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Décision

RRB Nr. 1088/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bachs, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

6 octobre 2021Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021

1088. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Bachs)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachs haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bachs beschlossen. Die Ge- meindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendi- gen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Bachs aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachs am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bachs, Gemeindeverwaltung, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli