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Décision

RRB Nr. 1111/2021

Strassen, Flaach, 544 RVS, Ersatz Rheinbrücke, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache

6 octobre 2021Allemand9 min

Source zh.ch

Strassen, Flaach, 544 RVS, Ersatz Rheinbrücke, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021

1111. Strassen (Flaach, 544 RVS, Ersatz Rheinbrücke, Projektfestsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Wettbewerbsverfahren Die Rheinbrücke (Objekt Nr. 028-001) ist Teil der regionalen Verbin- dungsstrasse (RVS) Nr. 544 über den Rhein und Trägerin der Kantons- strasse sowie kantonaler Wander- und Radwege zwischen Flaach im Kan- ton Zürich und Rüdlingen im Kanton Schaffhausen. Der Unterbau des Bauwerks wurde 1872 erstellt, 1929 zu einer 5,4 m breiten Trogbrücke um- gebaut und 1959 um einen unterwasserseitigen Fussgängersteg erwei- tert. Die Brücke wurde letztmals 1988 instand gesetzt. Im Oktober 2015 musste die Nutzung der Brücke durch den motorisierten Verkehr aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Sie ist seither nur noch ein- spurig befahrbar. Die Kantone Zürich und Schaffhausen haben in der Folge mögliche bauliche Massnahmen geprüft und sind mit der Verein- barung vom 13. Dezember 2016 übereingekommen, den Ersatz der Brü- cke nach einem Wettbewerbsverfahren zu planen und zu bauen. Die Baudirektion führte 2018 auf der Grundlage der im sensiblen Landschaftsraum Rhein zu berücksichtigenden Schutzinteressen einen zweistufigen, selektiven Projektwettbewerb durch. Anfang 2019 lag dem Beurteilungsgremium, bestehend aus Sach- und Preisrichtern, Ex- perten aus der kantonalen Verwaltung sowie den Beratern der Gemein- den, mit 18 Projektbeiträgen ein breit gefächertes Variantenspektrum für eine Beurteilung vor. Nach den Wertungsrundgängen wurden 15 Bei- träge ausgeschieden, weil sie den Schutzinteressen nicht genügten und/ oder in konstruktiver, konzeptioneller und gestalterischer Hinsicht im Vergleich mit anderen Beiträgen wenig überzeugten. Im abschliessen- den Wertungsverfahren kam das Beurteilungsgremium nach umfassen- der Diskussion und Abwägung aller Kriterien einstimmig zum Schluss, dass der Projektvorschlag «Point de vue» sich durch die konstruktiv und gestalterisch leichte Ausbildung besonders gut in den sensiblen Land- schaftsraum einfügt, am sorgfältigsten mit den Schutzinteressen umgeht und zur planungsrechtlichen Genehmigung und Realisierung weiterzu- verfolgen sei. Gemäss der Vereinbarung vom 13. Dezember 2016 erfolgt die Projekt- festsetzung für das ganze Projekt in einem mit dem Kanton Schaffhau- sen koordinierten Verfahren gestützt auf das Zürcher Strassengesetz (StrG, LS 722.1). Dabei richtet sich auch der Rechtsschutz nach Zürcher Recht.

B. Projekt Das von den Kantonen Zürich und Schaffhausen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Flaach und Rüdligen, den kantonalen Fachstellen sowie der Polizei erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – temporäre und definitive Rodungen; – Erstellung von temporären, oberwasserseitig angeordneten Wider- lagern und einer Verschubbahn; – bauliche und verkehrstechnische Anpassungen für die provisorische Verkehrsführung während der Erneuerung der Rheinbrücke; – Verschub der bestehenden Brücke und Umleitung des Verkehrs auf die provisorische Umfahrung (Hilfsbrücke); – Instandsetzung der bestehenden Pfeiler; – Abbruch der bestehenden und Erstellung neuer Widerlager und Pfei- lerköpfe; – Ersatz Brückenüberbau und oberwasserseitige Verbreiterung für neuen, 3 m breiten Rad-/Gehweg; – Anpassung der Strassenentwässerung sowie des Unter- und Oberbaus bei den beidseitigen Zufahrten; – Erneuerung des Unter- und Oberbaus sowie Neubau eines 3 m breiten Rad-/Gehwegs, Seite Flaach, ab dem Zufahrtsbereich bis zur Halte- stelle Ziegelhütte; – Rückbau der alten Brücke, der provisorischen Widerlager, der Ver- schubbahn und der Lichtsignalanlage; – Anpassung der Unterhaltszufahrt Flaacherbach; – Erstellung Blockwurf als Böschungssicherung, Seite Rüdlingen; – Wiederinstandsetzung der beanspruchten privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Das Projekt wurde den Gemeinderäten der Gemeinden Flaach und Rüdlingen mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 im Sinne von § 12 StrG zur Äusserung von Begehren zugestellt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 8. November bis 11. Dezember 2019 der Bevölkerung zur Mit- wirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellung- nahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden geprüft, und das Strassen- projekt wurde durch die kantonalen Fachstellen beurteilt. Ihren Anträ- gen wird entsprochen. Sämtliche notwendigen Bewilligungen der kanto- nalen Fachstellen liegen bereits vor oder sind in Aussicht gestellt wor- den. Die erforderlichen wasserbaupolizeilichen und gewässerschutzrecht- lichen Bewilligungen bzw. Ausnahmebewilligungen wurden mit Verfügung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 3. Mai 2021 erteilt.

Die für das Bauvorhaben erforderliche Rodungsbewilligung und die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung wurden mit Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 30. April 2021 erteilt.

C. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbplans ge- mäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 4. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021 in den Gemeinden Flaach und Rüdlingen. Es wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielt. Die Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: , Einsprache vom 7. Januar 2021 Mit Übermittlungsschreiben vom 19. Januar 2021, das am 21. Januar 2021 beim Tiefbauamt eingegangen ist, reichte die Einsprecherin ihre mit 7. Januar 2021 datierte Einsprache ein. Die Gemeinde Flaach verwies zwar in einer eigenen Stellungnahme zum Auf‌lageprojekt vom 15. Januar 2021 auf die Bedenken der Einsprecherin und deren detaillierte Stellung- nahme. Das Schreiben enthielt jedoch keine Beilagen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 bestätigte die Gemeinde Flaach die Auf‌lage der Projekt- unterlagen vom 4. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021 und hielt gleich- zeitig fest, dass keine Einwendungen eingegangen seien. Die Einsprache der Einsprecherin erfolgte somit nach Ablauf der Auf‌lagefrist und da- mit verspätet, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Einsprache ohnehin abzuweisen gewesen. Die Einsprecherin beantragt, es sei zwischen den Pfeilern 2 und 3 eine Mindest- durchfahrtshöhe bei Normalwasser (343,77 m ü. M.) von 5 m zu gewähr- leisten, damit die Touristenattraktion Thurauen in Zukunft weiterhin mit einem Schiff bedient werden könne. Nur bei dieser Mindestdurch- fahrtshöhe könne

eingesetzt werden. Die bestehende Durchfahrtshöhe von 3,96 m wird mit dem Ersatz der Rheinbrücke um 25 cm auf 4,21 m vergrössert. Eine Erhöhung zu- gunsten der Schifffahrt um weitere 79 cm auf 5 m kann nicht ohne um- fangreiche Massnahmen realisiert werden und steht in krassem Wider- spruch zu den im sensiblen Landschaftsraum Rhein bestehenden Schutz- interessen. Die Brücke (Tragwerk) an sich, die Widerlager sowie die Bau- grube und die Fundamente müssten, einzig infolge der Erhöhung und ohne Berücksichtigung eines Schiffanpralls, vergrössert werden. Die Er- höhung hätte sodann bei den zu erhaltenden Pfeilern eine Verringerung der Tragsicherheit und der Robustheit zur Folge. Weiter müsste im Zu-

fahrtsbereich der Brücke die Strasse mit Schüttungen erhöht werden. Der Anpassungsbereich auf der Seite Rüdlingen zum Parkplatz hin wäre zu verschieben. Ohne zusätzliche Stützmauer müsste sodann der bestehen- de Parkplatz verkleinert oder ebenfalls höher geschüttet werden. Die Anpassung in der Höhenlage bewirkt eine massgebliche Ausdeh- nung der Bauteile. Die Eingriffsintensität nimmt deutlich zu. Das Gebot der möglichst ungeschmälerten Erhaltung der Schutzzonen bzw. Schutz- objekte würde verletzt.

D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Für die Umsetzung des vorliegenden Projekts bewilligte der Regierungs- rat mit Beschluss Nr. 1261/2020 eine neue Ausgabe von Fr. 2 020 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 13 680 000 sowie mit Beschluss Nr. 1112/ 2021 eine zusätzlich gebundene Ausgabe von Fr. 1 700 000, insgesamt Fr. 17 400 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt.

E. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Informa- tion und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprecherin erforderlich ist. Die Baudirek- tion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisie- ren, dass die Privatsphäre der Einsprecherin gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Ersatz der Rheinbrücke sowie die weiteren da- mit verbundenen Massnahmen an der 544 RVS in den Gemeinden Flaach und Rüdlingen wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest- gesetzt.

II. Auf die Einsprache , wird nicht eingetreten.

III. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauf- tragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzufüh- ren. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu er- werben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewillig- ten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschlies- sen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung E teilweise nicht öffent- lich.

VI. Mitteilung an – den Kanton Schaffhausen, Tiefbauamt, Schweizersbildstrasse 69, Postfach, 8207 Schaffhausen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES] und der Rodungs- bewilligung vom 30. April 2021 [bereits vorgängig übermittelt]), – den Gemeinderat Flaach, Wesenplatz 1, 8416 Flaach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES] und der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 [bereits vorgängig übermittelt]), – den Gemeinderat Rüdlingen, Dorfstrasse 20, 8455 Rüdlingen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES] und der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 [bereits vorgängig übermittelt]), – (R), – Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 [bereits vorgängig übermittelt; ES]), – Kantonsforstamt Schaffhausen (FK1), Michael Götz, Beckenstu- be 11, 8200 Schaffhausen (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 sowie des Rodungsdossiers [beides bereits vor- gängig übermittelt; ES]), – Forstkreis 5, Felix Cuny, Riedhofstrasse 62, 8408 Winterthur (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 sowie des Rodungsdossiers [beides bereits vorgängig übermittelt]), – Förster Beat Gisler, Hauptstrasse 33, 8416 Flaach (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 sowie des Rodungs- dossiers [beides bereits vorgängig übermittelt; ES]), – Ingesa AG, Landstrasse 51, 8450 Andelfingen (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 sowie des Rodungsplans [beides bereits vorgängig übermittelt]),

– das Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 30. April 2021 sowie des Rodungsdossiers [beides bereits vorgängig übermittelt; ES]), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Bau­ direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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