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Décision

RRB Nr. 11/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wila, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

7 janvier 2014Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014

11. Gemeindeordnung (Wila)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wila haben an der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung umfasst die Auf- lösung der Fürsorgebehörde und die Übertragung der Aufgaben dieser Behörde auf den Gemeinderat. Zudem wurde die Sozialfürsorge- und Vormundschaftsabteilung der Gemeindeverwaltung in Sozialfürsorge- abteilung umbenannt.

3. Folgendes gibt zu Bemerkungen Anlass: In Art. 26 Ziff. 7 GO wurde der Begriff «Vormundschaft» aus der Überschrift entfernt, indem die bisherige Sozialfürsorge- und Vormundschaftsabteilung der Gemeinde- verwaltung neu als Sozialfürsorgeabteilung bezeichnet wird. Im nach- folgenden Text werden das Vormundschaftswesen und die Amtsvormund- schaft jedoch nach wie vor als Aufgaben der Sozialfürsorgeabteilung erwähnt. Zudem bestimmt Art. 13 Satz 2 GO nach wie vor, dass der Ge- meinderat (unter anderem) als Vormundschaftsbehörde amte. Diese Be- stimmungen haben insoweit keine rechtliche Bedeutung mehr. Aus dem übergeordneten Recht ergibt sich, dass die Aufgaben der bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehörde neu von der interkommunalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt werden. Die Aufgaben der Amtsvormundschaft werden heute vom Zweckverband Sozialdienst Bezirk Pfäffikon erfüllt. Die Politische Gemeinde Wila ist daher einzu- laden, Art. 13 Satz 2 und Art. 26 Ziff. 7 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung so zu ändern, dass die Begriffe «Vormund- schaftsbehörde» bzw. «Vormundschaftswesen/Amtsvormundschaft» da- rin nicht mehr erwähnt werden. Im Übrigen geben die Änderungen zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wila am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Wila wird eingeladen, anlässlich der nächs- ten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 13 Satz 2 und Art. 26 Ziff. 7 GO so zu ändern, dass die Begriffe «Vormundschaftsbehörde» bzw. «Vormundschaftswesen/Amtsvormundschaft» darin nicht mehr erwähnt werden.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Wila, Kugelgasse 2, Postfach 81, 8492 Wila, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi