RRB Nr. 1148/2014
Kantonale Volksabstimmung vom 28. September 2014, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung
5 novembre 2014Allemand2 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 28. September 2014, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2014
1148. Kantonale Volksabstimmung vom 28. September 2014,
Erwägungen
Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 28. September 2014 fand die kantonale Volksabstimmung über fol- gende Vorlage statt: Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 28. Oktober 2013; Festlegung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum) (ABl 2014-01-10) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 24. Oktober 2014 im Amtsblatt gemeindeweise veröffentlicht (ABl 2014-10-24). Einen bereits vor der Abstimmung gegen eine Abstimmungsempfeh- lung des Gemeinderates der Stadt Zürich (Resolution vom 3. September 2014) erhobenen Rekurs in Stimmrechtssachen hat die Direktion der Justiz und des Innern am 3. Oktober 2014 abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Einsprachen gemäss § 10 d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergeb- nisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) hat der Regierungsrat demzufolge als wahl- leitende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volks- abstimmung festzustellen. Für die Inkraftsetzung des von den Stimmberechtigten angenomme- nen Planungs- und Baugesetzes (PBG) (Änderung vom 28. Oktober 2013; Festlegung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum) (ABl 2014-01-10) ist die Baudirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat einen entspre- chenden Antrag zu unterbreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 28. September 2014 gemäss den im Amtsblatt vom 24. Oktober 2014 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2014-10-24) folgende Vorlage rechtskräftig angenommen haben: Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 28. Oktober 2013; Festlegung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum) (ABl 2014-01-10)
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen An- trag zur Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes (Änderung vom 28. Oktober 2013; Festlegung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum) zu unterbreiten. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Baudirek- tion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statisti- sche Amt.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi