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Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, Änderung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. November 2017

1080. Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen

Erwägungen

Unterhaltsansprüchen (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am 30. Au- gust 2017 das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Inkasso- hilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverord- nung, InkHV) eröffnet. Ziel der Vorlage ist es, eine schweizweite Gleich- behandlung der unterhaltsberechtigten Person zu gewährleisten und eine klare Situation für die unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen auf der einen Seite sowie für die Fachstellen, die das Bundes- recht vollziehen, auf der anderen Seite zu schaffen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sibyll.walter@bj.admin. ch): Mit Schreiben vom 30. August 2017 haben Sie uns den Vorentwurf (VE) der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhalts- ansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Die Inkassohilfe soll Personen, die aufgrund des Kindesrechts, des Ehe- rechts oder des Partnerschaftsrechts Anspruch auf Unterhalt haben, bei der Durchsetzung des in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhalts- anspruchs unterstützen. Die unentgeltliche Unterstützung von Gläubige- rinnen und Gläubigern durch staatliche Inkassohilfe ist gerechtfertigt, wenn der laufende Bedarf der berechtigten Person sichergestellt werden soll. Dementsprechend wird im erläuternden Bericht festgehalten, dass eine Unterstützungspflicht der öffentlichen Hand bei der Vollstreckung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, die den laufenden Unter- halt der berechtigten Person sicherstellen, besteht (vgl. S. 18). Wir sind der Meinung, dass die Leistungen der Inkassohilfe angesichts der be- schränkten staatlichen Mittel auf die Vermittlung zwischen berechtigten

und verpflichteten Personen bezüglich Zahlung laufender Unterhaltsan- sprüche sowie – wenn diese erfolglos ist – auf entsprechende Vollstre- ckungsverfahren zu beschränken sind und lehnen die in der vorliegen- den Verordnung vorgesehene möglichst umfassende Unterstützung der Unterhaltsberechtigten ab.

B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Art. 2 VE-InkHV (Organisation der Inkassohilfe) Abs. 4: In Art. 2 Abs. 2 VE-InkHV wird festgehalten, dass eine Fach- stelle mit der Aufgabe der Inkassohilfe zu betrauen ist. Indem eine Fach- stelle vorgeschrieben wird, ist bereits gewährleistet, dass die nötigen Fach- kenntnisse bei den für die Inkassohilfe zuständigen Stellen vorhanden sind. Dies wird auch im erläuternden Bericht zu Art. 2 Abs. 2 VE-InkHV so festgehalten (vgl. S. 15). Art. 2 Abs. 4 VE-InkHV, wonach die Kantone für die angemessene Ausbildung der Mitarbeitenden der Fachstelle zu sorgen haben, ist daher wegzulassen. Die Kantone können insbesondere nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung dazu verpflichtet werden, Aus- bildungen sicherzustellen, wie dies im erläuternden Bericht ausgeführt wird (vgl. S. 16). Antrag: Art. 2 Abs. 4 VE-InkHV ist wegzulassen. Art. 3 VE-InkHV (Gegenstand der Inkassohilfe) Abs. 2: Gemäss Art. 3 Abs. 2 VE-InkHV soll künftig auch für gesetz- liche sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind, Inkassohilfe geleistet werden. Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, immer zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Deshalb ist unklar, was mit der Einschränkung, dass die Fa- milienzulagen vom Unterhaltstitel erfasst sein müssen, gemeint ist. Die Be- stimmung darf jedenfalls nicht so verstanden werden, dass künftig auch dann Inkassohilfe für Familienzulagen geleistet werden soll, wenn kein Unterhalt geschuldet ist oder wenn der Unterhalt vollständig bezahlt wird. In beiden Fällen besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Inkasso- hilfe, denn die Familienzulagen gehören nicht zum Unterhaltsanspruch, sondern stellen Sozialversicherungsleistungen dar. Abs. 3: Bei vor der Einreichung eines Inkassohilfegesuchs verfallenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um Forderungen der berechtigten Per- son, die nicht der Deckung des laufenden Unterhalts dienen. Es entspricht nicht dem Zweck der Inkassohilfe, bei der Vollstreckung solcher Ver- mögensansprüche staatliche Hilfe zu leisten. Durch eine rechtzeitige

Gesuchstellung erhält die berechtigte Person die nötige Inkassohilfe für die Unterhaltsansprüche, die den laufenden Unterhalt sicherstellen. Will ein Kanton Hilfe beim Inkasso von vor Einreichung des Gesuchs ver- fallenen Forderungen anbieten, wäre dies gestützt auf kantonales Recht möglich (Art. 12 Abs. 3 VE-InkHV). Anträge: Abs. 2: Die Inkassohilfe für Familienzulagen soll auf Fälle beschränkt werden, in denen ein Anspruch auf Inkassohilfe gemäss Abs. 1 besteht. Abs. 3: Diese Bestimmung ist wegzulassen. Art. 5 VE-InkHV (Zuständigkeit) Abs. 1: Im erläuternden Bericht wird nicht begründet, weshalb den Un- terhaltsberechtigten neu die Wahl zwischen der Fachstelle am Wohnsitz und der Fachstelle am Aufenthaltsort offenstehen soll. Die Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz führt zu einer eindeutigen Zuständig- keit und genügt, um Unterhaltsberechtigten die Inanspruchnahme von Inkassohilfe zu ermöglichen. Abs. 3: Berechtigte Personen können am neuen Wohnort ein Gesuch um Inkassohilfe stellen. Damit erhalten sie die nötige Hilfe bei der Voll- streckung der laufenden Unterhaltsansprüche. Die Ausdehnung des An- spruchs auf Inkassohilfe gegenüber der ehemaligen Wohnsitzgemeinde für bereits verfallene Unterhaltsansprüche wird abgelehnt. Anträge: Abs. 1 und 2: Der Aufenthaltsort ist wegzulassen. Abs. 3: Diese Bestimmung ist wegzulassen. Art. 6 VE-InkHV (Informationsaustausch und Koordination zwischen den Fachstellen) Abs. 2: Wie in den Ausführungen zu Art. 5 VE-InkHV erwähnt, leh- nen wir eine fortdauernde Zuständigkeit für die Inkassohilfe für rückstän- dige Unterhaltsbeiträge beim Entfallen des Wohnsitzes ab. Wird diese weg- gelassen, entstehen keine mehrfachen Zuständigkeiten. Zudem entfällt der Bedarf an Koordination, wie sie in Art. 6 Abs. 2 VE-InkHV vorgesehen ist. Gemäss erläuterndem Bericht wird die Koordination als notwendig erachtet, damit der laufende Unterhalt vorrangig erhältlich gemacht wird (vgl. S. 25). Wir weisen darauf hin, dass im Betreibungsverfahren die Aus- gaben für den tatsächlich bezahlten laufenden Unterhalt im Existenz- minimum der Schuldnerin oder des Schuldners eingerechnet werden. Un- terhaltsforderungen der letzten zwölf Monate werden auch dann bevor- zugt gedeckt, wenn frühere Pfändungen bestehen (BGE 89 III 65). Zu be- rücksichtigen ist auch, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger der verpflichteten Person, einschliesslich des Gemeinwesens, ihre Ansprüche

unabhängig von der Tätigkeit verschiedener Fachstellen zugunsten der Unterhaltsberechtigten geltend machen. Würde eine Fachstelle aufgrund der Koordination mit einer anderen Fachstelle von Inkassomassnahmen absehen, würde dies allenfalls andere Gläubigerinnen und Gläubiger der verpflichteten Person begünstigen. Die vorgesehene Koordination der In- kassomassnahmen durch zwei oder – bei erneutem Umzug – mehrere Stel- len würde zu einem Mehraufwand der Fachstellen führen, dessen Nutzen fraglich ist. Auch wenn an Art. 5 Abs. 3 VE-InkHV festgehalten würde, wäre daher Art. 6 Abs. 2 VE-InkHV wegzulassen. Antrag: Art. 6 Abs. 2 VE-InkHV ist wegzulassen. Art. 9 VE-InkHV (Inhalt und Form des Gesuchs) Abs. 1: Für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs wird – wie im erläuternden Bericht ausgeführt (vgl. S. 28) – das Original oder mindes- tens eine amtlich beglaubigte Kopie des Unterhaltstitels benötigt. Dies ist bereits bei den erforderlichen Unterlagen festzuhalten. Antrag: In Abs. 1 Bst. c ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Unterhaltstitels zu verlangen. Art. 16 VE-InkHV (Bei mehreren Schulden) Auf die Unterhaltspflicht finden die allgemeinen Bestimmungen des OR Anwendung (Art. 7 ZGB). Unseres Erachtens ist es nicht möglich, mittels der vorliegenden Verordnung die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR auszuschliessen, wie dies gemäss erläuterndem Bericht mit der vor- geschlagenen Regelung beabsichtigt wird (vgl. S. 46). Insbesondere sind Zahlungen, welche die verpflichtete Person im Rahmen einer Betreibung über das Betreibungsamt leistet, auf die im entsprechenden Verfahren be- triebenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen und nicht auf allenfalls früher betriebene Unterhaltsbeiträge derselben oder einer anderen unterhalts- berechtigten Person. Nicht im OR geregelt ist die Anrechnung einer Zahlung, die durch eine Schuldnerin oder einen Schuldner ohne Bezeichnung der begünstigten Gläubigerin oder des begünstigten Gläubigers an eine gemeinsame Ver- tretung mehrerer Gläubigerinnen und Gläubiger geleistet wird. Hier er- achten wir eine Regelung in der vorliegenden Verordnung als zulässig. Wird in Fällen, in denen die Fachstelle mehrere Gläubigerinnen und Gläubiger vertritt, eine eingehende Zahlung auf denjenigen Unterhaltsbeitrag an- gerechnet, für den zuerst betrieben worden ist, verlieren die unterhalts- berechtigten Personen, die auf die Einleitung einer Betreibung verzichtet haben, allenfalls die Möglichkeit, von Zahlungen der Schuldnerin bzw. des

Schuldners zu profitieren. Schuldnerinnen und Schuldner, die ihre Schuld zwar nicht bestreiten, aber nicht leistungsfähig sind, müssten künftig vor- sorglich betrieben werden, obschon dies durch die Unterhaltsgläubigerin bzw. den Unterhaltsgläubiger nicht gewünscht wird bzw. mit einem Ver- lustschein zu rechnen ist. Bei mehreren Gläubigerinnen und Gläubigern auf den Zeitpunkt der Betreibungen abzustellen, wie dies in der Vorlage vorgesehen ist, führt deshalb zu nicht erwünschten Folgen. Unterhaltszahlungen dienen der Deckung des laufenden Bedarfs der unterhaltsberechtigten Person. Demgemäss soll mit der Zahlung der Schuldnerin oder des Schuldners vorrangig der Unterhaltsanspruch des Monats abgedeckt werden, in dem die Zahlung erfolgt. Erst danach soll die Tilgung von Schulden erfolgen. Nachdem in Art. 17 Abs. 3 VE-InkHV eine zeitlich unbeschränkte Pflicht zur Inkassohilfe für verfallene Unter- haltsbeiträge vorgesehen wird, käme es mit der vorgeschlagenen Rege- lung vor der Deckung eines laufenden Unterhaltsanspruchs unter Um- ständen zur Tilgung von Schulden anderer Unterhaltsgläubigerinnen und Unterhaltsgläubiger ohne laufenden Unterhaltsanspruch. Antrag: Wir regen an, die Marginalie dahingehend anzupassen, dass sie sich auf die Fälle bezieht, in denen die Fachstelle mehrere berechtigte Personen vertritt. Zudem schlagen wir vor, dass in Fällen, in denen die Fachstelle mehrere unterhaltsberechtigte Personen vertritt, die Anrechnung einer Zahlung der verpflichteten Person ohne Gläubigerbezeichnung in der folgenden Reihenfolge erfolgen soll: a) auf die laufenden Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Per- sonen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche; b) auf den Unterhaltsbeitrag, der zuerst fällig wurde; sind mehrere Unter- haltsbeiträge gleichzeitig verfallen, soll eine verhältnismässige Anrech- nung stattfinden. Art. 17 VE-InkHV (Einstellung) Abs. 1: Betreffend Aufenthaltsort wird auf die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 1 VE-InkHV verwiesen. Abs. 3: Neu wird eine unbeschränkte Pflicht zur Inkassohilfe für ver- fallene Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Eine Einstellung solcher reiner Rückstandsinkassi ist nicht vorgesehen. Damit würde ein definitiver Fall- abschluss erst möglich, wenn sämtliche ausstehenden Unterhaltsbeiträge bezahlt sind. Bei einer Vielzahl von Fällen bestehen im Zeitpunkt der Ein- stellung der Inkassohilfe nach Abs. 1 und 2 erhebliche Rückstände, da wegen mangelnder Leistungsfähigkeit bzw. unbekannten Aufenthalts der

Schuldnerin oder des Schuldners nicht der gesamte Unterhalt gedeckt werden könnte. Die Weiterführung des Inkassos über mehrere Jahre ist bei keinem der Einstellungsgründe nach Abs. 1 und 2 angemessen: – Nach Erlöschen der Unterhaltspflicht ist eine weitere unentgeltliche Inkassohilfe nicht mehr gerechtfertigt. – Zieht eine berechtigte Person den Inkassoauftrag zurück, kann nicht gegen ihren Willen für bereits verfallene Unterhaltsbeiträge weiterhin Inkassohilfe geleistet werden. – Wechselt die berechtigte Person den Wohnsitz, kann für den laufenden Unterhaltsanspruch ein Inkassohilfegesuch am neuen Wohnort gestellt werden. Ein zeitlich unbeschränkter Anspruch gegenüber dem bisher zuständigen Gemeinwesen auf Inkassohilfe für Vermögensansprüche entspricht nicht dem Zweck der Inkassohilfe. – Wird die Inkassohilfe für den laufenden Unterhalt wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten der berechtigten Person eingestellt, ist die weitere, zeitlich unbeschränkte Inkassohilfe für vor der Einstellung fällig gewordene Unterhaltsbeiträge auf Kosten des Gemeinwesens weder angezeigt noch möglich. Die Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgt, weil die ordnungsgemässe Führung des In- kassomandats nicht möglich ist. – Bei uneinbringlichen Unterhaltsbeiträgen wäre künftig zeitlich unbe- schränkt die Leistungsfähigkeit der Schuldnerinnen und Schuldner zu überprüfen. – Bei regelmässiger und vollständiger Zahlung des laufenden Unterhalts würde die Inkassohilfe für früher verfallene Unterhaltsbeiträge der Wahrung der Vermögensansprüche dienen, da solche offenen Forde- rungen zum Vermögen der berechtigten Person gehören. Dies ent- spricht nicht dem Zweck der Inkassohilfe. Mit der Pflicht zur Weiterführung der Inkassohilfe für vor der Einstel- lung verfallene Unterhaltsbeiträge ginge die Verantwortung für die Voll- streckung und damit für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung einher. Künftig müssten die Fachstellen nicht nur regelmässig den Aufent- haltsort und die Leistungspflicht der verpflichteten, sondern auch den Auf- enthaltsort der berechtigten Person abklären. Der Aufwand für solche Inkassobemühungen würde entweder zusätzliche personelle Mittel erfor- dern oder ginge zulasten der Inkassobemühungen für laufende Unter- haltsansprüche. Anträge: Abs. 1: In Bst. c ist der Aufenthaltsort wegzulassen. Abs. 3: Diese Bestimmung ist wegzulassen.

Art. 19 VE-InkHV (Leistungen Dritter: Kostenvorschuss) Gemäss den Bestimmungen des ZGB sind die Leistungen der Inkasso- hilfestelle, nicht aber die Leistungen von Dritten, unentgeltlich. Mit der in Art. 19 VE-InkHV vorgesehenen Vorschussleistung würden neue finan- zielle Verpflichtungen zulasten der öffentlichen Hand geschaffen, was wir ablehnen. Antrag: Art. 19 VE-InkHV ist wegzulassen. Art. 20 VE-InkHV (Leistungen Dritter: Kostentragung) Abs. 1: Über die Tragung von Vollstreckungskosten wird in den jewei- ligen Verfahren abschliessend entschieden. Die weiteren Kosten, wie z. B. Übersetzungskosten, gehören zu den Lebenskosten der unterhaltsberech- tigten Person. Wie weit sich eine unterhaltspflichtige Person an den Le- benskosten der unterhaltsberechtigten Person beteiligten muss, wird durch den Unterhaltstitel geregelt. Solche Kosten müssten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens gegenüber der unterhaltsverpflichteten Per- son geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Kosten als Scha- den der unterhaltsberechtigten Person betrachtet werden (vgl. erläutern- der Bericht S. 50). Die unterhaltsverpflichtete Person ist nicht Partei im Inkassohilfeverfahren, weshalb ihr nicht die Kosten des Verfahrens auf- erlegt werden können. Art. 20 Abs. 1 VE-InkHV, wonach die verpflich- tete Person die Kosten von Leistungen Dritter tragen muss, verstösst dem- zufolge gegen übergeordnetes Recht. Abs. 2: Gemäss den Bestimmungen des ZGB sind die Leistungen der Inkassohilfestelle, nicht aber die Leistungen von Dritten, unentgeltlich. Mit der in Art. 20 Abs. 2 VE-InkHV vorgesehenen Regelung würden neu finan- zielle Verpflichtungen zulasten der öffentlichen Hand geschaffen, was wir ablehnen. Deshalb ist klarzustellen, dass die Kosten von Leistungen Drit- ter und uneinbringliche Vollstreckungskosten durch die berechtigte Per- son zu tragen sind. Im Übrigen wäre die Übernahme sämtlicher bei der Inkassohilfe für Kindesunterhaltsbeiträge anfallenden Barauslagen und uneinbringlichen Vollstreckungskosten nicht sachgerecht, liesse diese doch die Leistungsfähigkeit des Kindes (insbesondere nach Erlöschen der Un- terhaltspflicht) bzw. des anderen, ebenfalls unterhaltspflichtigen Eltern- teils ausser Acht. Somit widerspräche die vorgesehene Regelung dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen. Anträge: Abs. 1: Diese Bestimmung ist wegzulassen. Abs. 2: Wir regen an, klarzustellen, dass die Kosten von Leistungen Dritter und uneinbringliche Vollstreckungskosten durch die berechtigte Person zu tragen sind.

Art. 22 VE-InkHV (Zuständigkeit) Abs. 1: Die Erwirkung oder Abänderung eines Rechtstitels gehört nicht zum üblichen Aufgabenbereich einer Inkassohilfestelle. Soweit die Amts- hilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen zur Hilfe bei der Erwirkung oder Abänderung von Unterhaltstiteln verpflichten, ist es den Kantonen zu überlassen, die zuständige Behörde zu bezeichnen. Gemäss erläuterndem Bericht klärt das Bundesamt für Justiz als Kon- taktstelle für die inländischen und ausländischen Behörden komplexe rechtliche Fragen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts ab (vgl. S. 54). Für die kantonalen Fachstellen stellen sich Fragen zum inter- nationalen Privat- und Zivilprozessrecht, wenn aufgrund eines ausländi- schen Rechtstitels ein Inkassohilfegesuch gestellt wird oder wenn aus anderen Gründen ein Auslandbezug besteht. Für die Fachstellen ist es angesichts der je nach Kanton geringen Anzahl der Gesuche sowie der Komplexität der Fragen internationalen Rechts verschiedener Staaten nicht möglich, das entsprechende Fachwissen aufzubauen, weshalb die Hilfe der auf internationales Inkasso spezialisierten Abteilung des Bun- desamts für Justiz erforderlich ist. In der Verordnung ist ausdrücklich fest- zuhalten, dass diese im erläuternden Bericht aufgeführte Leistung durch die Bundesstelle erbracht wird. Anträge: Abs. 1: Wir regen an, die Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehenen Leistungen bezüglich Vollstreckung von Unterhaltsansprü- chen von der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle für Inkasso- hilfe zu erbringen sind und die Kantone die zuständigen Stellen für die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorge- sehenen Leistungen bezüglich Errichtung und Abänderung von Unter- haltstiteln bezeichnen können. Wir regen ausserdem an, in einem zusätzlichen Absatz festzuhalten, dass das Bundesamt für Justiz die kantonalen Fachstellen bei Inkassohilfege- suchen, die gestützt auf einen ausländischen Rechtstitel gestellt werden oder einen anderen Auslandbezug aufweisen, berät.

C. Finanzielle Auswirkungen der Vorlage Gemäss erläuterndem Bericht soll die Vorlage in den Kantonen, in denen die Inkassohilfe bereits heute einer Fachstelle übertragen ist, keine bedeutsamen organisatorischen Auswirkungen haben (vgl. S. 58). Der Kan- ton Zürich verfügt bereits über Fachstellen für Inkassohilfe für die laufen- den Unterhaltsbeiträge. Trotzdem wird die Vorlage Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Inkassohilfe haben, vor allem wenn an der vorgese- henen Pflicht zur Weiterführung der Inkassohilfe für verfallene Unter-

haltsbeiträge trotz Einstellung festgehalten wird. Müssen die Fachstellen künftig solche Rückstandsinkassi führen, werden die Fallzahlen ansteigen. Der erläuternde Bericht erwähnt als finanzielle Auswirkung für die Kan- tone die Übernahme der Kosten für diejenigen Leistungen, die zugunsten von Kindern erbracht wurden und nicht von der Schuldnerin oder vom Schuldner erhältlich gemacht werden können (vgl. S. 58). Zusätzlich ist die in Art. 20 Abs. 2 Bst. b VE-InkHV vorgesehene Übernahme der Kosten für Leistungen zugunsten anderer berechtigter Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ver- fügen, zu erwähnen. Es ist deshalb mit einer Aufwand- und Kostensteige- rungen zu rechnen. Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht (vgl. S. 59) ist – zumindest im Kanton Zürich – keine massgebliche Verbesserung der In- kassoquote zu erwarten, da der Kanton Zürich bereits heute über eine wirksame Inkassohilfe für laufende Unterhaltsansprüche verfügt. Zudem werden berechtigte Personen auch künftig wirtschaftliche Hilfe bzw. Ali- mentenbevorschussung beziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht decken können, weil der laufende Unterhaltsanspruch nicht bezahlt wird. Die Ausgaben für die beiden erwähnten Leistungen werden deshalb nicht wesentlich zurückgehen. Die Einnahmen aus der neu vorgesehenen In- kassohilfe für rückständige Unterhaltsbeiträge entlasten die öffentliche Hand nur dann, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger dieser Forde- rungen wirtschaftliche Hilfe benötigen. Dies wird nach dem Erlöschen der Unterhaltspflicht nur in einer Minderheit der Fälle zutreffen. Der Inkasso- erfolg ist zudem vor allem von der finanziellen Situation der Schuldnerin oder des Schuldners abhängig. Die Umsetzung der Verordnung erfordert eine Änderung der bisheri- gen kantonalen gesetzlichen Grundlagen der Alimentenhilfe sowie orga- nisatorische Anpassungen bei den kantonalen Fachstellen. Für die Um- setzung wird im Kanton Zürich – nach Erlass der Verordnung durch den Bundesrat – ein Jahr benötigt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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