RRB Nr. 1091/2021
Gemeindewesen, Stadt Wetzikon, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
6 octobre 2021Allemand4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Wetzikon, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021
1091. Gemeindeordnung (Stadt Wetzikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeinde ordnung der Stadt Wetzikon beschlossen. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendi gen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 9 Ziff. 8 GO bestimmt unter anderem, dass die Stimmberech tigten an der Urne über «den Erwerb von Grundstücken von mehr als Fr. 5 000 000» entscheiden. Gleichzeitig regelt Art. 18 Ziff. 6 GO eben falls unter anderem, dass das Parlament für «den Erwerb von Grund stücken von mehr als Fr. 5 000 0001» zuständig ist. Damit wird zwei ver schiedenen Organen die Kompetenz für ein identisches Geschäft zu gewiesen. Mit anderen Worten entsteht bezüglich der Zuständigkeit für den Erwerb von Grundstücken von mehr als Fr. 5 000 000 eine doppelte Zuständigkeit der Urne und des Parlaments. Die zitierten Passagen aus Art. 9 Ziff. 8 und Art. 18 Ziff. 6 GO stehen im Widerspruch zueinander. Die widersprüchliche parallele Zuständigkeitsregelung ist in stetiger Praxis dahingehend zu lösen, dass dem demokratisch höher legitimier ten Organ – der Urne – die Zuständigkeit für den Erwerb von Grund stücken von mehr als Fr. 5 000 000 zuzuweisen ist. In Art. 18 Ziff. 6 GO ist daher der Passus «und den Erwerb von Grundstücken von mehr als Fr. 5 000 0001» von der Genehmigung auszunehmen. In der Folge wird aus der GO klar ersichtlich, dass die Stimmberechtigten an der Urne über den Erwerb von Grundstücken von mehr als Fr. 5 000 000 zustän dig sind. Diese Kompetenzregelung entspricht auch dem Willen des Par laments von Wetzikon, das den Erwerb von Grundstücken von mehr als Fr. 5 000 000 dem obligatorischen Referendum unterstellen wollte, auch wenn nachfolgend das Geschäft in Art. 18 Ziff. 6 GO nicht konse
quenterweise weggelassen wurde (vgl. Materialien zur Beratung und Be schlussfassung im Grossen Gemeinderat Wetzikon zum Geschäft «20. Juni 12 Totalrevision Gemeindeordnung [Beratung]» vom 25. Januar 2021, ins besondere die Anträge, Audioprotokolle sowie das Beschlussprotokoll zu den Art. 9 Ziff. 8 und Art. 18 Ziff. 6 GO). Auch in Rücksprache mit der Stadt Wetzikon wurde vorerwähnte Ausgangslage bestätigt. Darüber hinaus wurde den Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon im Beleuch tenden Bericht zur Abstimmung über die Totalrevision der Gemeinde ordnung vom 13. Juni 2021 ebenfalls aufgezeigt, dass sie über den Erwerb von Grundstücken von mehr als Fr. 5 000 000 an der Urne entscheiden (S. 7). b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Stadtrat Wetzikon ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs ratsbeschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeord nung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. In Art. 18 Ziff. 6 GO wird der Passus «und den Erwerb von Grund stücken von mehr als Fr. 5 000 0001» von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hin wil sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli