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Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Hans Läubli, Affoltern a. Albis, betreffend Vollzug Lebensmittelgesetzgebung, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 153/2009

Sitzung vom 8. Juli 2009

1114. Anfrage (Vollzug Lebensmittelgesetzgebung) Die Kantonsräte Robert Brunner, Steinmaur, und Hans Läubli, Affol- tern a. A., haben am 18. Mai 2009 folgende Anfrage eingereicht: Der Jahresbericht des Kantonalen Labors Zürich für das Jahr 2008 weist wie frühere Jahresberichte darauf hin, dass rund 80 Betriebe bei der Inspektion die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleisten konnten. Ein Teil dieser Betriebe wird gar als beratungsresistent beurteilt. Wiederholt und aus verschiedenen Kreisen wird nun die Wiedereinfüh- rung der mittelalterlichen Prangerstrafe gefordert (u. a. in Anfragen KR-Nrn. 315/2008 und 147/2009). Es fragt sich allerdings, ob es nicht sinnvoller wäre, die bestehenden Gesetze anzuwenden. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat, folgende Fra- gen zu beantworten:

Erwägungen

1. Seit Juli 2006 ist Art 15. Abs. 4 (Ausbildungsanforderungen) des LMG in Kraft. Der Verband der Kantonschemiker hat sich schon vor eini- ger Zeit zu minimalen Ausbildungsanforderungen geäussert. Wie ist der Stand der Dinge bei der Festsetzung von minimalen Ausbildungs- anforderungen, insbesondere auch für die verantwortliche Person gemäss Art. 3 LGV?

2. Kapitel 7 LMG regelt die Strafbestimmungen für Personen, die Nah- rungsmittel herstellen, behandeln, lagern, transportieren oder abge- ben, welche die Gesundheit gefährden. Dafür ist eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen, bei gewerbsmässigem Handeln sogar bis 5 Jahre. Wie sieht der tatsächliche «Tarif» aus, wenn Täter wiederholt gesundheitsgefährdende Nahrungsmittel abgeben, wie das gemäss Jahresbericht des kantonalen Labors offenbar bei notorischen Delin- quenten der Fall ist?

3. Wie beurteilt der Regierungsrat die Einheitlichkeit der Sanktionen bei Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz nach der Reorganisa- tion der Lebensmittelkontrolle in wenige akkreditierte Einheiten?

4. Ist bekannt, ob Gemeinden von Sanktionsempfehlungen der Inspek- toren abweichen?

5. Wie gross war die Zahl behördlich angeordneter (auch vorüberge- hender) Betriebsschliessungen in den letzten 5 Jahren?

6. Laut kantonalem Gastgewerbegesetz sind die Gemeinden zuständig für den Entzug des Gastgewerbepatents. Wie oft hat das Kantonale Labor in den vergangenen 5 Jahren Gemeinden den Patententzug empfohlen, wenn keine Gewähr für Lebensmittelsicherheit bestand, namentlich bei den Betrieben, welche sich laut den Ausführungen im Jahresbericht des Kantonalen Labors als beratungsresistent erwei- sen?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Hans Läubli, Affol- tern a. A., wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach Art. 15 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) kann der Bundesrat für Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben, Ausbildungsanfor- derungen aus dem Bereich der Hygiene vorsehen, wenn es zur Errei- chung des Gesetzeszwecks erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erarbeitete das Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen Entwurf einer Verordnung über Ausbildungsanforderungen in Lebensmittelhygiene und gab diesen am 3. November 2008 in Vernehmlassung. Der vorge- schlagene Verordnungstext forderte eine Grundausbildung in Lebens- mittelhygiene (mindestens acht Unterrichtsstunden) für Personen, die in Lebensmittelbetrieben tätig sind und Lebensmittel herstellen, verar- beiten oder behandeln. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz befürwortete die Regelung. Da der Entwurf gemäss Angaben des BAG in der Vernehmlassung aber sehr umstritten war, konnte dieser nicht wie geplant am 1. April 2009 in Kraft gesetzt werden. Die Angelegen- heit ist beim BAG nach wie vor hängig. Zu Frage 2: Art. 47 LMG stellt zunächst vorsätzliches Verhalten unter Strafe und regelt sodann in Abs. 2 die gewerbsmässige und in Abs. 3 die fahrlässige Tatbegehung. Im Rahmen dieser Anfragebeantwortung wurden die Verfahren der Jahre 2008 und 2009 näher untersucht. Dabei kam kein Fall zutage, bei dem die Täterschaft gewerbsmässig gehandelt hätte. Im Gegenteil, fast in allen Fällen war fahrlässiges Handeln gegeben, sodass die Strafe gemäss Art. 47 Abs. 3 LMG in einer Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze bestand. Direktvorsätzliches Handeln war auch in den andern Fällen nicht gegeben, wohl aber in seltenen Fällen eventualvor- sätzliches Verhalten, das ebenfalls noch mit Geldstrafe geahndet wurde.

In der Praxis hiess dies: Bei verschiedenen Betrieben mussten – obwohl Verbesserungsmassnahmen (vorab Reinigungen) verfügt wurden – nach- kontrolliert und weitere Massnahmen (z. B. die Einschränkung des Angebots oder Sortiments) angeordnet werden. Damit konnten Lebens- mittelsicherheit und Hygiene wiederhergestellt werden. Zur nachhaltigen Wirkung der Massnahmen wurden parallel dazu Strafanzeigen erhoben. Wie ein tatsächlicher «Tarif» aussehen würde, wenn ein Wiederholungs- täter zu verurteilen wäre, ist losgelöst vom konkreten Fall schwierig zu beantworten. Der Strafrahmen bei nicht gewerbsmässigem Handeln liegt zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheits- strafe, bei gewerbsmässigem Handeln und bei Handeln aus Gewinn- sucht zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Spanne zwischen der theoretisch möglichen Mindest- strafe und der theoretisch möglichen Höchststrafe ist also sehr weit. Zu bemessen wäre die Strafe im konkreten Verfahren nach den allgemei- nen Strafzumessungsregeln der Art. 47 ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311). Zu Frage 3: Im Kanton Zürich werden die Lebensmittelbetriebe im Auftrag der Gemeinden entweder vom Umwelt- und Gesundheitsschutz Winter- thur, dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich oder dem Kantona- len Labor kontrolliert. Zwei Mal pro Monat findet unter der Leitung des Kantonalen Labors eine Koordinationssitzung statt, mit der ein ein- heitlicher Vollzug der drei akkreditierten Stellen sichergestellt werden soll. Im Übrigen melden die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dem Labor (und den Gemeinden, in denen die strafbaren Handlungen begangen worden sind) die Strafbefehle bzw. die Erledigung von Ver- fahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz (entsprechend § 12 der kantonalen Einführungsverordnung zum eidgenössischen Le- bensmittelgesetz vom 2. Mai 2007, LS 817.1). Zu Frage 4: Das Kantonale Labor wird jeweils über die erlassenen Strafverfü- gungen der Gemeinden informiert. Diese werden mit den Empfehlun- gen in den Strafanzeigen verglichen. Die Gemeinden halten sich fast ausnahmslos an die Empfehlungen des Kantonalen Labors. Zu Frage 5: Die Betriebsschliessung bildet eine Massnahme, die im Sinne des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nur sehr zurückhaltend eingesetzt wird. In der Regel ist sie denn auch nur von kurzer Dauer und kann nach einer gründlichen Reinigung – und somit oft bereits nach wenigen Stunden oder Tagen – wieder aufgehoben werden.

Von 2004 bis 2008 kam es im Kanton Zürich zu 73 Betriebsschliessun- gen, 65 in der Stadt Zürich, fünf in der Stadt Winterthur und drei in den übrigen Gemeinden. Zu Frage 6: Das Kantonale Labor hat in den letzten fünf Jahren keine Empfeh- lungen zum Entzug des an minimale Voraussetzungen (vorab die Hand- lungsfähigkeit, vgl. § 7 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997; LS 935.12) geknüpften Patents abgeben. Zur Gewährleis- tung der Lebensmittelsicherheit wird – wie erwähnt – auf die Kontrol- len gesetzt bzw. auf die Kaskade der Massnahmen und Sanktionen: Im Falle von wiederholt festgestellten erheblichen Mängeln, wird verlangt, dass eine private Beratungsstelle zugezogen wird. Geschieht dies nicht rasch genug oder werden trotzdem keine Fortschritte erzielt, werden in der Regel Sortimentseinschränkungen verfügt, sodass durch eine klei- nere Auswahl, geringere Vorräte und weniger heikle Lebensmittel die Sicherheit für die Kundinnen und Kunden gewährleistet bleibt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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