RRB Nr. 1124/2011
Gemeindewesen, Zweckverband, Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach, Statuten, Genehmigung
21 septembre 2011Allemand4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband, Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2011
1124. Gemeindewesen (Zweckverband, Heilpädagogische Schule
Erwägungen
Bezirk Bülach) 1.Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt. 2 a. Die Politischen Gemeinden Bassersdorf, Bülach, Embrach, Klo- ten, Lufingen, Nürensdorf, Opfikon und Rafz, die Schulgemeinden Dietli- kon, Eglisau, Glattfelden, Rorbas-Freienstein-Teufen, Unteres Rafzer- feld und Wallisellen, die Primarschulgemeinden Bachenbülach, Hoch- felden, Höri, Oberembrach und Winkel sowie die Sekundarschulge- meinden Bülach und Embrach bilden seit 1991 unter der Bezeichnung Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach einen Zweckverband zur Durchführung von Sonderschulung (vgl. RRB Nr. 4183/1991). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu or- ganisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckver- bandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die 21 Gemeinden haben den neuen Statuten zwischen dem 23. September 2010 und dem 21. März 2011 zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen eine Neufassung des Zwecks und die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren wird als zusätzliches Organ eine Geschäftsleitung eingeführt, der Kostenverteiler erfährt eine Neuregelung, und die Finanzbefugnis- se der Verbandsorgane werden neu geordnet. b. Folgende Statutenbestimmung gibt Anlass zu Bemerkungen: Gemäss Art. 52 sollten die neuen Statuten nach Zustimmung durch die zustän- digen Organe der Verbandsgemeinden auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten. Von den 21 Verbandsgemeinden haben indessen zwei Gemein- den den neuen Statuten erst nach dem 1. Januar 2011 zugestimmt, näm- lich die Stadt Kloten am 18. Januar 2011 und die Primarschulgemeinde Bachenbülach am 21. März 2011. Da Art. 52 vorsieht, dass die Statuten erst nach der Zustimmung durch die zuständigen Organe der Verbands-
gemeinden in Kraft treten, fällt der 1. Januar 2011 als Zeitpunkt des Inkrafttretens ausser Betracht. In den Statuten hätte auch die Regelung getroffen werden können, dass die Statuten nach Zustimmung der Organe der Verbandsgemeinden auf einen durch den Verbandsvorstand zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft treten. In diesem Sinn erscheint es zweckmässig, dass der Vorstand, d. h. die Schulkommission, den Zeit- punkt des Inkrafttretens bestimmt. c. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungs- direktion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Heilpädagogische Schule (HPS) Bezirk Bülach werden im Sinn der Erwägung 2. b. genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Zweckverband Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach, Lufingerstrasse 32, 8185 Winkel (E), die Gemeinderäte – Bassersdorf, Karl-Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf, – Embrach, Dorfstrasse 9, Postfach, 8424 Embrach, – Lufingen, Mülistrasse 11, 8426 Lufingen, – Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf, – Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, die Stadträte – Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach, – Kloten, Kirchgasse 7, Postfach 1036, 8302 Kloten, – Opfikon, Postfach, 8152 Glattbrugg, die Schulpflegen – Eglisau, Obergasse 61, 8193 Eglisau, – Glattfelden, Dorfstrasse 61, 8192 Glattfelden, – Rorbas-Freienstein-Teufen, Dorfstrasse 9, 8427 Freienstein, – Unteres Rafzerfeld, Schützenhausstrasse 16, 8196 Wil, – Wallisellen, Alte Winterthurerstrasse 26a, 8304 Wallisellen,
die Primarschulpflegen – Bachenbülach, Schulhaus Halden, 8184 Bachenbülach, – Hochfelden, Schulhausstrasse 12, 8182 Hochfelden, – Höri, Schulhausstrasse 15, 8181 Höri, – Oberembrach, Embracherstrasse 11, 8425 Oberembrach, – Winkel, Hungerbüelstrasse 15, 8185 Winkel, die Sekundarschulpflegen – Bülach, Hans Haller-Gasse 9, 8180 Bülach, – Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, – Embrach, Hungerbühlstrasse 22, 8424 Embrach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi