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Décision

RRB Nr. 1095/2010

Verordnung über den Berufsbildungsfonds, Vernehmlassung, Ermächtigung

14 juillet 2010Allemand5 min

Source zh.ch

Verordnung über den Berufsbildungsfonds, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010

1095. Verordnung über den Berufsbildungsfonds, Neuerlass (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) wurde vom Kantonsrat am 14. Januar 2008 verabschiedet. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 verabschiedete der Regierungsrat die Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) und setzte das EG BBG teil- weise, d. h. ohne die Finanzbestimmungen und die Regelungen betref- fend den Berufsbildungsfonds, auf den 17. August 2009 in Kraft. Über die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Be- rufsbildung (VFin BBG) wurde bereits im Frühjahr 2010 das Vernehm- lassungsverfahren eröffnet. Die vorliegende Verordnung enthält die er- forderlichen Vollzugsbestimmungen über den Berufsbildungsfonds.

B. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Allgemeines und Organisation Gegenstand (§ 1) Mit dem Entwurf einer Verordnung über den Berufsbildungsfonds wird der Vollzug der §§ 26 a bis 26 e EG BBG geregelt. Es werden die Organe bezeichnet, die Finanzierung des Berufsbildungsfonds näher fest- gelegt und die Verwendung der Fondsmittel näher bestimmt. Sodann werden Verfahrensregelungen getroffen und die Rechtspflege geregelt. Berufsbildungskommission (§§ 2 und 3) Die Mitglieder der Berufsbildungskommission werden gemäss § 26 d EG BBG durch den Regierungsrat gewählt. Die Wahl bedarf der Ge- nehmigung durch den Kantonsrat. Die Kommission setzt sich überwie- gend aus Personen zusammen, welche die Wirtschaft, d. h. paritätisch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen sowie die vom Fonds betroffenen Branchen bzw. Lehrbetriebe, vertreten. Der Bildungs- rat und die Bildungsdirektion stellen je eine Vertretung. Die Berufsbildungskommission entscheidet auf Antrag der Geschäfts- stelle über Gesuche auf Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbil- dungsfonds. Die Kommission entscheidet ferner über die Befreiung von der Beitragspflicht in denjenigen Fällen, in denen ein Betrieb gleich- wertige Ausbildungsleistungen erbringt (vgl. § 8 Abs. 2). Es sind dies bei-

spielsweise Betriebe, die regelmässig oder dauernd Praktika anbieten, die von Lernenden einer schulisch organisierten Grundbildung (z. B. Handelsmittelschulen) in Anspruch genommen werden. Die Kommission soll ihre Geschäftstätigkeit im Einzelnen selbst regeln (§ 3 Abs. 2 lit. d). Geschäftsstelle (§ 4) Weil die Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission hoheitliche Aufgaben erfüllt, wird sie innerhalb der kantonalen Verwaltung ange- siedelt. Sie wird vom für die Berufsbildung zuständigen Mittelschul- und Berufsbildungsamt geführt. Die Geschäftsstelle ist für alle Vollzugsauf- gaben bezüglich des Berufsbildungsfonds zuständig, sofern das Gesetz und die Verordnung nicht ein anderes Organ bestimmen. Sie führt eine Liste der beitragspflichtigen und befreiten Betriebe und stellt der Be- rufsbildungskommission Antrag zum Entscheid über Gesuche um Aus- richtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds. Sie sorgt für die notwendige Koordination und Zusammenarbeit mit den vom Gesetz bezeichneten Familienausgleichskassen und für eine kostendeckende Entschädigung für die von diesen erbrachten Leistungen. Familienausgleichskassen (§ 5) Durchführungsorgane sind in erster Linie die in § 26 c Abs. 4 EG BBG erwähnten anerkannten Familienausgleichskassen (FAK) gemäss § 12 EG FamZG. Diese sind mit dem Inkasso der Beiträge beauftragt. Sie arbeiten mit der Geschäftsstelle zusammen, die bestrittene Beitragsfor- derungen prüft und auf Begehren von Betroffenen Verfügungen erlässt. Finanzkontrolle (§ 6) Die Finanzkontrolle des Kantons übt die Finanzaufsicht aus. Finanzierung des Berufsbildungsfonds Betriebsbeiträge, Befreiung und Verfahren (§§ 7–12) Der Fonds gemäss § 26 c EG BBG soll durch jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Franken geäufnet werden. Das Verfah- ren richtet sich nach den §§ 9–11. Macht ein Betrieb geltend, er sei nicht beitragspflichtig, hat die Ge- schäftsstelle aufgrund der Angaben der zuständigen Familienausgleichs- kasse die Beitragspflicht zu prüfen und allenfalls eine anfechtbare Ver- fügung zu erlassen. Das EG BBG bestimmt, dass Betriebe, die Lernende ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss § 60 BBG leisten, von der Beitragspflicht befreit sind. Zusätzlich sind Kleinbetriebe, die z. B. nur wenige und teilzeitlich angestellte Personen angestellt haben, zwecks finanzieller und administrativer Entlastung sowie aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit, überhaupt Lernende zu beschäftigen, von der Beitragspflicht auszunehmen. Dazu wird eine Mindestlohnsumme festgelegt (§ 8 Abs. 1 lit. c).

Der Betriebsbeitrag beträgt gemäss § 26 c Abs. 2 EG BBG höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest. Zu Beginn soll der Fonds mit dem im Gesetz vor- gesehenen Höchstbeitragssatz geäufnet werden. Verwendung der Fondsmittel Reihenfolge (§ 12) Die Vorgaben für die Mittelverwendung werden durch das Gesetz festgelegt (§ 26 b EG BBG). Die Prioritätsordnung gemäss § 12 soll zum einen gewährleisten, dass möglichst viele Betriebe von diesen Leistun- gen profitieren können. Zum andern ist sicherzustellen, dass nicht nur ein Bereich bzw. wenige Bereiche von den Mitteln aus dem Berufsbil- dungsfonds profitieren. Zu diesem Zweck legt die Berufsbildungskom- mission Quoten für die einzelnen Bereiche fest. Vollzugskosten (§ 13) Dem Fonds werden die ordentlichen kostendeckenden Vollzugskos- ten belastet, die in Absprache mit den betroffenen Vollzugsstellen von der Geschäftsstelle ermittelt und soweit möglich im Voraus festgelegt werden. Ausserordentliche Verwaltungsaufwendungen für Mahnungen und Betreibungen sollen den verursachenden Betrieben entsprechend den Regelungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) verrechnet werden. Die Gebühren für die Rechtsmittelentscheide richten sich nach der Gesetz- gebung über die Verwaltungsrechtspflege.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für den Neu- erlass der Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) ein Ver- nehmlassungsverfahren durchzuführen.

II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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