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Décision

RRB Nr. 1090/2018

Immobilienhandbuch zur Immobilienverordnung, Festsetzung

14 novembre 2018Allemand2 min

Source zh.ch

Immobilienhandbuch zur Immobilienverordnung, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. November 2018

1090. Immobilienhandbuch zur Immobilienverordnung

Erwägungen

Gestützt auf § 40a Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) hat der Regierungsrat am 20. Juni 2018 den Neuerlass der Immobilienverord- nung (ImV, LS 721.1) beschlossen (RRB Nr. 595/2018) und dem Kantons- rat zur Genehmigung unterbreitet (Vorlage 5467). Gemäss § 6 Abs. 1 ImV erarbeitet die Baudirektion unter Einbezug der Direktionen und der Staatskanzlei das Immobilienhandbuch (IHB) im Rahmen des Projekts Weiterentwicklung Immobilienmanagement (WIM). Der Regierungsrat ist gemäss § 6 Abs. 2 ImV für die Festlegung des Handbuchs zuständig. Es spezifiziert die in der ImV definierten Zu- ständigkeiten, Abläufe und Aufgaben in der Steuerung, Bereitstellung und Bewirtschaftung der Immobilien. Das IHB dient den am Immobi- lienmanagement Beteiligten als Leitfaden und Nachschlagewerk für den Arbeitsalltag und ist für sie verbindlich. Ziel ist die effiziente und effek- tive Zusammenarbeit dank klarer, einheitlicher Abläufe und des geziel- ten Einsatzes der interdisziplinären Kompetenzen. Das IHB hat denselben Geltungsbereich wie die ImV. Der Fokus liegt somit auf dem verwaltungsinternen Mietermodell, das ab 1. Januar 2019 eingeführt und umgesetzt wird. Analog zur ImV erfasst das IHB zudem bei ausdrücklicher Erwähnung die Immobilien in Fonds, im Finanzver- mögen und in Nutzung der Universität Zürich (Delegationsmodell). Das Immobilienamt sammelt im Rahmen einer jährlichen direktionsüber- greifenden Sitzungen Vorschläge für Anpassungen des IHB. Erstmals nach drei Jahren nach Festsetzung erstattet die Baudirektion Bericht und unterbreitet gegebenenfalls dem Regierungsrat Änderungen zur Fest- setzung. Für die Einführung des Mietermodells im Jahr 2019 gelten unabhän- gig vom IHB die Übergangslösungen im Rahmen des Projekts WIM (ge- mäss Terminplan WIM und Schlussbestimmungen der ImV).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Immobilienhandbuch zur Immobilienverordnung wird festge- setzt. II. Es gilt ab dem 1. Januar 2019.

III. Die Baudirektion wird beauftragt, die Notwendigkeit einer Anpas- sung des Immobilienhandbuchs zu ermitteln und dem Regierungsrat Ende 2021 erstmals Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Änderun- gen zur Festsetzung zu unterbreiten.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli