RRB Nr. 1080/2022
Personalverordnung der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung
24 août 2022Allemand3 min
Source zh.ch
Personalverordnung der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022
1080. Personalverordnung der Universität Zürich (Änderung; Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Universität Zürich (UZH) ist gemäss § 1 Abs. 1 des Universitäts- gesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (Abs. 2). Die Festlegung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Universitätsrat. Dieser erlässt u. a. die Personalverordnung, die der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat bedarf (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 in Ver- bindung mit § 26 Abs. 3 Ziff. 2 UniG). Die Prüfung des Erlasses be- schränkt sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung mit dem über- geordneten Recht und das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen gemäss UniG vom kantonalen Personalrecht abgewichen werden kann. Der Universitätsrat hat am 9. Juni 2022 eine Änderung der Personal- verordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH; LS 415.21) beschlossen. Die Änderung wurde vorab dem Gesetzgebungs- dienst der Direktion der Justiz und des Innern zur Stellungnahme unterbreitet und in der Folge redaktionell überarbeitet. Die Inkraftset- zung ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen.
2. Änderung An der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät der UZH arbeiten in Voll- oder Teilzeitanstellung über 400 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und Oberärztinnen und Oberärzte auf grundsätzlich be- fristeten Qualifikationsstellen. Mit einem neuen § 15a soll diese Perso- nalkategorie in der PVO-UZH separat verankert werden. Die betreffenden Ärztinnen und Ärzte absolvieren neben ihrer haupt- sächlichen ärztlichen Tätigkeit zwei Qualifikationen: die berufliche Wei- terbildung (z. B. Facharzttitel) und die akademisch-wissenschaftliche Qua- lifikation (z. B. PhD). Solche Anstellungen finden sich namentlich in den Bereichen Anatomie, Rechtsmedizin, Epidemiologie, Reisemedizin, Medizinische Genetik, Medizinische Mikrobiologie Zahnmedizin so- wie Tiermedizin. In der Kombination von ärztlicher Tätigkeit und weiter- führender Qualifikation muss insbesondere die Dauer der Anstellung flexibel gestaltet werden können.
§ 15a Abs. 1 und 2 schafft die rechtliche Grundlage für die Personal- kategorien der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Ober- ärztinnen und Oberärzte. Die Regelung der Befristung orientiert sich grundsätzlich an jener für die Qualifikationsstellen im Mittelbau (§ 15 PVO-UZH). Die längeren Befristungsschritte bei den Assistenzärz- tinnen und Assistenzärzten sind u. a. dem Umstand geschuldet, dass diese in der Regel eine Facharztausbildung absolvieren. Die Möglichkeiten zur weiteren Verlängerung der Anstellung, z. B. aus familiären oder ge- sundheitlichen Gründen, orientieren sich an § 15 Abs. 4 PVO-UZH (Abs. 3). Da es sich um Qualifikationsstellen handelt, die der akademi- schen Nachwuchsförderung dienen, sind unbefristete Anstellungen nur in Ausnahmefällen möglich (Abs. 4). Die Anpassung der Marginalie zu § 16 PVO-UZH erfolgt aus systema- tischen Gründen. Die Änderung der PVO-UZH bewegt sich innerhalb des vom UniG vorgesehenen Gestaltungsspielraums der UZH. Sie ist zweckmässig und kann genehmigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 9. Juni 2022 der Personalverordnung der Univer- sität Zürich wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Universitätsrat sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli