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Décision

RRB Nr. 1120/2022

Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich, Genehmigung

31 août 2022Allemand3 min

Source zh.ch

Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2022

1120. Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich (Genehmigung)

Erwägungen

a) Der Regierungsrat verweigerte der Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich mit Beschluss vom 14. April 2021 (RRB Nr. 397/2021) die Ge- nehmigung (Dispositiv I). Er wies die Stadt Zürich unter anderem an, die auf dem Bettenhaus sowie der Energie- und Medienzentrale des Stadtspitals Triemli vorgenommene ausserplanmässige Abschreibung von Fr. 175 686 000 in der Jahresrechnung 2019 rückgängig zu machen, eine neue planmässige Abschreibung zu berechnen, die Jahresrech- nung 2019 entsprechend zu ändern (Dispositiv II) sowie die Jahresrech- nung 2020 der Stadt Zürich im Sinne der Erwägung 5 d des Beschlusses neu zu erstellen (Dispositiv IV). b) Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Stadt Zü- rich gegen den Beschluss des Regierungsrates mit Urteil vom 9. Dezem- ber 2021 (VB.2021.00395) abgewiesen hatte und sein Urteil in Rechts- kraft erwachsen war, wies der Regierungsrat die Stadt Zürich mit Be- schluss vom 23. März 2022 (RRB Nr. 474/2022) an, ihm die gemäss Dis- positiv II von RRB Nr. 397/2021 geänderte Jahresrechnung 2019 bis zum 30. Juni 2022 zur Genehmigung (Dispositiv I) sowie innert gleicher Frist die gemäss Dispositiv IV von RRB Nr. 397/2021 angepasste Jahresrech- nung 2020 und die noch zu erstellende Jahresrechnung 2021 zur Kennt- nisnahme einzureichen (Dispositiv II). Weiter wies der Regierungsrat an, die Änderungen der Jahresrechnungen dem Gemeinderat der Stadt Zürich zur Kenntnis zu bringen (Dispositiv III). c) Die Stadt Zürich reichte am 29. Juni 2022 dem Regierungsrat die angepasste Jahresrechnung 2019 zur Genehmigung sowie die angepasste Jahresrechnung 2020 und die mittlerweile erstellte Jahresrechnung 2021 zur Kenntnisnahme ein. Die Prüfung durch den Regierungsrat ergab, dass die verlangten Änderungen an der Jahresrechnung 2019 gemäss Dispositiv II von RRB Nr. 397/2021 richtig umgesetzt worden sind. Im Rahmen der Kenntnisnahme der Jahresrechnungen 2020 und 2021 wurde zudem festgestellt, dass in den beiden Jahresrechnungen auf die Folgekorrekturen hingewiesen wurde, die aufgrund der Anpassungen im Rechnungsjahr 2019 erforderlich wurden. Die angepasste Jahres- rechnung 2019 der Stadt Zürich ist somit zu genehmigen, und die ange- passte Jahresrechnung 2020 und die mittlerweile erstellte Jahresrech- nung 2021 sind zur Kenntnis zu nehmen.

Der Stadtrat wird dem Gemeinderat der Stadt Zürich die Ände- rungen der Jahresrechnungen in Umsetzung von Dispositiv III von RRB Nr. 474/2022 nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens zur Kenntnis bringen (Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat vom 16. März 2022 betreffend Jahresrechnung 2021, Genehmigungen und Kenntnisnahmen; GR Nr. 2022/84).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die gemäss Dispositiv II von RRB Nr. 397/2021 geänderte Jahres- rechnung 2019 der Stadt Zürich wird genehmigt.

II. Von der angepassten Jahresrechnung 2020 und der Jahresrechnung 2021 der Stadt Zürich wird gemäss Dispositiv II von RRB Nr. 474/2022 Kenntnis genommen.

III. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stadt Zürich, Stadtrat, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli