück im Rahmen eines vorsorglichen Land- erwerbes zunächst in das Finanzvermögen zu erwerben. Die Zuständig- keit des Regierungsrates für die Genehmigung dieses Geschäftes sowie der Bewilligung der erforderlichen Mittel von 4 Mio. Franken ergibt sich demnach aus § 58 Abs. 1 lit. a CRG. Es handelt sich nicht um eine Aus-
gabe im finanzrechtlichen Sinn und eine Ausgabenbewilligung ist nicht nötig (vgl. § 29 Abs. 2 FCV). Der Erwerb des Grundstückes erfolgt in die Bilanz der Leistungsgruppe Nr. 8710 über das Konto 1084 0 00000, Ge- bäude Finanzvermögen. Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat zusammen mit dem sich der- zeit in Erarbeitung befindlichen Bauprojekt «Erweiterung Bezirksver- waltung Winterthur» beantragen, das Grundstück Kat.-Nr. 8700, Winter- thur, vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 18. Juni 2014 zwischen dem Kanton Zürich als Käufer und der Stadtgemeinde Winterthur als Verkäuferin öffentlich beurkundete Kaufvertrag über das Grundstück Kat.-Nr. 8700, Trollstrasse, Winterthur, zu Fr. 4 000 000 wird genehmigt.
II. Die Kosten von Fr. 4 000 000 für den Erwerb des Grundstückes Winterthur, Kat.-Nr. 8700, Trollstrasse, werden über die Bilanz der Leis- tungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaftenerfolg, abgewickelt.
III. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates den Übertrag des Grundstückes vom Finanz- ins Ver- waltungsvermögen zusammen mit dem Bauprojekt «Erweiterung Be- zirksverwaltung Winterthur» zu beantragen.
IV. Dieser Beschluss ist bis zur Überweisung der Vorlage des Stadt- rates Winterthur zur Genehmigung des Kaufvertrages an den Grossen Gemeinderat der Stadt Winterthur nicht öffentlich.
V. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Postfach 126, 8402 Winter- thur, das Notariat Winterthur-Altstadt, Postfach 2146, 8401 Winterthur (je Dispositiv I), die Verwaltungskommission des Obergerichts sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli