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Décision

RRB Nr. 1123/2015

Stiftung Monikaheim, Beitragsberechtigung, Erneuerung

2 décembre 2015Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2015

1123. Stiftung Monikaheim (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1520/2011 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Monikaheim eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Monikaheims. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 ersucht die Trägerschaft um Erneue- rung der Beitragsberechtigung. Das Monikaheim nimmt Säuglinge und Kleinkinder bis sieben Jahre auf, die notfallmässig, vorübergehend oder auf Dauer aus verschiedensten Gründen nicht mit ihren Eltern zusammenleben können. Das Angebot umfasst eine Kriseninterventionsgruppe (sechs Plätze) und zwei Wohn- gruppen (mit jeweils acht Plätzen). Das Monikaheim erbringt professio- nelle sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungsleistungen für die Kleinkinder während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr. Das Monika- heim ist gut ausgelastet und stellt ein wichtiges stationäres Angebot im Kleinkinderbereich im Kanton Zürich zur Verfügung. Die Stiftung Monikaheim verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Monikaheims, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb be- ruht auf dem Konzept vom September 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu er- bringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staats- beitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrich- tung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Vorausset- zungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erneuern. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 1 400 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Monikaheim für den Betrieb des Monikaheims wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im Umfang von 22 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2017 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Monikaheim (Thomas Schwyzer, Präsi- dent, In der Hub 34, 8057 Zürich, im Doppel für sich und die Heimleitung [E]) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi