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Décision

RRB Nr. 1108/2016

Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2016, Durchführung der öffentlichen Auflage, Auftrag

15 novembre 2016Allemand18 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2016

1108. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2016 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsins- trument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Ver- hältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamt- haft bessere Lösung möglich ist. Unter Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rah- men der jährlich stattfindenden Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fachstellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungsbe- darf ermittelt. Ob ein Vorhaben im kantonalen Richtplan festgelegt wird, hängt von dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie vom vor- handenen Abstimmungsbedarf ab. Die Gründe für die Teilrevision 2016 des kantonalen Richtplans sind vielfältig. Zum einen wurden Gebietsplanungen abgeschlossen, deren Grundsätze und Eckwerte nun Eingang in den kantonalen Richtplan fin- den sollen. Zum anderen führen ein Postulat zur Überdeckung von Auto- bahnen und Eisenbahnlinien (KR-Nr. 347/2014) und der fortgeschrittene Planungsstand des Projekts Rosengartentram und -tunnel zu einer Richt- plananpassung. Im Weiteren hat sich bei der Überprüfung gezeigt, dass der Entwicklungsstand von einzelnen Vorhaben im kantonalen Richtplan, insbesondere im Kapitel «Öffentliche Bauten und Anlagen», fortzuschrei- ben ist. Zudem wurde eine bereits im Rahmen der Teilrevision 2015 be- antragte Änderung in die Richtplanvorlage 2016 aufgenommen. Weitere im Rahmen der Teilrevision 2015 beantragte Anpassungen werden auf- grund von noch zu leistenden Abklärungen gegebenenfalls in einer der nächsten Teilrevisionen des kantonalen Richtplans Eingang finden. Eine abschliessende Aufzählung der inhaltlichen Änderungen im Rahmen der Teilrevision 2016 erfolgt in Abschnitt B. Bei einer Revision des kantonalen Richtplans wird vorausgesetzt, dass vorgängig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie die öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG und § 7 Planungs- und Baugesetz, PBG; LS 700.1) durchge-

führt werden. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig und in einem Schritt durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Er- mächtigung des Regierungsrates voraus.

B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2016 Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält ver- bindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versor- gung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die Vorlage der Teilrevision 2016 umfasst nur jene Teilkapitel des kan- tonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen wurden. Neue oder geänderte Textpassagen werden in der Vorlage rot dargestellt. Die mit der Teilrevision 2015 vorgenommenen Änderungen sind in der Richt- planvorlage der Teilrevision 2016 enthalten, aber nicht mehr rot hervor- gehoben. Vorhaben, die in der Zwischenzeit verwirklicht wurden, werden im Richtplantext nicht mehr aufgeführt. Ihre Darstellung in der Richt- plankarte wird von «geplant» auf «bestehend» angepasst. Neben den in der Vorlage ersichtlichen Änderungen sind folgende Vorhaben aufgrund ihres fortgeschrittenen Verwirklichungsstandes oder aufgrund von An- passungen nachgeführt oder weggelassen worden, ohne dass sie rot her- vorgehoben werden: – Freihaltegebiet von kantonaler Bedeutung in Feuerthalen/Flurlingen (Pt. 3.10.2, Objekt Nr. 57, Anpassung in der Richtplankarte). Das Freihaltegebiet wird um 40 m zurückgenommen, um der bestehen- den, rechtmässig ausgeschiedenen Bauzone sowie der seitlich angren- zenden Reservezone Rechnung zu tragen. – Fernwärme-Hauptleitung in der Stadt Winterthur ab Knoten Talegg bis Sulzer Areal Stadtmitte (Pt. 5.4.2 c, Objekt Nr. 7, bestehend, Neu- aufnahme in die Richtplankarte) – Bildungszentrum Zürichsee, Horgen, Erweiterung mit Turnhalle und Sanierung Altbau (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 6, Streichung aus dem Richt- plantext und Nachführung in der Richtplankarte aufgrund des fort- geschrittenen Verwirklichungsstandes) – Kantonsschule Uster, Neubau neben dem bestehenden Bildungszen- trum Uster (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 9, Streichung aus dem Richtplantext aufgrund des fortgeschrittenen Verwirklichungsstandes) – Bildungszentrum Uster, Erweiterung und Sanierung Altbau (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 10, Streichung aus dem Richtplantext und Nachführung in der Richtplankarte aufgrund des fortgeschrittenen Verwirklichungs- standes)

– Kantonsschule Büelrain, Winterthur, Ersatz Pavillon, Turnhalle (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 13, Streichung aus dem Richtplantext und Nachführung in der Richtplankarte aufgrund des fortgeschrittenen Verwirklichungs- standes) – Landesmuseum, Zürich, Erweiterungsbau (Pt. 6.5.2, Objekt Nr. 4, Strei- chung aus dem Richtplantext und Nachführung in der Richtplankarte aufgrund des fortgeschrittenen Verwirklichungsstandes) – Strassenverkehrsamt Zürich, Standort Bülach (Pt. 6.6.2, bestehend, Neu- aufnahme in die Richtplankarte) – Strassenverkehrsamt Zürich, Standort Bassersdorf (Pt. 6.6.2, bestehend, Neuaufnahme in die Richtplankarte) – Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) Brüschhalde, Män- nedorf (Pt. 6.4.2 b, Objekt Nr. 1, Änderung der Bezeichnung im Richt- plantext, da der bisher eigenständige Kinder- und Jugendpsychiatri- sche Dienst [KJPD] auf den 1. Januar 2016 in die Psychiatrische Uni- versitätsklinik integriert wurde) Folgende wesentliche Anpassungen werden mit der Teilrevision 2016 im Richtplantext und in der Richtplankarte vorgenommen: Siedlung Mit dem am 30. März 2015 überwiesenen Postulat KR-Nr. 347/2014 betreffend Überbauung von Autobahnen und Eisenbahnlinien wird der Regierungsrat aufgefordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass Autobahnen und Eisenbahnlinien in städtischen Ge- bieten überdeckt und erleichtert für Wohn-, Industrie- und Gewerbe- zwecke genutzt werden können. Weiter wird er aufgefordert, die geeig- neten Gebiete im Richtplan aufzuzeigen und, wo notwendig, neu dem Siedlungsgebiet zuzuteilen. Mit der Überdeckung von Autobahnen und Eisenbahnlinien im Siedlungsgebiet kann unter geeigneten Umständen ein wesentlicher Beitrag zur Siedlungsreparatur und zum Lärmschutz ge- leistet werden. Die Mehrfachnutzung von Verkehrsflächen trägt zudem zur haushälterischen Bodennutzung bei. Der Regierungsrat hat daher die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, im Rah- men der Arbeiten an der langfristigen Raumentwicklungsstrategie des Kantons Zürich (LaRES) das Potenzial zur Mehrfachnutzung von Ver- kehrsflächen zu untersuchen und geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Im Rahmen dieser Untersuchung konnten verschiedene Standorte mit Umsetzungsmöglichkeit ermittelt werden. Die weit überwiegende Mehr- heit dieser Standorte liegt im Siedlungsgebiet. Die wenigen Standorte ausserhalb des Siedlungsgebiets eignen sich nicht für eine intensive bau- liche Nutzung. Mit der Bezeichnung von zusätzlichem Siedlungsgebiet

im kantonalen Richtplan könnte daher kein Beitrag zu erleichterten Um- setzung von Überdeckungen bzw. Überbauungen von Autobahnen und Eisenbahnlinien geleistet werden. Abschnitte von Autobahnen und Eisen- bahnlinien, die sich in besonderem Mass für eine Überdeckung zur Sied- lungsreparatur und zum Lärmschutz eignen, sind zudem bereits Gegen- stand einer entsprechenden Festlegung im kantonalen Richtplan: ent- weder unter Pt. 3.9 als wiederherzustellende Landschaftsverbindung oder unter Pt. 4.2 als Vorhaben am Strassennetz. Einige dieser Vorhaben sind bereits in Umsetzung. Das grösste Hindernis, das der Überdeckung von Autobahnen und Eisenbahnlinien entgegensteht, sind die hohen Kosten und der Aufwand für die Umsetzung entsprechender Vorhaben. Der Pro- zess von der Aufnahme der Planung bis zur Umsetzung der Überdeckung benötigt viel Zeit. Der Nutzen stellt sich somit erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, und der Erfolg des Vorhabens ist zu Beginn noch unge- wiss. Es erscheint als zweckmässig, dass entsprechende Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, durch eine Mitfinanzierung der Planung bzw. durch einen Beitrag an die Planungskosten unterstützt werden. Im Richtplantext soll daher neu festgehalten werden, dass die Überdeckung von Autobahnen und Eisenbahnlinien an geeigneten Lagen im kantona- len Interesse liegt. Voraussetzung ist, dass die aufgewerteten bzw. zusätz- lich umsetzbaren Nutzungspotenziale einen direkten Siedlungszusam- menhang aufweisen und die bestehende Siedlungsstruktur zweckmäs- sig ergänzen (Pt. 2.2.1). Gestützt auf diese Zielvorgabe soll der Kanton beauftragt werden, entsprechende Vorhaben zur Überdeckung von Auto- bahnen und Eisenbahnlinien durch Beiträge an die Planungskosten, bei- spielsweise aus dem im Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz ent- haltenen Mehrwertausgleichsfonds, zu unterstützen (Pt. 2.2.3 a). Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wurde in den letzten Jahren aktualisiert. Dabei wurden einige Ortsbilder neu in das nationale Inventar aufgenommen, während einige andere, die bisher aufgeführt waren, nicht mehr enthalten sind. Die den Kanton Zürich betreffende Änderung der Verordnung über das Bundes- inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12) ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Abbildung 2.3 im Richtplantext wird daher entsprechend nachgeführt. Die Darstellung der ISOS-Objekte in Abbildung 2.3 zeigt informativ ein Gesamtbild über alle in den Inventa- ren von Bund und Kanton aufgeführten Ortsbilder von überkommuna- ler Bedeutung. Die eigentlichen Festlegungen der Ortsbilder von kanto- naler Bedeutung sind von dieser Nachführung der ISOS-Objekte nicht betroffen.

Landschaft Mit den im kantonalen Richtplan eingetragenen Landschaftsverbin- dungen sollen die Zerschneidung und Absonderung von Lebens- und Er- holungsräumen sowie die trennende Wirkung von Verkehrswegen und anderen Hindernissen vermindert werden. Bezüglich der Grössenver- hältnisse und Auswirkung sowie auch hinsichtlich des Realisierungsho- rizontes der Landschaftsverbindungen besteht jedoch ein Beurteilungs- spielraum. Deshalb wurden im Rahmen einer Studie im Auftrag des Amtes für Verkehr unter Beteiligung verschiedener Ämter der Baudi- rektion die im kantonalen Richtplan unter Pt. 3.9.2 als geplant aufge- führten Landschaftsverbindungen untersucht. Dabei wurden ihre fest- gelegten Funktionen unter Berücksichtigung der vorhandenen Schutz- interessen geprüft und der Wiederherstellungsbedarf untersucht. Die Stu- die zeigte auf, dass nicht bei allen Landschaftsverbindungen die festge- legten Funktionen mit gezielten Massnahmen erreicht werden können. Teilweise liegt dies daran, dass aufgrund der Topografie oder der Sied- lungsausdehnung keine Überdeckung umsetzbar ist. Teilweise ist das Ziel der Funktion bereits erreicht oder es wurde kein Wiederherstel- lungsbedarf erkannt. Insbesondere bei der Funktion «erholungsbezoge- ne Vernetzung» wurde die gegenwärtige Situation häufig als genügend eingeschätzt, wenn bereits ein Wegnetz oder Querungsmöglichkeiten für Erholungssuchende an der Autobahn bestehen. Im Rahmen der Studie wurden insgesamt 18 geplante Landschaftsverbindungen untersucht. Bei 14 Landschaftsverbindungen wurde ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die Funktionen ermittelt. Die betreffenden Landschaftsverbindungen sollen nun auch im kantonalen Richtplan angepasst werden. Die Land- schaftsverbindung Nr. 2 Zürich, Brunau, soll weggelassen werden, da sich bei der Untersuchung kein Bedarf für die Wiederherstellung der ökolo- gischen Vernetzung und der Landschaftsaufwertung ergeben und die be- stehende Infrastruktur keine Zerschneidung der Landschaft zur Folge hat. Bei den Landschaftsverbindungen Nr. 3 Zürich/Rümlang, Chöschen- rüti, und Nr. 22 Horgen, Rietli-Meilibach, bei denen die Funktion «er- holungsbezogene Vernetzung» ebenfalls weggelassen werden soll, besteht jeweils ein Querverweis auf ein Freihaltegebiet. Deshalb wurde die Funktion auch unter Pt. 3.10.2 bei den Nrn. 1 und 14 überprüft. Bei Nr. 14, Horgen, Badmatt, soll die Funktion der erholungsbezogenen Vernetzung ebenfalls weggelassen werden, da das Freihaltegebiet in einem direkten räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Landschaftsver- bindung steht. Beim Freihaltegebiet Nr. 1 Zürich, Chöschenrüti, besteht die Funktion der erholungsbezogenen Vernetzung jedoch weiterhin, weil sie sich teilweise auch auf das Erholungsgebiet entlang des Katzenbachs bezieht.

Der Kanton berücksichtigt im Rahmen seiner Planungen sowie bei der Genehmigung von Nutzungsplanungen die Störfallvorsorge. Diese Massnahme war bisher unter Pt. 3.11.3 a) im kantonalen Richtplan auf- geführt. Die Störfallvorsorge führt bei Verkehrsinfrastrukturen und öf- fentlichen Bauten und Anlagen auf regionaler und kommunaler Stufe am häufigsten zu Interessenkonflikten. Weil diese Objekte jedoch auf kantonaler Ebene geplant werden, ist die besondere Erwähnung der Ko- ordinationspflicht hinsichtlich der Störfallvorsorge bei Verkehrsanlagen und öffentlichen Bauten und Anlagen gerechtfertigt. Bei der Massnah- me unter Pt. 3.11.3 a) soll entsprechend genauer umschrieben werden, was mit den Planungen des Kantons gemeint ist. Verkehr Die Tramtangente Rosengarten ist in der «Netzentwicklungsstrategie 2030» der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich als Kernelement definiert. Sie dient dazu, die stark wachsenden Verkehrsströme zwischen Zürich- West und Zürich-Nord aufzunehmen. Sie kann aber im bestehenden Stras- senquerschnitt nur mittels Spurabbau und entsprechender Kapazitäts- verringerung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) verwirklicht werden. Der Bau der Tramverbindung setzt daher voraus, dass für den MIV Ersatzkapazitäten geschaffen werden. Im Rahmen der Teilrevision Verkehr hat der Kantonsrat 2007 den «Waidhaldetunnel, Variante mit- tel» im kantonalen Richtplan festgesetzt. Im August 2012 überwies der Kantonsrat die Motion KR-Nr. 150/2009 der Kommission für Planung und Bau, die eine Kreditvorlage für den Bau des Waidhaldetunnels verlangt. Aufgrund der untrennbar miteinander verbundenen Fragestellungen in Bezug auf Tunnel und Tram gründeten Kanton und Stadt Zürich im Früh- jahr 2011 eine gemeinsame Projektorganisation. Deren Aufgabe war es, eine «Gesamtstudie Rosengartentram / Waidhaldetunnel» zu erarbeiten. Die Gesamtstudie von 2013 umfasst eine Auslegeordnung möglicher Ge- samtlösungen für das Rosengartentram mit Ersatzmassnahmen für den MIV. Als Ergebnis hat sich gezeigt, dass die Gesamtvariante «Rosengar- tentunnel 2×2» den Anforderungen am besten gerecht wird. Diese Va- riante sieht als Ersatzmassnahme für den MIV einen Tunnel vor, der auf dem Abschnitt zwischen Hardbrücke und Bucheggplatz zwei Röhren im Richtungsverkehr mit je zwei Fahrstreifen sowie einen Anschluss Wip- kingerplatz und einen Zwischenanschluss Bucheggplatz aufweist. Die Fort- setzung zwischen Bucheggplatz und Portal Irchel erfolgt als zweistreifi- ger Tunnel im Gegenverkehr. Bestandteil der Gesamtlösung ist auch das «Rosengartentram» auf der Achse Milchbuck–Bucheggplatz–Wipkinger- platz–Hardplatz–Albisriederplatz unter Einbezug der bereits im Richt- plan festgelegten Tramverbindung Hardbrücke. Zur Gesamtlösung ge-

hören zudem die Aufwertung von Strassenräumen und Plätzen sowie verschiedene Begleitmassnahmen. Der neu vorgesehene Rosengarten- tunnel ersetzt den bisher im kantonalen Richtplan als geplant eingetra- genen Waidhaldetunnel. Dieser wäre mit grossen baulichen Eingriffen im Quartier Zürich-West verbunden gewesen, die mit der neuen Lösung vermieden werden können. Sowohl die neue Tramverbindung, welche die stark wachsenden Stadtteile Zürich-Nord, Zürich-West und Zürich- Süd auf direktem Weg miteinander verbindet, wie auch der Strassentun- nel dienen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit grosser und dicht ge- nutzter Wohn- und Arbeitsplatzgebiete im Handlungsraum Stadtland- schaft und stehen damit im Einklang mit den Zielvorgaben des kantona- len Raumordnungskonzepts. Somit wird unter Pt. 4.2.2 Objekt Nr. 6, Waid- haldetunnel, ersetzt durch den Rosengartentunnel und unter Pt. 4.3.2 wird das Rosengartentram als neues Objekt Nr. 4a aufgenommen. Die Diskus- sion des Vorhabens erfolgt im Rahmen eines Spezialgesetzes zum Ge- samtvorhaben Rosengartentram und Rosengartentunnel. Der Richtplan- eintrag soll darauf abgestimmt werden. Im September 2014 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Egg das im kantonalen Richtplan festgelegte Vorhaben zum Ausbau der Orts- durchfahrt Egg (Ortskernumfahrung) abgelehnt. Bereits vor der Abstim- mung bestand Einigkeit zwischen dem Gemeinderat Egg und den zustän- digen kantonalen Ämtern, dass das Vorhaben im Fall einer Ablehnung nicht weiterverfolgt werden soll. Der Verkehr auf der Achse Meilen–Egg– Uster wird daher im Ortszentrum von Egg wie bisher über die Forch- strasse geführt. Das Vorhaben «Ortsdurchfahrt Egg» soll somit aus dem kantonalen Richtplan entfernt werden. Ver- und Entsorgung Im Rahmen der Revision des kantonalen Richtplans im Jahr 2009 wurde festgelegt, dass andere Abfallanlagen als Kehrichtverbrennungs- anlagen und Deponien grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu erstellen sind. Bei Kompostieranlagen kommt es im Siedlungsgebiet je- doch aufgrund der starken Geruchsemissionen immer wieder zu Interes- senkonflikten. Daher sollen Kompostieranlagen bei ausgewiesenem Be- darf, und wenn ihre Gesamtkapazität 5000 Tonnen pro Jahr (t/a) übersteigt, neu auch ausserhalb des Siedlungsgebiets erstellt werden können. Sie be- nötigen dazu einen Eintrag im regionalen Richtplan und einen kommu- nalen Gestaltungsplan. Diese Regelung soll jedoch ausdrücklich nur für Kompostieranlagen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 5000 t/a gel- ten. Kompostieranlagen mit einer Gesamtkapazität von weniger als 5000 t/a sind davon ausgenommen. Mit diesem Vorgehen kann der landschaftli- che Eingriff ausserhalb des Siedlungsgebiets gering gehalten und auf

wenige grössere Anlagen konzentriert werden. Zudem ist davon auszu- gehen, dass insbesondere die Anlagen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 5000 t/a unter Berücksichtigung der entsprechenden Auflagen betrieben werden. Die Anpassung im kantonalen Richtplan soll unter Pt. 5.7.2 vorgenommen werden. Unter Pt. 5.7.3 wird als Massnahme ein neuer Auftrag an die Regionen formuliert, wonach in den regionalen Richt- plänen Standorte für Kompostieranlagen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 5000 t/a festgelegt werden können. Eine weitere Anpassung betrifft Fläche und Grösse der geplanten De- ponie Tägernauer Holz in Grüningen / Gossau (Pt. 5.7.2, Objekt Nr. 16). Diese soll von sechs auf zehn Hektaren und von 750 000 m3 auf 1 500 000 m3 vergrössert werden. Dabei sind weiterhin keine Fruchtfolgeflächen be- troffen. Öffentliche Bauten und Anlagen Die Gebietsplanungen ETH Hönggerberg und Kasernenareal in Zürich sowie der Entwicklungsstandort Hochschulgebiet Wädenswil sind mittler- weile abgeschlossen. Ihre Grundsätze und Eckwerte werden unter Pt. 6.2 aufgenommen. Innerhalb eines Perimeters besteht bei einer vorliegenden Gebietsplanung ein Anordnungsspielraum bezüglich der konkreten räum- lichen Ausgestaltung der Vorhaben. Soweit Grundsätze und Eckwerte der abgeschlossenen Gebietsplanung im Richtplantext festgelegt wer- den, erübrigt sich die Festlegung der einzelnen Vorhaben innerhalb des Perimeters der Gebietsplanung. Die jeweiligen Perimeter der Gebiets- planungen in der Richtplankarte ändern von geplant auf bestehend. Im Rahmen der Richtplanteilrevision 2015 wurde der neue Standort des Bildungszentrums für Erwachsene (BiZE) auf dem Kasernenareal aufgenommen. Der Eintrag soll der Standortsicherung dienen und wurde von der Gebietsplanung Kasernenareal entkoppelt. Da die Gebietspla- nung Kasernenareal nun Gegenstand der Richtplanteilrevision 2016 ist, wird der Einzeleintrag des BiZE (Nr. 2) unter Pt. 6.3.2 b) wieder entfernt. In der Region Pfannenstil wurde eine Standortevaluation für eine Mittelschule durchgeführt. Es wurden zahlreiche Eignungskriterien be- rücksichtigt. Wichtig waren unter anderem das mögliche Einzugsgebiet und als Folge davon die zu erwartenden Schülerzahlen, die Anbindung an den öffentlichen Verkehr, die umsetzbare Mindestgeschossfläche sowie die Entwicklungsmöglichkeiten. Mit der regionalen Verankerung aus- serhalb der Stadt Zürich können die Schülerströme in Richtung Stadt Zürich vermindert werden. Mit der Wahl des Areals in Uetikon am See ergeben sich auch für die Bevölkerung interessante Nutzungsmöglich- keiten. Unter anderem wird durch die Kantonsschule ein direkter Zu- gang zum See möglich. Der Regierungsrat hat dem Kauf des Areals der CPH Chemie + Paper Holding AG (ehemals CU Chemie Uetikon) in

Uetikon am See zugestimmt und gleichzeitig dem Kantonsrat den An- trag über die Errichtung einer Kantonsschule in Uetikon am See unter- bereitet (Vorlage 5261). Der Kantonsrat hat dieser Vorlage am 19. Sep- tember 2016 ohne Gegenstimme zugestimmt. Auf Antrag der Standort- gemeinde und der Bildungsdirektion wurde bereits im Rahmen der Richt- planteilrevision 2015 der Standort für ein Provisorium in Uetikon am See auf dem Gebiet «Rossweid» aufgenommen. Das Provisorium für die Kan- tonsschule Pfannenstil auf der «Rossweid» in Uetikon am See wird be- reits für das Schuljahr 2018/2019 benötigt. Mit der Richtplanteilrevision 2016 soll nun unter Pt. 6.3.2 b) als Objekt Nr. 8a der definitive Standort der Mittelschule Pfannenstil auf dem Areal der CPH Chemie + Paper Holding AG festgelegt werden. Dies erfolgt gestützt auf den bereits er- folgten Gründungsentscheid der neuen Mittelschule. Für den Wildnispark Zürich Langenberg ist eine bauliche Erweiterung und Erneuerung der Anlagen vorgesehen. Es wird beabsichtigt, die Par- kierungsanlagen ausserhalb des heutigen Parkperimeters neu anzuord- nen und neben den neuen Parkplätzen einen zentralen Haupteingang für den Wildnispark zu erstellen. Zudem sollen im Süden des Parkperime- ters heutige Wiesen und Weiden umgestaltet werden. Weiter sind mittel- fristige Anpassungen an bestehenden Gehegen, Gebäuden und weiteren Bauten und Anlagen geplant. Das Vorhaben ist deshalb richtplanrelevant, weil ein Teil des Haupteingangs und die Parkierungsanlage in einer Re- servezone entstehen sollen. Zudem sind weitere geplante bauliche Mass- nahmen mit der heute bestehenden Freihaltezone nicht vereinbar. Die Erweiterungs- und Umbauabsichten weisen somit gewichtige Auswirkun- gen auf Raum und Umwelt auf und bedürfen einer Koordination zwischen zwei Gemeinden, Interessen des Waldes, der Erholung und der Land- schaft. Der Wildnispark Zürich Langenberg verfügt bereits über einen Eintrag in der Richtplankarte. Aufgrund der Erweiterungsabsichten soll das Vorhaben im Richtplantext unter Pt. 6.5.2 als neues Objekt Nr.8a ausgewiesen werden. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf sieht eine Erwei- terung des äusseren Sicherheitsperimeters mit einem kurzfristigen Reali- sierungshorizont vor. Auf der östlichen Seite grenzen unter anderem Wald und eine archäologische Zone an den Projektperimeter. Die beabsich- tigte Erweiterung des äusseren Sicherheitsperimeters bedarf deshalb einer Koordination der verschiedenen Interessen und wird unter Pt. 6.6.2 als Objekt Nr. 6a in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Einige gemeldete Vorhaben erfüllen die Anforderungen zur Aufnahme in den kantonalen Richtplan noch nicht. Mehrheitlich ist dabei der Pro- jektfortschritt nicht ausreichend oder es sind erforderliche Beschlüsse noch ausstehend. Diese Vorhaben werden für kommende Richtplanteil- revisionen vorgemerkt und dann erneut geprüft.

C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Richtplanteilrevision 2016 wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unter- breitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich im Rahmen der öffent- lichen Auflage Interessierte schriftlich zu den Inhalten der Richtplanan- passung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). In Analogie zum Gesetzgebungsver- fahren wird die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölke- rung zu berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates wird zu- dem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplan- karte auch ein Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung stehen. Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebenge- ordneten Planungsträger werden voraussichtlich von Mitte Dezember 2016 bis Ende März 2017 während 90 Tagen durchgeführt. Im Anschluss soll dem Regierungsrat eine überarbeitete Richtplanvorlage unterbrei- tet werden, so dass die Überweisung an den Kantonsrat im dritten Quar- tal 2017 erfolgen kann. Dieser Beschluss ist bei Beginn der öffentlichen Auflage zu veröffent- lichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit ergänzenden Materialien während des Auflageverfahrens im Inter- net bereitgestellt (www.richtplan.zh.ch).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teil- revision 2016 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Wür- digung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage und der Anhörung eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.

III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvor- lage nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäfts- leitung des Kantonsrates und die Kommissionen für Planung und Bau so- wie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi