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Décision

RRB Nr. 1111/2013

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Affoltern a.A. / Aeugst a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

2 octobre 2013Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Oktober 2013

1111. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Affoltern a. A./Aeugst a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Affoltern a. A./ Aeugst a. A. haben am 9. Juni 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderung besteht im Wesent- lichen in der Verkleinerung der Mitgliederzahl der Schulpflege, die ab der Amtsdauer 2014–2018 neu aus fünf Mitgliedern besteht.

3. Zu Bemerkungen Anlass gibt die Änderung von Art. 30 GO. Die geänderte Fassung dieser Bestimmung besagt, dass die GO nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. August 2013 in Kraft trete. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regie- rungsrat mit Beschluss Nr. 1202/2009 genehmigte Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Schlussbestimmun- gen unveränderlich sind. Art. 30 GO erhielt folglich zu Unrecht eine neue Fassung. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine rückwirkende Inkraftsetzung, die nicht begründet und daher unzulässig ist. Die Ände- rung von Art. 30 GO kann deshalb nicht genehmigt werden. Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teilrevision vom 9. Juli 2013» darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde- ordnung in der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das tat- sächliche Inkraftsetzungsdatum vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentlichenden Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Schulpflege.

4. Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Affoltern a. A./Aeugst a. A. am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 30 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Affol- tern a. A./Aeugst a. A., Schulhaus Ennetgraben, Zwillikerstrasse 16, Post- fach 615, 8910 Affoltern am Albis, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli