RRB Nr. 1144/2025
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Geroldswil, Änderung, Genehmigung
12 novembre 2025Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2025
1144. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Geroldswil, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Geroldswil ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teil- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Geroldswil beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung (GO) treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Art. 37 und 38 GO regeln die Inkraftsetzung der letzten Totalrevision bzw. die Aufhebung früherer Erlasse. Bei einer Teilrevision müssen die Übergangs- und Schlussbestimmungen früherer Revisionen be- stehen bleiben und dürfen nicht verändert werden. Vorliegend sind Art. 37 und 38 GO in ihrer bisherigen Form beizubehalten. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Be- hebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Beibe- haltung von Art. 37 und 38 GO in ihrer bisherigen Form). Der Gemein- derat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gerolds- wil am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 37 und 38 der Gemein- deordnung die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 3 vorzu- nehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Geroldswil, Huebwiesen- strasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, den Bezirksrat Dietikon, Postfach, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli