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Strassen, Dietikon, 1 Bernstrasse, Ersatz und Ausbau der Unterführung SBB Schönenwerd, Projektfestsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2016

1151. Strassen (Dietikon, 1 Bernstrasse, Ersatz und Ausbau der Unterführung SBB Schönenwerd, Projektfestsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das Bauwerk Objekt Nr. 243-021, Unterführung SBB Schönenwerd in Dietikon, wurde 1936 durch den Kanton Zürich erstellt und ist in dessen Eigentum. Die Bernstrasse überquert hier die Doppelspur der SBB der Linie Bern–Zürich. Die heutige Brückenkonstruktion hat zwei Fahrspu- ren sowie beidseitig Spuren für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer. Das 1985 verstärkte und 1994 instand gesetzte Bauwerk ist in einem schlechten baulichen Zustand und muss er- setzt werden. Eine 2011 durchgeführte Überprüfung ergab, dass die Trag- fähigkeit der Haupt- und Querträger ungenügend ist. Als Massnahme musste deshalb die bis dahin zulässige Achslast für Ausnahmetransporte Typ II von 20 t auf höchstens 13,5 t pro Achse begrenzt werden. Seither muss das Bauwerk überwacht werden. Neben dem Brückenbauprojekt sind auch umfangreiche Strassenbau- arbeiten geplant. Als raumschaffendes Element für die neue Limmattal- bahn sollen der regionale Verkehr und die Ausnahmetransportroute Typ I von der Badener-/Zürcherstrasse auf die Bernstrasse verlegt werden (Ver- fügung VD 5236 vom 8. Juni 2012). Dazu werden die bestehenden zwei Fahrspuren im Brückenbereich auf vier Fahrspuren mit einem kombinier- ten Rad- und Gehweg ausgebaut. In der Unterführung, entlang der Gleise, soll zudem für die künftige Radwegverbindung vom Burgweg zur Bern- strasse an die Veloroute 1468 ein Freiraum geschaffen werden.

B. Projekt Das in Zusammenarbeit mit der Stadt Dietikon, den SBB, den kantona- len Fachstellen und der Kantonspolizei erarbeitete Projekt umfasst fol- gende Massnahmen: – Erstellung neuer Fahrleitungsmasten und Schutzgerüste neben der Bahn; – Abbau der alten Fahrleitungsbefestigungen; – Erstellung einer Hilfsbrücke für den Geh- und Radweg; – bauliche und verkehrstechnische Anpassungen an der Zürcher-/Bade- nerstrasse während der Erneuerung der Unterführung; – Rückbau der bestehenden Unterführung;

– Neubau der Unterführung mit Schaffung eines 5 m breiten Freiraums entlang der Gleise und der Verbreiterung der Brücke von zwei auf vier Fahrspuren mit einem 3 m breiten Rad- und Gehweg; – Erstellung einer normgerechten Strassenbeleuchtung, Anpassung der Entwässerungsleitungen sowie des Unter- und Oberbaus der beidsei- tigen Zufahrten. Das Vorprojekt wurde dem Stadtrat der Stadt Dietikon zur Äusserung von Begehren gemäss § 12 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) und der Bevölkerung gemäss § 13 StrG vom 12. Februar bis 14. März 2016 zur Mitwirkung unterbreitet. Der Stadtrat Dietikon hat sich zum Projekt im Sinne von § 12 StrG mit Beschluss vom 14. März 2016 geäussert. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im über- arbeiteten Projekt berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 13. Mai bis 12. Juni 2016. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich erklärt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

D. Finanzierung Für die Umsetzung des vorliegenden Projekts hat der Kantonsrat mit Beschluss vom 7. November 2016 einen Objektkredit von Fr. 5 687 000 zu- lasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt (Vorlage 5299). Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 674/2016 die gebundenen Ausgaben von Fr. 11 283 000 zulasten der Investitions- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt gemäss lit. B an der Unterführung SBB Schönenwerd, 1 Bernstrasse, Dietikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter beauftragt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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