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Décision

RRB Nr. 1150/2019

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Abstimmungszeitung, Genehmigung

4 décembre 2019Allemand2 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Abstimmungszeitung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019

1150. Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020, Abstimmungszeitung, Genehmigung Mit Beschluss Nr. 966/2019 hat der Regierungsrat die Volksabstimmung über folgende Vorlagen auf den 9. Februar 2020 angeordnet:

Erwägungen

1. Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05)

2. Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich; Erlass eines Spezialgesetzes und Bewilligung eines Rahmenkredits (vom 25. März 2019) (ABl 2019-04-05) A. Gesetz über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich (Rosengarten-Verkehrsgesetz) B. Beschluss des Kantonsrates über einen Rahmenkredit für das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel

3. A. Volksinitiative «Für die Entlastung der unteren und mittleren Einkommen (Entlastungsinitiative)» (ABl 2016-08-19) B. Volksinitiative «Mittelstandsinitiative – weniger Steuerbelastung für alle» (ABl 2017-02-17) Die Staatskanzlei hat mit den vom Regierungsrat genehmigten Be- leuchtenden Berichten (RRB Nrn. 986/2019, 1011/2019, 1047/2019 und 1048/2019) die Abstimmungszeitung zusammengestellt. Zu den Vorla- gen 1, 2, 3A und 3B wurde der von der Geschäftsleitung des Kantonsra- tes beschlossene Minderheitsstandpunkt des Kantonsrates beigefügt. Zu Vorlage 2 wurden die Stellungnahmen, die vom Gemeinderat der Stadt Zürich, der das Gemeindereferendum ergriffen hat, und vom Komitee für das Volksreferendum eingereicht wurden, in die Abstimmungszeitung aufgenommen. Zu den Vorlagen 3A und 3B wurden die Stellungnah- men der Initiativkomitees eingefügt. Die zur Abstimmung gelangenden Rechtsänderungen werden in einem Separatdruck im Format A5 der Abstimmungszeitung beigelegt.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Abstimmungszeitung für die kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 wird genehmigt.

II. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Abstimmungszeitung und der Beilage mit den Rechtsänderungen im Amtsblatt.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion, die Volkswirtschafts- direktion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli