Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Zielländer der mit Reisedokumenten ausgestatteten Asylbewerber, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 243/2015
Sitzung vom 18. November 2015
1063. Anfrage (Zielländer der mit Reisedokumenten ausgestatteten Asylbewerber) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, hat am 21. September 2015 folgende Anfrage eingereicht: Der Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 10/2015 kann entnommen wer- den, dass das Zürcher Migrationsamt von 2010 bis 2014 4215 Anträge von Asylsuchenden an das SEM (Staatssekretariat für Migration) weiterlei- tete. Dabei hat der Antragsteller den Grund und das Reisezielland an- zugeben. Die Sozialverwaltungen der Gemeinden verlangen in der Regel ein- mal pro Jahr die Vorlage des Passes der Sozialhilfebeziehenden, die ihn an den Schalter mitzubringen haben. Ist dort ein Stempel im Pass betref- fend einem längeren Auslandaufenthalt zu finden, so wird die Sozialhilfe proportional gekürzt. Reisen innerhalb des Schengen-Raumes haben kei- nen Eintrag im Pass zur Folge, daher kann die Sozialverwaltung diesbe- züglich keine Massnahmen treffen. Da hier davon ausgegangen wird, dass auch das Zürcher Migrations- amt die Pässe der Flüchtlinge, Asylbewerber und vorläufig Aufgenomme- nen ebenfalls regelmässig und pflichtbewusst kontrolliert – diese Aufent- haltsbewilligungen sind ja laut Gesetz jährlich zu erneuern – stellt sich die Frage nach den Zielländern der Reisen der betroffenen Personen. Diese sind im Antragsformular anzugeben und müssen entsprechend in der Datenbank des Migrationsamtes erfasst werden. Deshalb bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung nachstehen- der Fragen:
Erwägungen
1. Warum ist kein rechtlicher Hinweis auf dem Formular angebracht, dass das Anrecht auf ein Asylverfahren verwirkt wird (oder anderweitige Nachteile zur Folge hat), wenn man sich in jenen Staat / in jene Region begibt, in dem man vorgibt, bedroht zu sein?
2. Wie häufig kontrolliert das Migrationsamt die Pässe/Dokumente der Flüchtlinge / Asylsuchenden / vorläufig Aufgenommenen?
3. Dem Formular nach erfasst also das Migrationsamt das Reiseziel und den Reisegrund. Wie sieht das Ergebnis diesbezüglich aus?
4. Passkontrolle: Welche Reiseländer sind anhand der Stempel im Pass auszumachen?
5. Wie viele gutgeheissene Anträge der in Frage 3 von KR-Nr. 10/2015 er- wähnten Nationalitäten führten in den Heimatstaat (gemäss Stempel im Pass bzw. Angabe im Antrag)?
6. Da mehreren Gemeinden die Reise von Asylbewerbern bzw. Flücht- lingen in ihr Herkunftsland bekannt ist, hier die Frage: Wie oft hatte dies bzw. hatten Diskrepanzen und Ungereimtheiten in den letzten Jah- ren Konsequenzen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 10/2015 betreffend Asyl- suchende Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene und ihre Ausland- reisen ausgeführt, ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen zuständig. Die kantonalen Ausländerbehörden nehmen diese Gesuche lediglich ent- gegen und leiten sie an das SEM weiter. Dabei sind sie angewiesen, die vom SEM vorgegebenen Formulare zu verwenden. Zu Fragen 2 und 6: Das Migrationsamt überprüft die Reisedokumente und Pässe anläss- lich der Entgegennahme der Gesuche um Ausstellung von Reisedoku- menten. Besteht der Verdacht, dass Ausländerinnen und Ausländer ins Heimatland gereist sind, erstattet das Migrationsamt dem SEM eine ent- sprechende Meldung. Das Staatssekretariat ist sodann für die Überprü- fung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme zuständig. Ausländerinnen und Ausländer haben zwecks Verlängerung ihrer aus- länderrechtlichen Bewilligung bei der Einwohnerkontrolle der Wohnge- meinde vorzusprechen und den Pass vorzulegen. Stellen die Einwohner- kontrollen im Rahmen dieses Verfahrens fest, dass sich ein anerkannter Flüchtling oder eine vorläufig aufgenommene Person im Heimatland auf- gehalten hat, setzen sie das Migrationsamt davon in Kenntnis. Das Mi- grationsamt leitet diese Meldung ans SEM zur Überprüfung weiter. Nach Angaben des SEM aberkannte es gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AslyG; SR 142.31) in den Jahren 2010 bis 2014 bei 70 anerkannten Flüchtlingen mit Wohnsitz im Kanton Zürich die Flüchtlingseigenschaft. Darunter fallen anerkannte Flüchtlinge, die
entweder einen Reisepass durch die Heimatbehörden erlangt haben oder bei denen eine Heimreise nachgewiesen wurde. Bei wie vielen dieser Fälle die Heimatreise nach der Ausstellung eines Schweizerischen Reiseaus- weises erfolgte, lässt sich gemäss SEM nicht evaluieren. Zu Fragen 3–5: Anerkannte Flüchtlinge haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines Reiseausweises (Art. 3 Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Sie müssen weder Reisegründe noch Reiseziele angeben. Der Reiseaus- weis für Flüchtlinge berechtigt aber nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 12 Abs. 3 RDV). Vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft und Asylsuchenden kann das SEM unter den Voraussetzungen von Art. 9 RDV Reiseausweise ausstellen. Sie müssen die Reisegründe und die Reiseziele deklarieren und belegen. Statistisch erfasst das SEM die Reisegründe und Reiseziele indessen nicht. Im Gegensatz zu Personen mit Flüchtlingsei- genschaft können vorläufig aufgenommene Personen in begründeten Fäl- len Heimatreisen unternehmen, wenn dies nicht dem Aufnahmegrund widerspricht (Art. 9 Abs. 6 RDV). Laut SEM kommen Heimatreisen nur in Ausnahmefällen, z. B. bei schwerer Krankheit oder bei Tod von engen Familienangehörigen infrage. Da das Migrationsamt die Anträge um Ausstellung von Reisedokumen- ten nur an das SEM weiterleitet, erfasst es die in den Gesuchen vermerk- ten Reisegründe und Reiseziele nicht. Es führt über Anzahl und Ausgang der Gesuche auch keine eigene Statistik. Erfahrungsgemäss beabsichti- gen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in den häufigsten Fällen, in Nachbarstaaten ihrer Heimatländer oder in Schengen-Mitgliedstaaten zu reisen, um dort nahe Verwandte zu besuchen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi