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Décision

RRB Nr. 1066/2013

Biozidprodukteverordnung, Teilrevision, Schreiben an das EDI

25 septembre 2013Allemand20 min

Source zh.ch

Biozidprodukteverordnung, Teilrevision, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2013

1066. Teilrevision der Biozidprodukteverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 1. Juli 2013 das Anhörungsverfahren zur Teilrevision der Verordnung über das In- verkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidpro- dukteverordnung, VBP, SR 813.12) eröffnet. Die VBP ist seit August 2005 in Kraft und war bisher auf das einschlägige europäische Recht (Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten) abgestimmt. Seit dem 18. Oktober 2010 gilt zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft für Biozidprodukte zudem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Kon- formitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA). Dieses beruht auf der Äquivalenz der Richtlinie 98/8/EG und der VBP. Auf den 1. September 2013 wurde nun aber die Richtlinie 98/8/EG aufgehoben und die neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid- produkten (Verordnung [EU] Nr. 528/2012) hat in allen EU-Mitglied- staaten Geltung. Die VPB soll einerseits soweit wie zum jetzigen Zeit- punkt möglich an das geänderte EU-Recht angepasst werden, um mit dem steigenden Niveau bezüglich Gesundheitsschutz für Verbraucherin- nen und Verbraucher sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, be- züglich Umweltschutz und bezüglich Schutz des geistigen Eigentums der Herstellerinnen und Hersteller von Wirkstoffen Schritt zu halten. An- derseits sollen neue technische Handelshemmnisse vermieden und das bestehende MRA weitergeführt und gegebenenfalls erweitert werden. So wird davon ausgegangen, dass nach einer erfolgreichen Neuverhand- lung des MRA eine erneute Revision der VBP erforderlich sein wird, die auch die neuen gemeinsamen Verfahrensabläufe in der EU berücksich- tigen soll. Die gegenwärtige Revision der VBP umfasst folgende neue Elemente: Regelung von behandelten Waren, Parallelhandel, Anpassung an neue EU-Zulassungsverfahren, weitere Zulassungsbestimmungen, Schutz des geistigen Eigentums bei Wirkstoffen, Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen globalen Kennzeichnungs- und Einstufungssystem und eine Anpassung der Chemikaliengebührenverordnung. Die vorgeschlage- nen Verordnungsänderungen sind im Grundsatz zu begrüssen, nament- lich die Einführung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens für Bio- zidprodukte mit einem niedrigen Risikopotenzial, die Übernahme der

Regelungen der EU zum Inverkehrbringen von Waren, die biozide Wirk- stoffe enthalten, ohne jedoch als Biozidprodukte zu gelten, die neue Re- gelung der Nanopartikel und die Unterscheidung zwischen «Nano» und «Nicht-Nano». Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden weitere Kontroll- aufgaben auf den Bund und die Kantone zukommen. Diese sollten im Rahmen der bestehenden Strukturen und Mittel der betroffenen Be- hörden ausgeübt werden können.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplan- ten Teilrevision der Biozidprodukteverordnung (VBP) und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Grundsätzlich begrüssen wir die geplante Harmonisierung mit der EU, namentlich die Einführung eines vereinfachten Zulassungsverfah- rens für Biozidprodukte mit einem niedrigen Risikopotenzial, die neue Regelung der Nanopartikel, die Unterscheidung zwischen «Nano» und «Nicht-Nano» und die Übernahme der Regelungen der EU zum Inver- kehrbringen von Waren, die biozide Wirkstoffe enthalten, ohne jedoch als Biozidprodukte zu gelten. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass ge- rade aus letzteren Produkten relevante Mengen von Wirkstoffen in die Umwelt gelangen können, weshalb wir es für notwendig erachten, dass auch für die Verwendung dieser Waren Sorgfaltspflichten in der Verord- nung definiert werden. Insbesondere sollen die Anwenderinnen und Anwender verpflichtet werden, die Produkte nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und wichtige Informationen der Herstellerin oder des Herstellers zu beachten. Ausserdem sollten irreführende und ver- harmlosende Werbeaussagen untersagt werden. Mit der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) besteht bereits ein umfassendes Regelwerk zum Schutz der Umwelt beim Umgang mit Organismen. Für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die gen- technisch veränderte Organismen (GVO) sind oder solche enthalten, strebt der vorliegende Verordnungsentwurf an, die Bestimmungen der FrSV vollumfänglich zu übernehmen. Betreffend das Inverkehrbringen

von Biozidprodukten, die pathogene Organismen oder gebietsfremde Organismen sind oder solche enthalten, ist dies jedoch nicht der Fall. Dies führt teilweise zu geringeren Anforderungen an Biozidprodukte, die pathogene oder gebietsfremde Organismen sind oder solche ent- halten, was nicht gerechtfertigt ist. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass sich Organismen im Gegensatz zu Chemikalien in der Umwelt ver- mehren können und es daher schwierig ist, Voraussagen über deren Verhalten in der Umwelt zu machen. Insbesondere gebietsfremde Orga- nismen können ein sehr grosses Schadenspotenzial besitzen. Deshalb beantragen wir, die entsprechenden Regelungen im vorliegenden Ent- wurf zu ändern bzw. zu ergänzen (Art. 3, 12, 13f). Die revidierte Biozidprodukteverordnung wird aufgrund verschie- dener neuer Inhalte und in Verbindung mit der Umstellung der Kenn- zeichnung auf das «Globally Harmonized System» (GHS, internatio- nales System mit neuen Gefahrensymbolen) sowie den Entwicklungen beim MRA für die Mehrzahl der Betroffenen nur noch schwer über- blickbar und verständlich sein. Es ist daher für die Betriebe, insbeson- dere KMU, und Behörden wichtig, dass die Anmeldestelle Chemikalien des Bundes verständliche Informationen und Leitlinien zu den Regelun- gen über Biozidprodukte und behandelte Waren bereitstellt. Darin sollte unter anderem auch aufgeführt werden, welche Transportvorschriften für Biozidprodukte (insbesondere für Biozidprodukte, die pathogene oder gebietsfremde Organismen oder GVO sind oder solche enthalten) gel- ten. Zudem werden die Behörden im Hinblick auf einen effektiven Voll- zug auf aktuelle produktbezogene Informationen der Anmeldestelle bezüglich Zulassungen, Mitteilungen, Auflagen, Wirkstoffe usw. ange- wiesen sein.

B. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Art. 1a Geltungsbereich Antrag: Die Ausnahmen nach Art. 1a Abs. 4 Bst. a seien bezüglich der behandelten Waren auf ihre Äquivalenz mit den entsprechenden EU- Regelungen zu überprüfen. In Art. 1a Abs. 4 Bst. a werden sämtliche Biozidprodukte und behan- delten Waren, die nach der Lebensmittelgesetzgebung in Verkehr ge- bracht werden, vom Geltungsbereich der VBP ausgenommen. Der Gel- tungsbereich der VBP scheint damit weitgehend dem Regelungsbereich der europäischen Biozidverordnung VO (EU) 528/2012 zu entsprechen, die Lebensmittel, Kosmetika und Spielzeug ebenfalls ausschliesst. Ins- besondere im Bereich der Gebrauchsgegenstände ist jedoch unklar, ob die Regelung im vorliegenden Entwurf dem entsprechenden EU-Recht

entspricht (z. B. bezüglich Bedarfsgegenständen wie Schneidbrettern mit antibakteriellen Additiven oder Gebrauchsgegenständen für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt wie mit bioziden Wirkstoffen ausgerüstete Bekleidung). Art. 2 Begriffe Antrag: Begriffe, die im Sinne des Chemikaliengesetzes (ChemG, SR 813.1) ohne weitere Präzisierung verwendet werden (z. B. «Inverkehr- bringen, «Zubereitungen», «Wirkstoffe», «GVO»), seien auch in der VBP zu definieren. Eventuell sei eine Verweisung auf die Definitionen im ChemG anzubringen. Der Klarheit halber und zum besseren Verständnis sollten die verwen- deten Begriffe definiert werden, zumal sie teilweise nicht gleich verwen- det werden wie in der neuen Biozidprodukte-Verordnung der EU. Art. 3 Pflicht zur Zulassung oder Mitteilung Antrag 1: Art. 3 Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen: «Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder beruflich oder gewerblich verwen- det werden, wenn sie von der Anmeldestelle zugelassen oder nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind.» Der Inhalt des bisherigen Art. 46 VBP wurde teilweise in den vorge- schlagenen neuen Art. 3 übernommen. Dabei wird die Notwendigkeit der entsprechenden Kennzeichnung nicht mehr erwähnt. Dies ist aber nötig um klarzustellen, wer für die Erstellung der korrekten Kennzeich- nung verantwortlich ist und dass diese entlang der Lieferkette sicherge- stellt bleiben muss. Antrag 2: Art. 3 Abs. 5 sei wie folgt zu ergänzen: «Für den Umgang mit Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte, pathogene oder ge- bietsfremde Mikroorganismen sind oder enthalten, …» Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die pathogene Organis- men sind oder solche enthalten, soll wie das Inverkehrbringen von GVO oder gebietsfremden Organismen den Zulassungsbedingungen innerhalb der EU entsprechen. Art. 7 Zulassungsarten Antrag: Für alle in Art. 7 definierten Zulassungsarten seien Abkür- zungen in der Verordnung einzuführen. Nur für einzelne bisherige Zulassungsarten ist weiterhin eine Abkür- zung vorgesehen. Bei den anderen Zulassungen und für die Anerkennung ist dies nicht der Fall. Die dadurch stetig notwendige Ausformulierung dieser Zulassungsarten ist recht umständlich und kann, insbesondere im Hinblick auf die erneut verstärkte Komplexität der Materie, zu Verständ-

nisproblemen führen. Die Verwendung von Abkürzungen für die schwei- zerischen Zulassungen, wie dies zum Beispiel in den Erläuterungen zum Anhang 6 (Gesuch für vereinfachte Zulassung) des vorliegenden Ent- wurfs gemacht wird, hilft auch bei der Unterscheidung gegenüber aus- ländischen Zulassungen. Art. 8 Geltungsdauer Antrag 1: Art. 8 Abs. 2 sei zu ergänzen, wobei klarzustellen sei, wie lange ein Produkt noch beruflich oder gewerblich verwendet werden darf. Es wird nur die Frist für die längst mögliche weitere Abgabe festge- halten. Es bedarf jedoch auch hier einer Regelung, wie lange die betrof- fenen Produkte noch beruflich oder gewerblich weiterverwendet wer- den dürfen. Antrag 2: Art. 8 Abs. 3 sei zu ändern, wobei die Fristen für den Ab- verkauf und für die längst mögliche Verwendung zu staffeln seien. Nach dem vorliegenden Entwurf soll gleichzeitig mit dem Ablauf der Frist für den Verkauf auch die berufliche oder gewerbliche Verwendung eingestellt werden müssen. Es ist nicht zweckmässig, dass die Verwende- rinnen und Verwender gegen Ende der Frist für den Ausverkauf ein Produkt beziehen können, dieses aber kaum mehr verwenden dürfen. Das bewährte Konzept, wonach Chemikalien nach Ablauf der Frist für den Handel noch für eine gewisse Zeit verwendet werden dürfen, sollte auch hier umgesetzt werden. Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen Antrag: Es sei darauf hinzuweisen, dass Stoffe, die gemäss Anhang 4 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31) verboten sind, unter den Bedingungen von Art. 2 Abs. 4 VKos aus- nahmsweise doch verwendet werden dürfen. Die in Anhang 4 VKos aufgeführten Stoffe dürfen gemäss dem vor- liegenden Entwurf auch in Biozidprodukten, die zur Verwendung auf dem menschlichen Körper bestimmt sind, nicht enthalten sein. In Kosmetika werden jedoch kleine Mengen verbotener Stoffe gemäss Anhang 4 VKos geduldet, wenn sie unbeabsichtigt sind und sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteilen, aus dem Herstellungspro- zess, aus der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergeben, unter guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind und die Ge- sundheit nicht gefährden (Art. 2 Abs. 4 VKos). Es erscheint sinnvoll, dass Art. 2 Abs. 4 VKos auch bezüglich Biozidprodukten Geltung hat.

Art. 12 Anerkennung und Anerkennung einer Unionszulassung Antrag: Ergänzung von Art. 12 Abs. 4: «Zulassungen von Biozidpro- dukten, die gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Orga- nismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.» Biozidprodukte, die pathogene Organismen oder gebietsfremde Orga- nismen sind oder solche enthalten, sind bei der Anerkennung von Zu- lassungen gleich wie GVO zu behandeln. Art. 13d Biozidprodukte einer Biozidproduktefamilie Antrag: Art. 13d Abs. 3 Bst. b sei zu streichen. Produkte mit geringfügigen Abweichungen sind der Anmeldestelle mitzuteilen, da auch diese unter einem eigenen Handelsnamen in Ver- kehr gebracht werden. Ohne die entsprechende Mitteilung ist die Rück- verfolgbarkeit bzw. Zuordnung der Produkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Kontrollbehörden nicht möglich. Art. 13c, 13d, 13f Mitteilungspflicht Antrag 1: Abschnitt 3b und 3c seien mit einer Verpflichtung der An- meldestelle zu ergänzen, dass diese eine Verzeichnis führen muss. Für die Marktüberwachung wird nicht erkennbar sein, ob für ein be- stimmtes Produkt die vorgeschriebene Mitteilung nach Art. 13c, 13d und 13f gemacht wurde. Indem die Anmeldestelle diese Mitteilungen bei- spielsweise ins Produkteregister aufnimmt, kann hier Klarheit zuhanden der Behörden und Verwenderinnen und Verwender geschaffen werden. Antrag 2: Art. 13f Abs. 4 sei zu ergänzen: «Sind die zu untersuchen- den Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch verändert, sind sie pathogene oder gebietsfremde Organismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Verfahren nach der FrSV.» Biozidprodukte, die pathogene oder gebietsfremde Organismen sind oder solche enthalten, sind hinsichtlich Mitteilungspflicht für den Um- gang mit Freisetzungsversuchen gleich wie GVO zu behandeln. Art. 25 Widerruf einer Zulassung Antrag: Art. 25 Abs. 2 Bst. b sei wie folgt zu ändern: «b. für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher und für die berufliche und gewerbliche Verwendung: höchstens 360 Tage.» Nach dem vorliegenden Entwurf soll gleichzeitig mit dem Ablauf der Frist für den Verkauf auch die berufliche oder gewerbliche Verwendung eingestellt werden müssen. Es ist nicht zweckmässig, dass die Verwen- derinnen und Verwender gegen Ende der Frist für den Verkauf ein Pro- dukt beziehen können, dieses aber kaum mehr verwenden dürfen. Das bewährte Konzept, wonach Chemikalien nach Ablauf der Frist für den

Handel noch für eine gewisse Zeit verwendet werden dürfen, sollte auch hier umgesetzt werden. Über den Begriff «Inverkehrbringen» ist die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bereits in Art. 25 Abs. 2 Bst. a geregelt. Art. 31 Behandelte Waren Antrag 1: In Art. 31 Abs. 3 Bst. a sei in geeigneter Form sicherzu- stellen, dass die Angaben zu behandelten Waren die entsprechenden schweizerischen Vorschriften zu berücksichtigen haben. Unter Umstän- den sei diesbezüglich eine Ausnahme in der Verordnung über das Inver- kehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV, SR 946.513.8) einzuführen. Bei behandelten Waren handelt es sich im Gegensatz zu Biozidpro- dukten nicht um zulassungspflichtige Produkte, die nach Art. 16a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommen sind. Nach Art. 58 der Biozidprodukte-Verordnung der EU müssen zwar einschlägige Ver- wendungsvorschriften, einschliesslich Vorsichtsmassnahmen behandel- ter Waren gekennzeichnet werden. Dennoch bestehen in der Schweiz gewisse spezifische Anforderungen z. B. im Bereich Boden- oder Ge- wässerschutz, die auch bei importierten behandelten Waren erfüllt wer- den sollten. Antrag 2: Art. 31 sei mit entsprechenden Umgangsvorschriften im Sinne der Art. 41 bis 43, 47 und 50 zu ergänzen. Dabei seien Schnittstel- len zu anderen Erlassen zu berücksichtigen. Die unsachgemässe Verwendung oder falsche Entsorgung behandel- ter Waren kann die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und die Umwelt gefährden. So zeigen zum Beispiel die Ergebnisse von Ge- wässeruntersuchungen, dass Fliessgewässer oft mit Wirkstoffen aus Bio- zidprodukten, die in behandelten Waren eingesetzt wurden, belastet sind. Dazu gehören vor allem Wirkstoffe, die in Baumaterialien wie An- strichen und Verputzen oder in Holzschutzmitteln enthalten sind. Der Umgang mit behandelten Waren kann bezüglich der Schutzziele der VBP in anderen Erlassen bereits vollständig oder teilweise geregelt sein (z. B. für Zubereitungen in der Chemikalienverordnung [ChemV, SR 813.11]). Im Zuge der geforderten Ergänzung von Art. 31 sind daher auch die entsprechenden bereits bestehenden Regelungen in anderen Erlassen bezüglich Schutzziel, Geltung und Umfang zu klären. Antrag 3: Art. 31 sei mit einer Verweisung auf allfällige Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Ver- ordnung (ChemRRV, SR 814.81) zu ergänzen.

Die ChemRRV enthält an einigen Stellen Einschränkungen für be- handelte Waren (z. B. Anhang 2.4 für Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist). Der Klarheit halber und analog zu Art. 47 des Entwurfs sollte Art. 31 auf solche Vorschriften hinweisen. Art. 38 Kennzeichnung Bemerkung: In Art. 38 Abs. 2 Bst. b, Einleitungssatz, ist unklar, ob die Verweisung auf Art. 34d ChemV korrekt ist. Wir gehen davon aus, dass auf Art. 34e ChemV verwiesen werden sollte. Antrag 1: Art. 38 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 sei zu ergänzen: «der Herstelle- rin nach der ChemV die Inhaberin der Zulassung nach dieser Verord- nung,» Es soll klargestellt werden, dass nicht die Inhaberin oder der Inhaber des Produktes, sondern jene bzw. jener der Zulassung gemeint ist. Zudem sollte die Formulierung von Art. 38 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 34b Abs. 2 Bst. a ChemV bezüglich der Wirkung auf die Kennzeichnung von Produkten, die nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, überprüft werden. Diese Bestimmung der ChemV enthält für Produkte, die nur an berufliche oder gewerbliche Ab- nehmerinnen und Abnehmer abgegeben werden, eine Öffnungsklausel bezüglich der Angabe der Herstellerin oder des Herstellers (das heisst für Biozidprodukte sinngemäss der Zulassungsinhaberin oder des Zu- lassungsinhabers). Diese erlaubt stattdessen die Angabe einer Person («Lieferantin» oder «Lieferant») nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Ver- ordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), die nicht zwingend mit der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber identisch ist. Antrag 2: Art. 38 sei wie folgt zu ergänzen: Auf Produkten, deren Zu- lassungsinhaberin oder Zulassungsinhaber ihren bzw. seinen Sitz aus- serhalb der Schweiz hat, seien Name, Adresse und Telefonnummer der erstmaligen schweizerischen Inverkehrbringerin oder des erstmaligen Inverkehrbringers (Importeurin oder Importeur der jeweiligen Liefer- kette) anzugeben. Bei Produkten, deren Zulassungen als Folge des MRA im Besitz von Personen mit ausländischem Sitz sind, müssen flankierende Massnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen werden. Dabei ist namentlich das Fehlen von Angaben über eine produktverant- wortliche Person auf dem Staatsgebiet der Schweiz zu verhindern. Mit dem MRA wird das Zulassungssystem der Schweiz für Biozid- produkte mit jenem des europäischen Marktes vereinheitlicht. Das übrige Rechtssystem der Schweiz bleibt jedoch selbstständig. Wer Pro-

dukte, von denen gewisse Risiken ausgehen können, in die Schweiz im- portiert und an Händlerinnen und Händler oder Verbraucherinnen und Verbraucher weitergibt, übernimmt für diese eine Mitverantwortung und soll diese besondere Rolle gegenüber den Abnehmerinnen und Ab- nehmern darlegen müssen. So stehen den nachgeschalteten Händlerin- nen und Händlern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern im Fall von Problemen und etwaigen Rechtsfolgen die Angaben der zuständi- gen Importeurin oder des zuständigen Importeurs innerhalb der Schweiz und ihres oder seines Rechtssystems unabhängig von Verkaufsbelegen oder anderen Beweisunterlagen zur Verfügung. Dies ist eine grundle- gende Anforderung für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau- cher, der im Bereich der Biozidprodukte eine besondere Bedeutung zu- kommt. Demgegenüber ermöglicht die Kennzeichnung mit einer Firmenad- resse der Importeurin oder des Importeurs die Abgrenzung gegenüber anderen Importen. Wo mehrere Importeurinnen und Importeure für gleiche Produkte vorhanden sind, könnten sonst Firmen fälschlicher- weise zur Verantwortung gezogen werden. Die Anforderung steht nicht im Widerspruch zum geltenden MRA. Dieses legt fest, dass sich die deklarationspflichtige Adresse der Zu- lassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers im Sinn von Art. 8 der RL 98/8/EG in der EU oder der Schweiz befinden kann. Eine (zusätz- liche) Angabe der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers als Be- standteil der Gefahrenkennzeichnung nach Art. 20 der Richtlinie bleibt davon unberührt. Auch bei der Neuverhandlung des MRA ist dieser Aspekt zu beachten und festzuhalten. Antrag 3: Art. 38 Abs. 3 sei so zu ergänzen, dass bei Biozidprodukten, die nach Art. 13c eingeführt werden, die ausländische Zulassungsnum- mer anzugeben sei. Auch auf Biozidprodukten, die in der EU oder EFTA nach einem ver- einfachten Verfahren zugelassen wurden und in der Schweiz nur einer Mitteilungspflicht unterliegen, sollte die entsprechende ausländische Nummer angebracht sein. Antrag 4: Art. 38 Abs. 5 sei so zu ändern, dass daraus unmittelbar her- vorgeht, dass die im Einleitungssatz nicht erwähnten Angaben in jedem Fall direkt auf der Verpackung anzubringen sind. Die Formulierung im Entwurf äussert sich nur zum Kennzeichnungs- ort jener Angaben, die bei Platzmangel auf einem Merkblatt aufgeführt werden können. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die übrigen Angaben in jedem Fall direkt auf dem Produkt angegeben werden müssen, schafft diesbezüglich Klarheit.

Art. 41 Dokumentation und Proben Antrag: Anpassung von Art. 41 Abs. 1: «Wer mit einem Biozidpro- dukt, dessen Stoffwechselprodukten oder seinen Abfällen umgeht, muss diese ordnungsgemäss verwenden und dafür sorgen, dass sie Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährden können.» Gemäss Art. 4 FrSV ist mit Organismen in der Umwelt so umzugehen, dass solche Organismen samt ihren Stoffwechselprodukten und Abfäl- len Mensch, Tier und Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht gefährden. Da die Gefährdung oft von Stoff- wechselprodukten ausgeht, ist eine Angleichung an die FrSV sinnvoll. Neuer Art. 41a Antrag: Biozidprodukte, die gemäss Art. 11e des Entwurfs nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen, haben bezüglich der für Biozidprodukte (durch Verweisung) anwendbaren Umgangsvorschrif- ten der ChemV als Produkte der Chemikaliengruppe 1 zu gelten. Mit der 4. Revision der Chemikalienverordnung wurden die kennzeich- nungsabhängigen Umgangsvorschriften für Chemikalien (Stoffe und Zu- bereitungen) durch die Einführung der Chemikaliengruppen 1 und 2 zur besseren Verständlichkeit und Kommunizierbarkeit neu strukturiert. Mit den Sonderregelungen für Biozidprodukte und Pflanzenschutz- mittel wird diese Systematik durchbrochen. Nach dem vorliegenden Ent- wurf werden Produkte mit verschiedenen Merkmalen der Gruppe 2, anders als bei Stoffen und Zubereitungen, vom Verkauf an die breite Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach dem Konzept der ChemV sollten diese damit sinngemäss zu den Produkten der Gruppe 1 gehören, die nur an berufliche oder gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft werden dürfen. Der Unterschied zur Gruppe 2 besteht dann insbeson- dere darin, dass für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher ab dem 31. Mai 2015 ein Sachkenntnisnachweis für die Händlerinnen und Händler gefordert wird. Ausserdem besteht für Produkte der Gruppe 1 eine Meldepflicht bei Diebstahl oder Verlust. Es scheint logisch und kon- sequent, wenn dieses Konzept auch für Biozidprodukte entsprechend angewendet wird. Zudem stellt die Ausdehnung des Erfordernisses von Sachkenntnis zur Abgabe von Biozidprodukten und Pflanzenschutz- mitteln auch einen Schritt im Sinn der RL 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden dar. Diese Anpassung ist allerdings nur dann zweckmässig, wenn sie ana- log auch für Pflanzenschutzmittel in der Pflanzenschutzmittelverord- nung (PSMV, SR 916.161) umgesetzt wird.

Art. 43 Abgabe Antrag 1: Der bisherige Art. 43 Abs. 2 sei wieder in die Revisionsvor- lage einzufügen. Die Bezeichnung sämtlicher Abgabebeschränkungen an die breite Öffentlichkeit in einem Artikel ist zweckmässig. Für die Abgebenden ist wichtig, dass ihre Pflichten an einer Stelle ausdrücklich dargestellt werden. Antrag 2: Art. 43 Bst. c sei zu ändern: «c. die entsprechenden Anhänge der ChemRRV.» Neben Anhang 1.10 ChemRRV gibt es weitere Anhänge, die bei der Abgabe von Biozidprodukten berücksichtigt werden müssen (z. B. An- hang 2.4 Ziffer 1.3). Antrag 3: Es sei ein neuer Absatz einzufügen: «Biozidprodukte dürfen für die zugelassenen Verwendungszwecke abgegeben werden.» Die vorgesehen Verwendungszwecke sind nicht nur von den Erstin- verkehrbringerinnen und -bringern einzuhalten, sondern von sämtlichen entlang der Lieferkette Involvierten. Art. 47 Verwendungsbeschränkungen Antrag: Art. 47 sei wie folgt zu ändern: «…; für Biozidprodukte gelten zusätzlich die Verwendungsbeschränkungen der ChemRRV, insbeson- dere des Anhanges 2.4.» Die Bestimmung ist umfassender zu formulieren, da sowohl weitere Biozidprodukte als auch weitere Anhänge der ChemRRV betroffen sind. Art. 50 Werbung Antrag: Art. 50 sei zu ergänzen, wobei irreführende oder verharm- losende Anpreisungen nicht nur für Biozidprodukte, sondern auch für behandelte Waren zu untersagen seien. Wirkstoffe aus behandelten Waren können die menschliche Gesund- heit sowie die Umwelt gefährden, wenn sie unsachgemäss verwendet oder falsch entsorgt werden. Anhang I Verweisungen Antrag: In den Verweisungen bei den Untertiteln zur Kategorie 3 und zur Kategorie 6 sei zum besseren Verständnis jeweils der Begriff «aus- geführte» durch «aufgeführte» zu ersetzen. Zu ergänzende Artikel Antrag 1: In der VBP sei die Information der Öffentlichkeit für Bio- zidprodukte, die GVO sind oder enthalten und deren Inverkehrbringen bewilligt wurde, zu verankern. Gemäss Art. 56 Abs. 2 FrSV hat das Bundesamt für Umwelt ein Ver- zeichnis der GVO, deren Inverkehrbringen bewilligt wurde, zu führen.

Antrag 2: In der VBP sei betreffend Versuche mit Biozidprodukten, die Organismen sind, darauf hinzuweisen, dass für Forschungs- und Ent- wicklungsversuche in geschlossenen Systemen die Einschliessungsver- ordnung (ESV, SR 814.912) gelte. Dabei findet die ESV unabhängig davon Anwendung, ob die Organismen als Biozidprodukte zugelassen sind oder nicht. Antrag 3: Für Biozidprodukte, die GVO sind oder enthalten und die für Freisetzungsversuche verwendet werden bzw. deren Inverkehrbrin- gen bewilligt wurde, seien die Haftungsfragen zu regeln. Art. 30 bis 34 des Gentechnikgesetzes (SR 814.91) regeln die Haftung beim Umgang (geschlossenes System, Freisetzungsversuche und Inver- kehrbringen) mit GVO. Es ist sinnvoll, entsprechende Haftungsbestim- mungen in der VBP zu verankern, ansonsten diesbezüglich eine Lücke besteht. Antrag 4: Für Biozidprodukte, die pathogene Organismen sind oder enthalten und deren Inverkehrbringen bewilligt wurde, seien die Haf- tungsfragen zu regeln. Art. 59abis des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) regelt die Haftung beim Umgang (geschlossenes System, Freisetzungsversuche und Inver- kehrbringen) mit pathogenen Organismen. Es ist sinnvoll, entsprechen- de Bestimmungen in der VBP zu verankern, ansonsten diesbezüglich eine Lücke besteht. Antrag 5: Es sei eine elektronische Datenbank mit Biozid-Wirkstoff- listen für die Schweiz bereitzustellen. Da die Wirkstofflisten einem schnellen Wechsel unterliegen, ist die Auf- listung in einer elektronischen Datenbank Anhängen in einer Verord- nung vorzuziehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi