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Décision

RRB Nr. 1082/2015

Steueramtshilfegesetz, Änderung, Schreiben an das EFD

18 novembre 2015Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. November 2015

1082. Änderung des Steueramtshilfegesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1) trat am 1. Februar 2013 in Kraft und wurde auf den 1. August 2014 erstmals revidiert. Nach dem geltenden Art. 7 Bst. c StAhiG wird auf ein Ersuchen nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Bereits in der Vernehmlassungsvorlage zur ersten Revision des StAhiG schlug der Bundesrat vor, Art. 7 Bst. c StAhiG so zu ändern, dass auf ein Ersuchen nur dann nicht eingetreten wird, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen aktiv erlangt wurden. Der Regierungsrat äusserte sich in seiner Stellungnahme zustimmend zu dieser Änderung (RRB Nr. 977/2013). Aufgrund der hef- tigen Kritik anderer Vernehmlassungsteilnehmer wurde dann aber auf diese Änderung verzichtet. Inzwischen hat sich gezeigt, dass international nur sehr begrenzt Aus- nahmen vom OECD-Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen toleriert werden. Nach diesem Standard ist grundsätzlich auch bei Ersu- chen, die auf gestohlenen Daten beruhen, Amtshilfe zu leisten. Die Praxis der Schweiz, auf entsprechende Gesuche nicht einzutreten, wurde deshalb von zahlreichen Ländern und der OECD infrage gestellt. Die vorliegende Gesetzesänderung soll die internationalen Erfordernisse berücksichtigen, die Rechtslage klären und die Ausgangslage der Schweiz für die zweite Phase der Länderüberprüfung zur steuerlichen Amtshilfe durch das Glo- bal Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwe- cken verbessern. Neu soll deshalb auf Amtshilfeersuchen eingetreten werden, wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf Informationen stützt, die zwar ursprünglich durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind, in deren Besitz er aber nicht durch ein aktives Ver- halten gelangt ist. Kein aktives Verhalten liegt vor, wenn ein Staat die In- formationen durch die spontane Amtshilfe eines anderen Staates oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie z. B. den Medien, erhalten hat. Hingegen soll die Erlangung von Informationen durch strafbare Hand- lungen auch in der Amtshilfe weiterhin sanktioniert werden, indem auf ein Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn der ersuchende Staat ausser- halb eines Amtshilfeverfahrens und durch ein aktives Verhalten in den Besitz solcher Informationen gekommen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch per E- Mail als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2. September 2015, mit dem Sie uns die Vernehmlassungsvorlage für eine Änderung des Steueramts- hilfegesetzes (gestohlene Daten) zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Gemäss Art. 7 Bst. c der Vorlage (E-StAhiG) soll auf ein Amtshilfeer- suchen nicht eingetreten werden, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die der ersuchende Staat infolge von nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen und ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens durch ein aktives Verhalten erlangt hat. Damit übernimmt die vorgeschlagene Präzisierung von Art. 7 Bst. c E-StAhiG inhaltlich im Wesentlichen die Formulierung, die 2013 im Rahmen der ersten Revision des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) in die Vernehmlassung gegeben, dann aber nicht in die Geset- zesrevision aufgenommen wurde. Wir begrüssen es, dass weiterhin keine Amtshilfe geleistet werden soll, wenn der ersuchende Staat die Informationen aktiv durch nach schwei- zerischem Recht strafbare Handlungen erlangt hat. Wir können aber nach- vollziehen, dass jene Staaten, die im Rahmen der spontanen Amtshilfe und ohne eigene aktive Mitwirkung Informationen von einem anderen Staat erhalten haben, über das schweizerische Nichteintreten auf ihre Gesuche irritiert sind. Aus Sicht der schweizerischen Rechtsordnung ist an sich auch die Ver- wendung von passiv erworbenen Daten, die durch strafbare Handlungen erlangt werden, fragwürdig, seien solche Daten nun auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt worden. Eine Verweigerung der Amtshilfe auch in diesen Fällen wäre mit Blick auf das Schutzziel der in der Schweiz verletzten Strafbestimmungen (z. B. Art. 47 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, SR 952.0) deshalb weiterhin vertretbar. Wir teilen aber die Bedenken des Bundes- rates, dass eine Fortführung der diesbezüglichen schweizerischen Praxis gewichtige Nachteile für die Schweiz nach sich ziehen könnte. Gesamt- haft erscheint uns das Interesse daran, diese Nachteile zu vermeiden, ge- wichtiger als die Bedenken bezüglich der Verwendung von passiv erwor- benen Daten als Grundlage für ein Amtshilfegesuch. Im Übrigen dürfen auch im schweizerischen Steuerverfahren passiv erworbene Daten ver-

wendet werden, selbst wenn diese im Ausland in Verletzung eines Ge- schäftsgeheimnisses erlangt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_ 514/2007 vom 2. Oktober 2007). Auch mit Blick auf die beabsichtigte Ein- führung des automatischen Informationsaustauschs ist die Verweigerung der Zusammenarbeit im Fall von passiv erworbenen Daten für viele Staaten kaum mehr akzeptabel. Insgesamt erachten wir die sich aus Art. 7 Bst. c E-StAhiG ergebende Differenzierung somit als sinnvoll. Offen bleiben muss heute, ob diese Differenzierung von allen ersuchenden Staaten auf Dauer anerkannt wer- den wird.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi